Hallo "adavan",

Normal ist die Sekunde eine Zeiteinheit. Innerhalb des Begriffs der "logischen Sekunde" fungiert diese ursprüngliche Zeiteinheit aber als fiktive Zeitspanne - die berühmte und gleichermaßen berüchtigte "logische / juristische Sekunde".

Ein Beispiel (Fristen): Nehmen Sie an, ein A hätte bis zum 30.4. einen Widerspruch einzulegen. Die Frist hierfür läuft damit zu diesem Tag pünktlich um 24.00 Uhr bzw. 0.00 Uhr ab, danach wäre das Rechtsmittel des A hinfällig, eine Entscheidung rechtskräftig.

Nun fällt aber der 30.4. und der 01.5. zu diesem Zeitpunkt ("Punkt 24.00 Uhr bzw. 0.00 Uhr") zusammen, es bleibt somit eigentlich bei ein - und derselben Sekunde.

Der Jurist aber schiebt nunmehr zur Abtrennung eine fiktive "logische / juristische" Sekunde dazwischen. Hätte A den Widerspruch exakt in dieser "logischen/juristischen" wirksam zugestellt, so wäre dieser gültig. Den Beweis hierfür könnte A geeignet z.B. durch ein Sende- bzw. Zustellprotokoll (welches den Zeitpunkt exakt ausweist) oder vergleichbar erbringen.


Ein anderes Beispiel (Sachenrecht): Ein Kunde A kauft von einem Fahrradrahmenhersteller U hundert spezielle Fahrradrahmen, allerdings müssen die Fahrradrahmen erst noch hergestellt werden. A bezahlt diese 100 Fahrradrahmen bei U und erwirbt damit Eigentum (A gehören damit die Rahmen) an diesen gefertigten Fahrradrahmen - für eine "logische / juristische Sekunde" aber wird U vom Besitzer (U hat die Rahmen) zum Eigentümer der Fahrradrahmen, welche aber unmittelbar danach in das Eigentum des A übergehen sollen.

Eigentum ist die rechtliche Herrschaft, Besitz die tatsächliche Herrschaft über eine Sache.

Interessant ist dieser Umstand der "logischen / juristischen Sekunde" vor allem im Pfandrecht, welches der U z.B. gegen sich gelten lassen müsste - in solchen Fällen erhielte dann A seine Fahrradrahmen unter Umständen nicht unbelastet, er müsste etwaig über Drittwiderspruchsklage intervenieren, um sein Recht am Eigentum zu erlangen.

Beide Fallkonstellationen kommen in der Praxis aber eher selten vor.


Zur Frage nach einem Urteil: Der BFH (Bundesfinanzhof) hatte im Urteil vom 26.1.2011, Az. IX R 7/09 (veröffentlicht am 13.4.2011) über eine vorinstanzliche Entscheidung des Finanzgerichts Köln vom 3. Juni 2008 (Az. 1 K 1712/04) zum "wirtschaftlichen Eigentum in logischer Sekunde" zu befinden und entschieden.

Der Leitsatz (zitiert):

(1) Ein zivilrechtlicher Durchgangserwerb (in Gestalt einer logischen Sekunde) hat nicht zwangsläufig auch einen steuerrechtlichen Durchgangserwerb i.S. des Innehabens wirtschaftlichen Eigentums in der Person des zivilrechtlichen Durchgangserwerbers zur Folge; vielmehr ist die steuerrechtliche Zuord­nung nach Maßgabe des § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO zu beurteilen. (2) Für die Feststellung des wirtschaftlichen Eigentums i.S. von § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO kommt es entscheidend auf das wirtschaftlich Gewollte und das tatsächlich Bewirkte an, also auf konkrete tatsächliche Umstände; daher ist eine - nicht reale - logische Sekunde als lediglich gedankliche Hilfskonstruktion für eine solche tatsächliche Feststellung unerheblich.

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PKH-Antrag/ RA-Beiordnung (hilfsw. NOTANWALT) BGH für anvisiertes Rechtsbeschwerdeverfahren - GRÜNDE

Gegen ein Urteil des Amtsgerichts wird das Rechtsmittel der Berufung eingelegt Vor dem Amtsgericht bin ich als Vertreter des Beklagten gem. §§ 6 Abs. 1 RDG, 79 Abs. 2 Nr. 1 ZPO (Beschäftigter der Partei; die Klage hat unternehmerischen Hintergrund) zugelassen

Die Berufung wird durch mich selbst eingelegt; im letzten Satz weise ich das Gericht darauf hin, dass ich um einen richterlichen Hinweis bitte, sofern ich vor dem LG nicht (weiterhin) als Vertreter zugelassen bin (Anwaltsprozess) Das Gericht erteilt den Hinweis, dass die Berufung höchstwahrscheinlich als unzulässig zu verwerfen sei, sofern nicht innerhalb der Berufungsfrist diese durch einen Rechtsanwalt eingelegt wird, da Anwaltsprozess und ich nicht zur (weiteren) Vertretung berechtigt sei

