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Antwort
§ 18Autobahnen und Kraftfahrstraßen(1) Autobahnen (Zeichen 330.1) und Kraftfahrstraßen (Zeichen 331.1) dürfen nur mit Kraftfahrzeugen benutzt werden, DEREN DURCH DIE BAUARTZBESTIMMTE HÖCHSTGESCHWINDIGKEIT MEHR ALS 60Km/h BETRÄGT