Die festzusetzende Einkommensteuer hat überhaupt nichts mit der Lohnsteuerklasse zu tun, sondern nur mit dem Familienstand und den persönlichen steuerlich relevanten Verhältnissen. Bemessungsgrundlage ist das zu versteuernde Einkommen (Bruttolohn abzuglich Werbungskosten, Sonderausgaben - z.B. Versicherungen, Spenden, Kirchensteuer -, außergewöhnliche Belastungen wie z.B. Krankheitskosten usw).
Bei Verheirateten kommt dann die Splittingtabelle zur Anwendung, bei Ledigen die Grundtabelle. Im Jahr der Heirat wird - egal, ob man am 1.1. oder am 31.12. vor dem Standesbeamten JA gesagt hat - für das ganze Jahr die Splittingtabelle angewandt, daher kommt es oft zu höheren Erstattungen
Die Lohnsteuerklasse ist nur ein Anhaltspunkt für den Arbeitgeber für den richtigen Einbehalt der Lohnsteuer, die als Vorauszahlung auf die Einkommensteuer angerechnet wird. Aber nochmal: die Höhe der Jahres-ESt hat damit nichts zu tun!
Welche Steuerklasse am günstigsten ist, kann man über einen der vielen Brutto-Netto-Rechner rausfinden.
ABER: Bei Steuerklassenkombination III/V ist man verpflichtet, eine EStErklärung abzugeben. Dabei kommt es häufig zu Nachzahlungen, denn bei Steuerklasse III wird im Verhältnis zuwenig LSt einbehalten. Der höhere Einbehalt bei Steuerklasse V gleicht das oftmals nicht aus.
Man muss das für sich selber entscheiden: Ist es mir lieber, während des Jahres ein höheres Nettogehalt zu haben und dann im darauffolgenden Jahr einen evtl. vierstelligen Betrag an zuwenig einbehaltenen Steuern nachzuzahlen oder habe ich monatlich etwas weniger im Portemonnaie und krieg dafür dann eine ESt-Erstattung.
Alternativ wäre auch die Steuerklassenkombination IV/IV nit Faktor möglich; da stimmt der monatliche LSt-Einbehalt mit der Jahressteuer fast überein.