Es wird form- und fristgerecht PKH, Beiordnung eines RA und hilfsweise Beiordnung eines Notanwalts nach den Vorschriften der ZPO beantragt Das LG hätte also über diesen Antrag entscheiden müssen Es erfolgt keinerlei Reaktion; die Berufung wird durch Beschluss als unzulässig zurückgewiesen, da sie nicht von einem RA eingelegt worden sei Das Rechtsmittel der RECHTSBESCHWERDE ist kraft Gesetzes zulässig

Was meint ihr? Antrag auf PKH, Beiordnung RA und Bestellung eines Notanwalts, da keiner bei dem BGH zugelassener RA zur Vertretung bereit war, wurde form- und fristgerecht für eine anvisierte Rechtsbeschwerde beantragt Geltend gemacht wird u.a. die Verletzung des rechtlichen Gehörs

Die Rechtsbeschwerde wäre nur zulässig, sofern

  1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
  2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

Geprüft wird im PKH-Verfahren, dass ohne RA vor dem BGH angestrebt werden kann, ob eine Rechtsbeschwerde und somit Beiordnung eines RA zur Begründung und Einlegung dieser selbst Erfolg hätte; d.h. wiederum, dass direkt geprüft wird, ob Rechtsbeschwerdegründe vorliegen.

Habt ihr Tipps für mich? Was könnte für eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache oder der Fortbildung es Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung sprechen?

BITTE KEINE UNSINNIGEN TIPPS!!! SONDERN FACHLICHER RAT - DANKE!!!

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Hallo "mdmainz",

Fraglich ist zunächst, ob Du begleitend oder nachträglich (als eigener Antrag) zur Berufung einen Antrag auf PKH eingereicht hast. Vermutet genügt aber der Berufungsschriftsatz ansonsten den Anforderung des § 519 ZPO.

Eines Hinweises hinsichtlich des Anwaltserfordernisses durch das zuständige Gericht der Berufungsinstanz bedurfte es nicht, dies ergibt sich aus den §§ 78 - 78c ZPO. Es fehlt Dir beim Prozess vor dem LG im Gegensatz zum Parteiprozess (§ 79 ZPO) schlichtweg an der sog. "Postulationsfähigkeit". Anlassbedingt erlaube ich mir, Dich insbesondere auf die eröffnete Möglichkeit des § 78b ZPO hinzuweisen.

Mutmaßlich sind ggf. auch Deine eingereichten Schriftsätze inhaltlich als eine durch Bewilligung von PKH / VKH bedingte Berufung gewertet wurden. Diese wäre jedoch unzulässig und - vorausgesetzt, dies ist der Fall - damit zurecht zurückgewiesen worden.

Unbekannt ist neben dem chronologischen Ablauf, ob auch ein die PKH abweisender Beschluss durch das zuständige Berufungsgericht (vgl. hierzu § 127 I Satz 2 ZPO) erging und inwieweit der eingereichte PKH- / VKH-Antrag notwendige Erklärungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der von Dir vertretenen Partei enthielt.

Nunmehr kannst Du einerseits - vorbehaltlich dessen, dass der Verfahrenskostenhilfeantrag nicht abgewiesen wurde - diesen losgelöst von der Berufung weiter verfolgen und im Falle der Bewilligung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen (lassen), sowie anschließend durch den RA die Berufung einlegen, zumal das Einreichen eines VKH-Antrags für ein beabsichtigtes Rechtsmittel im Gegensatz zur bedingten Berufung zulässig ist.

Andererseits kann die ggf. angedachte und grundsätzlich mögliche, sofortige Beschwerde (§§ 567 - 573 ZPO) dann erfolgversprechend sein, wenn der Berufungsschriftsatz die gesetzl. Anforderungen erfüllt und ein Prozess- /Verfahrenskostenhilfeantrag lediglich als Hinweis (etwa, dass an der Durchführung der Berufung nur im Falle der Bewillung von PKH / VKH festgehalten würde) ausformuliert und somit von untergeordneter Bedeutung war. Dies rechtssicher glaubhaft zu machen, dürfte sich aber als schwierig erweisen - es ist hierbei nach h.M. der in der Auslegung tragende Deutungsunterschied zwischen der mit der Bewilligung bedingten "Einlegung" (-) und der bedingten "Durchführung" ( ggf. +) zu beachten.

Der verletzte Anspruch auf rechtliches Gehör kann im Übrigen über die Rüge (vgl. hierzu: § 321a ZPO) binnen einer Notfrist zwei Wochen angegriffen werden.

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Hallo "Vivjankaa",

ein wirksam befristeter Kündigungsausschluss ist grundsätzlich zulässig. Die Betonung liegt dabei aber auf "wirksam". Demnach lohnt ein Blick in den Mietvertrag, genauer auf die betreffende Vereinbarungsklausel.

Hierbei darf nämlich der Vermieter nicht etwa die Kündigungsfrist verlängern oder dem Mieter einen tatsächlichen Zeitmietvertrag unterjubeln. Dies würde zur Unwirksamkeit führen, der Mieter könnte unbeschadet innerhalb der gesetzlichen 3-Monatsfrist ordentlich kündigen.

