habe die Antwort auf einer anderen Seite gefunden:

"Zu einer Definition des Laien: In der am 25. Januar 1983 bekanntgemachten Fassung des C.I.C (Codex des Kirchenrechts) werden Laien in Can. 207 §1 definiert: 
"Kraft göttlicher Weisung gibt es in der Kirche (Anm: hier ist die Kirche im eigentlichen Sinne, nicht im Sinne der Institution gemeint) unter den Gläubigen geistliche Amtsträger, die im Recht auch Kleriker genannt werden; die übrigen dagegen heißen auch Laien."

Allerdings ist der Begriff laut Kommentar zum C.I.C. nicht ganz unumstritten, sowohl in der Definition an sich, als auch in der Frage, ob er überhaupt benutzt werden soll."