Arbeitgeber und Arbeitnehmer bzw. ihre Vertreter dürfen über die in einer Branche gültigen Arbeitsbedingungen verhandeln und das Verhandlungsergebnis am Ende in einen Tarifvertrag schreiben, der für die Tarifpartner bindend ist. Ausgeweitet wird die Gültigkeit durch eine Allgemeinverbindlichkeitserklärung.
Tarifliche Mindestlöhne gelten laut Arbeitsrecht auch für nicht-tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer einer Branche, wenn sie vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales für allgemeinverbindlich erklärt werden (§ 5 Tarifvertragsgesetz).
Achtung: Es kann regionale Beschränkungen geben. Auf dieser Basis war es rechtens, dass der Mindestlohn noch bis spätestens zum 31.12.2016 unterschritten wurde.
Seit dem 1. Januar 2017 ist diese Option ausgeschlossen. Ab diesem Zeitpunkt darf der Mindestlohn aus dem Tarifvertrag die gesetzliche Lohnuntergrenze nicht mehr unterschreiten.