Anders verhält es sich, wenn der Vermieter etwa mit dem Wortlaut: "Mieter und Vermieter verzichten für die Dauer von zwei Jahren auf ihr ordentliches Kündigungsrecht." einen Kündigungsausschluss formulieren will - diese Regelung wäre wirksam.

In beiden Fällen aber bleibt das außerordentliche Kündigungsrecht unangetastet.


Dass hier unterschiedliche Meinungen von Antwortenden vertreten sind, kann indessen daran liegen, dass erst im Dezember des Jahres 2003 sich der BGH zugunsten von Kündigungsausschluẞklauseln in Formularmietverträgen entschied und damit die mit der Mietrechtsreform im Jahre 2001 einhergehende Begrenzung von Befristungen auf längstens 3 Monate hinfällig werden lassen (vgl. hierzu: BGH vom 22.12.2003, Az. VIII ZR 81/03).

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Hallo "binchen1112",

zunächst einmal Glückwunsch zur gelungenen Diplomarbeit.

Fallbezogen ist das Urheberrecht vom Veröffentlichungsrecht (als Nutzungsrecht) zu unterscheiden. Als Ersteller gelten Sie hierbei als Urheber, während die Nutzungsrechte durch Abtretung zusammengefasst bei der Universität liegen, weil diese nach h.M. als sog. "Themensteller" das geistige Eigentum innehat.

Wissenswert ist generell auch, dass im Gegensatz zu einer tatsächlichen Dissertation eine Diplomarbeit nicht der Pflicht zur Publikation unterliegt. Insbesondere unterläge die Arbeit dann der Geheimhaltung, wenn es etwa vorab der Zustimmung durch Firmen bedürfte, mit welchen der Absolvent im Rahmen der Diplomarbeit beispielsweise zusammengearbeitet hat. Daher prüfen Sie günstigstenfalls Ihre Arbeit auch dahingehend.

In Ihrem Fall hat bestenfalls der Doktorand im eigenen Interesse in seiner Dissertation vermerkt, dass Teile Ihrer Arbeit verwendet wurden. Insofern Sie selber Anmerkung tätigen, sollten Sie diese ebenfalls so gestalten, dass die Veröffentlichung ersichtlich und ggf. auf den/die jeweilige(n) Referenz und auch Referenznutzer zum Zeitpunkt der Veröffentlichung verwiesen ist.

In jedem Fall aber hängt die Möglichkeit der eigenständigen Veröffentlichung von der Zustimmung des Betreuers ab. Glücklicherweise handelt es sich momentan in Ihrer Angelegenheit um ein und denselben Betreuer bzw. Doktorvater (im Falle des Doktoranden), so dass Sie sich im Ergebnis am besten auch mit diesem Betreuer darüber besprechen und verständigen. Insoweit sollte dies unproblematisch sein, da eine gelungene Arbeit letztlich auch dem Ansehen des jeweiligen Lehrstuhls zugute kommt.

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Hallo "Raine",

ein Anspruch auf eine Raucherpause an sich besteht zwar nicht, allerdings sind die Ruhepausen vorliegend lt. Ihrer Darstellung zu gering bemessen. Heranzuziehen ist hierbei u.a. der §4 ArbZG (Arbeitszeitgesetz), wonach bei einer Arbeitszeit von 6 - 9 Stunden pro Tag mindestens 30 Minuten, bei mehr als 9 Stunden mindestens 45 Minuten Pause beanspruchen darf, wobei in Satz 3 der Vorschrift außerdem geregelt ist, dass das Arbeiten länger als 6 Stunden ohne Ruhepause nicht zulässig ist. Eine Unterteilung der Ruhepausen in Zeitabschnitte von jeweils 15 Minuten ist hingegen zulässig.

Für die Wirksamkeit basieren Rauchverbote zwingend auf der Betriebsordnung und dem Gesundheitsschutz. Ein generelles Rauchvervot, noch dazu im Freien (solange nicht im direkten Einzugsbereich der Filiale oder aus Brandschutzgründen, wenn auf dem Betriebsgelände) kann der Arbeitgeber allerdings nicht verhängen - dies würde die Regelungskompetenzen des Arbeitgebers doch weit und stellt für die rauchenden Arbeitnehmer einen unverhältnismäßigen Eingriff in deren Persönlichkeitsrecht dar. Mithin gilt in derlei Belangen u.a. der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (vgl. § 75 Abs. 2 BetrVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG).

Ob Sie die Arbeitskleidung auch während der Raucherpausen tragen dürfen, wäre im Einzelfall zu klären. Der Arbeitgeber könnte dahingehend tragfähig einwenden, dass der Kleidung regelmäßig Rauchergeruch anhaftet, was er wiederum den Kunden nicht zumuten will.

Da beim "Schachtelwirt zur güldenen Möwe" ein Betriebsrat existiert, sollten Sie sich dorthin wenden und Ihr Anliegen vortragen - bestenfalls unterstützen Sie (rauchende) Kollegen hinsichtlich des angetragenen Rauchverbots, jedenfalls aber bezüglich der Ruhepausen.

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Kein Vorsatz; Kassenbereich nicht verlassen --- Alarm --- Diebstahl ja oder nein?

