Die Antworten auf Deine Frage kann ich Dir ganz einfach beantworten, siehe folgendes Beispiel:

Vater und Mutter beziehen Hartz 4/ Sohn, 22 Jahre bezieht mtl. rd. 900€ Einkommen!!!

Der §7 Abs. 3 Nr. 4 SGB 2 bestimmt, dass Kinder und junge erwachsene NICHT zur Bedarfsgemeinschaft gehören, wenn sie ihren Lebensunterhalt aus eigenen Einkommen sicherstellen können.

Das ist der Fall, wenn das Einkommen ihren Bedarf übersteigt. Der Bedarf berechnet sich aus dem jeweiligen Regelsatz, gegebenenfalls Mehrbedarfszuschlägen und dem Prokopfanteil der Unterkunft- und Heizungskosten.

Hat daher der Sohn ( in diesem Beispiel), ein hinreichendes Einkommen erzielt, ist er aus aus der Bedarfsgemeinschaft herausgefallen!!!!

Oft wird aber wie in diesem Beispiel wird der Sohn "als zugehörig behandelt", dieses verstößt gegen die gesetzlichen Vorgaben!!!!!

Jeder dritte Bescheid ist in dieser Richtung zu beanstanden. Ich empfehle dringend die Überprüfung durch einen Fachanwalt.

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