Es ist davon auszugehen, dass deine Freundin die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Sie hat Fahrlässigkeit als auch Vorsatz zu vertreten. Offensichtlich hat sie vorsätzlich gehandelt, da sie dir ja Fotos geschickt hat. Da sie aber betrunken war, könnte sie aber auf Unzurechnungsfähigkeit plädieren. Jedoch ist davon auszugehen, dass sie sich schuldhaft bis zu Unzurechnungsfähigkeit berauscht hat, so haftet sie, als hätte sie die Pflichtverletzung ( das Rummachen) fahrlässig verursacht.
Ergebnis: Da sie sich vorsätzlich und in vollem Bewusstsein über das Ausmaß ihres möglichen Handelns schuldhaft berauscht hat, kann man nicht von Fahrlässigkeit bei der Pflichtverletzung ausgehen. Darüber hinaus hat sie vorsätzlich, möglicherweise sogar aus Boshaftigkeit, dir Bilder von ihrer Pflichtverletzung geschickt. Dementsprechend plädiere ich auf Vorsatz. Diese Tat sollte also nicht zu verzeihen sein und mit einer konkludenten unmittelbar wirksamen Willenserklärung zum Rücktritt aus der Beziehung geahndet werden.