Folgender Fall: Frau A geht in einen Supermarkt, vergisst beim Reingehen einen Einkaufswagen/-korb mitzunehmen. Als sie im Laden bereits einige Waren in den Händen hält, holt sie deshalb zwei Einkaufstaschen aus ihrem ansonsten leeren Rucksack, um die Waren leichter zur Kasse transportieren zu können. Zum Schluss holt sie noch eine Flasche Shampoo. Da die Taschen bereits ziemlich voll sind, tut sie diese nicht rein, sondern trägt diese in der Hand zur Kasse (also in einer Hand die eine Tasche; in der anderen Hand die andere Tasche plus die Shampoo-Flasche). Völlig in Gedanken versunken (enormer Stress in Beruf/Uni; deshalb seit Wochen einige gesundheitliche Probleme -> Ängste, Konzentrationsprobleme u.ä.) legt sie an der Kasse nur die Shampoo-Flasche aufs Band und vergisst, dass sie noch Waren in den beiden Taschen hat. Als die Warteschlange immer kleiner wird und sie schließlich bei der Kassiererin steht, kommt eine der Taschen wohl irgendwie zu nah an die Sicherheitsschranken an der Kasse und es schlägt Alarm. Frau A entschuldigt sich vielmals bei der Kassiererin für das Versehen und bittet darum, die Waren in den Taschen bezahlen zu dürfen. Die Shampoo-Flasche war zu dem Zeitpunkt noch nicht gescannt worden; der Kassen-Vorgang war also noch nicht abgeschlossen. Die Kassiererin rief allerdings den Ladendetektiven (der nach 2 Minuten kam), danach wurde die Shampoo-Flasche gescannt und bezahlt. Erst dann hat Frau A den Kassenbereich verlassen, wartete dann neben der Kasse auf den Ladendektetiven. Er glaubte der Erklärung von Frau A nicht, beschuldigte sie des Diebstahls (Chefin war an dem Tag nicht anwesend). Die Woche darauf bat Frau A um ein Gespräch mit der Chefin, was dann auch zustande kam, schilderte ihr das Geschehene. Die Chefin tat dies jedoch als übliche Ausrede von Dieben ab, glaubte Frau A also nicht wirklich und sagte, es werde Anzeige erfolgen. Eine Woche schrieb Frau A noch ein Entschuldigungsschreiben, wo sie noch einige weitere Aspekte im Zusammenhang mit dem Vorfall erwähnte. Die Chefin sagte zwar, sie erkenne Reue bei Frau A (fragt sich jetzt nur welche sie meinte: wegen Diebstahls oder dass es zu dem Vorfall kam; Frau A hatte da nicht weiter nachgehakt), an der Anzeige würde diese aber nichts ändern. Meine Frage: muss Frau tatsächlich damit rechnen, wegen Diebstahls verurteilt zu werden? Schließlich lag keine Absicht zum Diebstahl vor; den Kassenbereich hatte sie ebenfalls noch nicht verlassen; möglicherweise wäre ihr selbst der Fehler noch beim Bezahlvorgang aufgefallen und hätte die Kassiererin darauf aufmerksam gemacht (klar, lässt sich nicht mehr beweisen; aber wäre nicht auszuschließen gewesen). Frau A ist zudem nicht vorbestraft. Wie wird die Staatsanwaltschaft wohl entscheiden? Muss Frau die 50 Euro Fangebühr auch dann zahlen, wenn sie freigesprochen wird? Mit welcher Strafe müsste sie rechnen, für den Fall, dass ihr die Staatsanwaltschaft nicht glauben sollte? Anmerkung: es lag wirklich kein Vorsatz zum Diebstahl vor.

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Hallo "Laqua",

Frau wird offensichtlich ein Diebstahl gem. § 242 StGB vorgeworfen, wobei der Strafrahmen hierbei von Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe von 5 Jahren beträgt. Anzumerken ist hierbei, dass bereits der Versuch strafbar ist. Ihr Nachtrag benennt einen Wert von 220,- EUR der mutmasslich entwendeten Sachen, so dass ein Diebstahl geringwertiger Sachen (§ 248a StGB) und damit eine mögliche Einbstellung gem. § 153 StPO oder Einstellung gegen Auflagen gem. § 153a StPO wohl nicht mehr zum Tragen kommt.

Grundsätzlich gilt: Jeder ist so lange unschuldig, bis ihm das Gegenteil bewiesen wird. Etwaig günstig für die Strafzumessung tritt im Falle von Frau A (Alter zum Tatzeitpunkt unbekannt) hinzu, dass sie bisher nicht vorbestraft und vermutet auch ansonsten nicht einschlägig polizeibekannt war. Frau A dürfte damit im Falle einer Verurteilung von Ausurteilung einer Geldstrafe ausgehen. Die Geldstrafe bemisst sich massgeblich nach dem sozialen Verhätlnissen der Frau A und der Schadenshöhe in Tagessätzen (§ 40 StGB).


Anlassbedingt möchte ich hinsichtlich der Vorstrafe einen landläufigen Irrtum ausräumen, der mir auch hier immer wieder begegnet: Jede Strafe (insoweit auch gelöschte Eintragungen, vgl. §§ 45-47 BZRG) wird im BZR (Bundeszentralregister) eingetragen, wobei im polizeilichen Führungszeugnis u.a. nur Verurteilungen zu einer Geldstrafe von über 90 Tagessätzen und Freiheitsstrafen über 3 Monate (bei Jugendlichen über 2 Jahren) eingetragen sind. Der Unterschied besteht im Zugriff auf das BZR und das pol. Führungszeugnis - während das pol. Führungszeugnis auszugsweise auch von Arbeitgeber und Behörden angefordert werden kann, so hat auf das BZR beispielsweise nur ein Gericht Zugriff. Damit darf man sich als "nicht vorbestraft" bezeichnen, wenn die Strafe im polizeilichen Führungszeugnis nicht eingetragen ist. Vor Gericht hingegen dürfte man das nicht, wenn Eintragungen im BZR vorhanden sind.


Gegebenenfalls kommt auf Frau A seitens der Geschäftsleitung noch ein Hausverbot dazu. Die Erhebung einer Fangprämie ist umstritten, allerdings im Falle von Frau A in Ansehung des Warenwertes grundsätzlich zulässig. Die Höhe der Fangprämie hat jedenfalls aber im Verhältnis zum Warenwert und zum entstandenen Schaden zu sein - vorliegend sollte sie 100,- EUR keinesfalls überschreiten.

Die offenbar versehentlich nicht bezahlte Ware war nach Ihrer Darstellung in zwei von Frau A mitgebrachten Taschen verbracht und somit für die Kassiererin nicht mehr zu sehen, somit ist mittels erfolgtem Gewahrsamsbruch (Ware in "fremden" Tüten, der ausgelöste Alarm bei mutmasslichen Entfernen aus dem Kassenbereich) tatbestandsmässig der Diebstahl für die Kassiererin als vollendet erkannt worden.

Von Hinzuziehung der Polizei ist in der Fragestellung nichts erwähnt, so dass Frau A wohl demnächst eine Anhörung bei der Polizei haben wird. Dort kann Frau A dann ihre Schilderung wie hier anbringen und sich bezüglich der rechtswidrigen Zueignunsabsicht entlasten. Auch sollte das an die Geschäftsleitung gerichtete Entschuldigungsschreiben erwähnt sein. Anschließend geht die Sache zur Strafverfolgungsbehörde, wobei entschieden wird, ob und inwieweit die Tat verfolgt wird.

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Hallo "Khayelitsha",

grundsätzlich gilt hier § 12 Abs. 5 StVO, wonach derjenige Vorrang hat, wer die Parklücke zuerst unmittelbar erreicht.

Ins Strafrecht (hier auszugsweise: Nötigung, § 240 StGB / versuchte Körperverletzung, § 223 Abs. 2 StGB / Beleidigung, § 185 StGB) driftet eine derartige Situationdann ab, wenn Beleidigungen hinzutreten bzw. Drohungen fallen oder gar Handlungen vorgenommen werden, die den jeweiligen Gegner entsprechend zu schädigen bzw. zu verletzen geeignet sind. Auch kann die Fahrerlaubnis in Gefahr sein, weil regelmäßig aggressives Verhalten Rückschlüsse auf mangelnde Eignung zum Führen von KFZ zulässt.

Im konkreten Einzelfall kann seitens der Behörde eine solche Reservierung als "ungenehmigte Sondernutzung" eingestuft und entsprechend mit empfindlich hohem Bußgeld geahndet werden. Eine temporäre "Halte- und Parkverbotszone" (z.B. für einen Umzug) wäre nämlich antrags- und genehmigungspflichtig.

Bestenfalls bleibt es allerdings bei einem Verwarngeld von 10,- EUR wegen "Nichtbeachtens des Vorrangs des Berechtigten beim Einparken in eine Parklücke" (Nr. 61 BKatV, Abschnitt I) für den "Vordrängler" bzw. für den "Reservierenden" (vgl. § 1 Abs. 2 StVO).

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Hallo "help2013",

aufgrund der gewählten Bezeichung "Kurator" (Obsorge, in Deutschland "Vormundschaft" oder "Betreuung") gehe ich von einer Frage aus Österreich aus.

Gemessen am (leider etwas kargen) Sachverhalt nehme ich an, ist der sog. "Kollisionskurator" angesprochen, welcher durch das Pflegschaftsgericht eingesetzt wird, wenn die Interessen des obsorgeberechtigten Elternteils vom Minderjährigen im Widerspruch dessen Interessen stünden (z.B. im Scheidungs- oder Erbfall). Der Kurator (allgemein) hat im Interesse des Minderjährigen zu handeln, da er sich ansonsten gegenüber dem Minderjährigen etwaig haftbar machen würde. Dem Kurator kommen dabei die gleichen Rechte und Pflichten wie den Eltern oder Sorgeberechtigten zu, d.h. er kann in konkreten Fällen in vollem Umfang sowohl für die Pflege als auch für die Erziehung und die Vermögensverwaltung, sowie die Interessensvertretung des Minderjährigen zuständig sein. Bestimmte Handlungen (i.a.R. solche mit erheblicher Tragweite) benötigen jedoch zwingend die Genehmigung durch das Pflegschaftsgericht.

Regelmässig mit dem Wegfall der Voraussetzungen für die Einsetzung eines Kurators endet generell dessen Tätigkeit - die Entscheidung hierüber trifft nach Prüfung und ggf. Anhörung das zuständige Pflegschaftsgericht. Die Obsorge kann auch mit Übertragung enden, demnach also, wenn zum Wohle des Minderjährigen ein anderer Kurator eingesetzt werden muss. Spätestens endet vorliegend die Obsorge mit Volljährigkeit des Mündels, insofern nicht andere Gründe dem entgegenstehen.

Stets untersteht dabei der Kurator der Ausicht des Pflegschaftsgericht, von welchem er bestellt wurde. Bestenfalls spricht der Kurator dort vor und erfragt die Details, welche hier nicht geklärt wurden oder geklärt werden konnten.

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Hallo "DeanWinchester1",

hier hilft der Blick in die StPO (Strafprozessordnung), genauer den § 64 StPO:


(1) Der Eid mit religiöser Beteuerung wird in der Weise geleistet, dass der Richter an den Zeugen die Worte richtet:

"Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, dass Sie nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen haben"

und der Zeuge hierauf die Worte spricht:

"Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe".

(2) Der Eid ohne religiöse Beteuerung wird in der Weise geleistet, dass der Richter an den Zeugen die Worte richtet:

"Sie schwören, dass Sie nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen haben"

und der Zeuge hierauf die Worte spricht:

"Ich schwöre es".

(3) Gibt ein Zeuge an, dass er als Mitglied einer Religions- oder Bekenntnisgemeinschaft eine Beteuerungsformel dieser Gemeinschaft verwenden wolle, so kann er diese dem Eid anfügen.

(4) Der Schwörende soll bei der Eidesleistung die rechte Hand erheben.


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Hallo Ratirat,

ein Rücktritt gemäß §§ 437 Nr. 2, 323 BGB wäre in vorliegendem Fall etwa aus § 275 II f. BGB möglich, welcher eine Fristsetzung zur Nacherfüllung gem. § 437 Nr. 1 BGB entbehrlich werden ließe. Alternativ kann vorliegend unter Abwägung beiderseitiger Interessen auch § 323 II Nr. 3 BGB (gewissermaßen als Auffangstatbestand zu § 323 II Nr. 1 und 2 BGB) einen sofortigen Rücktritt rechtfertigen. Damit ist eine Ausnahme vom Vorrang der Nacherfüllung angesprochen.

Es erscheint hierbei die Beschaffenheit des Artikels eine zentrale Rolle zu spielen, wobei in diesem Sachverhalt offensichtlich die tatsächliche Beschaffenheit ungünstig von der (vereinbarten) Soll-Beschaffenheit (vgl. §§ 434 I S. 1 und 434 I S. 2, Nr. 1 und 2 BGB BGB) abweicht und damit der zugesicherte (subjektiv), bestimmungsgemäße (objektiv) Gebrauch der Sache wesentlich gemindert oder gar ausgeschlossen ist. Die möglicherweise ausgedehnt erscheinende Neudefinition des Begriffs "Sachmangel" ist indessen dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz geschuldet.

Als "fehlgeschlagen" i.S.d. § 440 S. 1 und 2 gilt Übrigen eine Nacherfüllung auch bei objektiver und subjektiver Unmöglichkeit - dass u.a. eine Ersatzlieferung in Ihrem Fall offenbar misslingen würde ( § 440 S. 1 BGB), haben Sie ja zudem glaubhaft dargetan. Auf den, in Unkenntnis des Mangels, etwaigen Auschlußgrund des unerheblichen Mangels (§ 323 V 2 BGB) ist hingewiesen.

Meines Erachtens wäre im Ergebnis für den Unternehmer V eine derartige Abhandlung wie angedacht (den Rücktritt zu akzeptieren) das "geringere Übel".

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Hallo "alf1979",

ich bin von einer hier antwortenden Userin hinzugerufen wurden.

Zunächst wäre der tatsächliche Verfahrensausgang zu klären, allein mit der Angabe; "Ich habe Recht bekommen" lässt sich nicht allzu viel anfangen. Leider sind auch Ihre übrigen Angaben etwas dürftig (u.a. zur Höhe des Streit- bzw. Gegenstandswertes, ob und inwieweit Ausgleichsanspruch der Gegenseite u.a.) und teils unschlüssig. Der Umstand, dass die Gegenseite rechtsschutzversichert sein soll, ist hier weniger von Belang, da sich der Rechtsschutzversicherer die verauslagten Kosten von der unterliegenden Partei erstatten lässt, unterliegt hingegen deren Versicherter, so tritt unter bestimmten Voraussetzungen für ihn ein und trägt ferner sämtliche der obsiegenden Gegenpartei entstandenen Kosten.


Wenn ich Ihre bisherigen Angaben richtig deute, war gegen Sie wegen der streitigen Forderung von der Gegenseite ein Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids gestellt worden, wobei Sie dem folgenden Mahnbescheid widersprochen haben, sowie die Gegenseite für diesen Fall beantragt hat, dass ein streitiges Verfahren durchzuführen sei.

Demnach beantworten Sie bestenfalls zunächst die von "Kilse" gestellten Fragen:

  • Haben Sie ein Urteil erhalten oder ggf. einen Vergleich mit der Gegenseite geschlossen?
  • Was steht im Urteil bzw. Beschluss hinsichtlich der Kosten?
  • Liegt, zu Ihrer Kenntnis per Zustellung ein Kostenfestsetzungsantrag (kurz: KFA) der Gegenseite nach § 103 ff. ZPO (Zivilprozessordnung) vor? Wenn ja, stellen Sie bitte den Wortlaut zumindest auszugsweise ein.
  • Liegt etwaig in Ihrem Fall (gesondert) ein Vergütungsfestsetzungsantrag nach § 11 RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) vor? Wenn ja, stellen Sie bitte den Wortlaut zumindest auszugsweise ein.

In aller Regel verhält es sich so, dass der im Prozess Unterliegende sämtliche Kosten, damit auch die verauslagten Kosten der obsiegenden Partei zu tragen hat. Hat in Ihrem Fall die Gegenseite den Prozess verloren und es wurde kein Vergleich (hinsichtlich der Kosten vgl. §98 ZPO) geschlossen, so würde diese demnach sämtlich entstandene Kosten tragen müssen. Wurde das Verfahren jedoch nur teilweise gewonnen, wird in aller Regel eine Kostenquote im Verhältnis zum gewonnenen Teil zu und den eigentlich Anträgen (der Kläger beantragt für gewöhnlich, der Gegenseite die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen) entstehen. Jedoch kümmert sich das Gericht von sich aus insoweit nicht um die gegnerischen Anwaltskosten, sondern alleine um die Verfahrenskosten.

Sofern Sie mit materiellrechtlichen Gegenansprüche (z.B. Schadensersatzforderungen gegen den Antragsteller/die Gegenseite) aufrechnen können bzw. Ihre Ansprüche die von der Gegenseite zur Festsetzung beantragten Gebühren sogar übersteigen oder rechnerische Fehler in der Aufstellung der Gegenseite (zumeist aber eher unwahrscheinlich) anbringen wollen, so können Sie einen Widerspruch bei näherer Bezeichnung solcher Umstände nebst erforderlicher Nachweise in eigenen Worten einlegen, eine besondere Form ist nicht vorgegeben. Möglich ist ein solcher Widerspruch auch zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gericht, von wo der KFA stammt - bitte zur Glaubhaftmachung erforderliche Unterlagen nicht vergessen.

Nach erfolgter Rückmeldung mit genaueren Angaben zu den erfragten Umständen, will ich alternativ gerne mit Formulierungsbeispielen im Hinblick auf einen Widerspruch zum KFA aufwarten.

Insofern Sie zum KFA der Gegenseite nicht Stellung nehmen aber dennoch die 10-Tages-Frist wahren wollen, teilen Sie als Beklagter einfach mit, dass Sie keine Stellungnahme zum Kostenfestsetzungsantrag des Klägers einreichen wollen. Es ist allerdings eine Stellungnahme nicht zwingend, insbesondere wenn Sie keine tragfähigen Einwendungen erheben wollen oder können. Wenn innerhalb der genannten Frist keinerlei Stellungnahme beim Gericht eingeht, werden die Kosten anschließend nämlich antragsgemäß in einem Kostenfestsetzungsbeschluss (kurz: KFB) festgesetzt, etwaige Mißstände dahingehend werden dabei in aller Regel per Zwischenverfügung erwähnt.

Überdies ist zwischen der im Urteil enthaltenen Kostengrundentscheidung und einem Kostenfestsetzungsbeschluss zu unterscheiden.

Gegen eine Kostenentscheidung bei Erledigung der Hauptsache wäre im Übrigen dann die sofortige Beschwerde (vgl. u.a.: §§ 99 II, 511, 567 ZPO zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder das Gericht der 1. Instanz die Berufung im Urteil zugelassen hat.


Zusammenfassend also lohnt es sich, mit den notwendigen Unterlagen in dieser Angelegenheit bei der Rechtsantragstelle (kurz: RASt.) am Amtsgericht vorzusprechen und sich dort die Sachlage erläutern zu lassen, sowie Ihre Möglichkeiten zu erörtern, wie "Kilse" und teils auch andere Vorredner richtig andeuten. Man hilft Ihnen auf höflich-sachliche Anfrage dort bestimmt weiter.

Den Umfang meiner Ausführungen bitte ich indessen zu entschuldigen.

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Hallo "blaubaer",

zunächst ist hier der § 26 BGB einschlägig, wonach nach Abs. 1 dieser Norm der Verein zwingend einen Vorstand haben muss, welcher den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertritt - dies darf man vorliegend annehmen und voraussetzen. Indessen besagt § 26 II S. 2 BGB dass es hinsichtlich einer Willenserklärung gegenüber einem Verein genügt, wenn diese gegenüber einem Vorstandsmitglied abgegeben ist.

Nunmehr ist fraglich, ob eine wirksame Übertragung von entsprechenden, mit dem hier angesprochenen Sachverhalt verbundenen Aufgaben an Sie, nicht als ein Vorstandsmitglied, sondern vielmehr als ein unparteiisches Schiedsorgan des Vereins überhaupt stattgefunden hat - hierzu hilft ggf. ein Blick in die Satzung oder alternativ die Verständigung mit Vorstandsmitgliedern und generell das Inkenntnissetzen des Vorstands darüber, wohin Sie im Übrigen abschriftlich bestenfalls den Schriftsatz des Anwalts auch unverzüglich weiterleiten sollten.

Zusammenfassend und in Unkenntnis über den Inhalt des anwaltlichen Schreibens ist der Auffassung von "gansh" beizutreten, eine nachweislich erfolgte Zustellung an Ihre Privatadresse müssten Sie im Zweifel, beispiels- und auszugsweise im Hinblick auf Fristen, also gegen sich gelten lassen, zumal ein derartiger Formmangel, nach Kenntnisnahme des Absenders davon (-> dahingehend ein Hinweis auf Ihnen zumutbare Mitwirkungspflichten), ohnehin von dort mit relativ einfachen Mitteln geheilt werden könnte. Unklar ist hingegen, inwieweit und von wo Ihre persönlichen Daten dem Anwalt der Gegenseite bekannt wurden - dies kann im Ergebnis aber dahinstehen.

Die Zustellung an die Privatadresse eines faktisch Zuständigen ist somit wirksam, insbesondere wenn inhaltlich der Betreff bezeichnet ist und Sie nach Erkenntnis der Gegenseite mit der Angelegenheit betraut sind.

Da der Sach- bzw. Streitstand und Umstände im Hinblick auf etwaige Fristen, sowie Ihr sachbezogenes Fachwissen in der genannten Angelegenheit hier nicht bekannt sind, kann man nicht Gewissheit sagen, inwieweit es klug ist, wenn Sie Ihrerseits dem anwaltlichen Schreiben entgegnen. Bestenfalls besprechen Sie dies ebenfalls mit dem Vorstand, im Zweifel zieht der Verein einen Anwalt hinzu.

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Die Verwendung des betreffenden Symbols ohne das Bewusstsein über eine etwaig dahinterstehende NS-Ideologie (hier aber augenscheinlich nicht der Fall), sowie ohne Bezug zu verbotenen organisierten Zusammenschlüssen ist nach § 86a I 1 StGB nicht strafbewehrt, sofern das Tragen im räumlichen Geltungsbereich nicht etwa als Erkennungszeichen im Sinne der Ergänzungsnorm des § 20 I Nr. 5 VereinsG für verfassungsfeindliche oder nach § 3 VereinsG verbotene Organisationen gilt. Die tatbestandsausschließende Sozialadäquanzklausel nach § 86 III StGB greift für den alleinigen Träger verbotener Symbole in aller Regel ohnehin nicht.

Als Kennzeichen im Sinne des § 86a StGB gelten im Übrigen solche Symbole, die bei einem unbefangenen Dritten den Eindruck zu erwecken geeignet sind, dass es sich um ein charakteristisches Erkennungszeichen einer bestimmten, für den Betrachter bekannt verfassungswidriger Organisation handelt. Ansonsten kann die Verwendung von Kennzeichen, welche nicht unter § 86a II StGB fallen, in konkreten Fällen als Volksverhetzung nach § 130 StGB geahndet werden.

Demnach kommt es im Einzelfall auf die Gesinnung an, aus welcher sich der Träger gemüssigt sieht, ein solches Symbol tragen zu müssen.

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Hallo "gh4712",

Zu 1) Rechtsanwälte sind zunächst nicht verpflichtet, den Mandanten über die Vergütung ihrer Tätigkeit nach der Maßgabe des RVG (Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte) oder etwaig anfallende Gebühren aufzuklären. Anders verhält es sich allerdings, wenn der Mandant explizit danach fragt. Eine Honorarvereinbarung ist also nicht zwingend.

Zu 2) Ob und inwieweit das Vorgehen dagegen erfolgversprechend ist, kann hier mit Gewissheit niemand sagen. Allerdings kann diese Angelegenheit im Zweifel, also wenn ein klärendes Gespräch mit dem Schwiegervater frucht- oder ergebnislos verläuft, auch über ein schriftliches Beschwerdefahren, gerichtet an den Vorstand der zuständigen Rechtsanwaltskammer geregelt werden. Der von Ihrem Bruder als Beschwerdeführer erstellte Schriftsatz sollte Angaben darüber enthalten, was vorgefallen ist und aus welchem Grund Ihr Bruder der Auffassung ist, dass dessen Anwalt gegen die anwaltlichen Berufspflichten ( auszugsweise zu nennen: Bundesrechtsanwaltsordnung, kurz: BRAO oder die Berufsordnung für Rechtsanwälte, kurz: BORA) verstoßen haben könnte. Bestenfalls kann der Vortrag mit entsprechenden Nachweisen untermauert werden. Das Einlegen der Beschwerde ist im Übrigen für kostenfrei.

Zu 3) Ja, wie vor. Die Durchsetzung etwaiger Ansprüche aus dieser Sache zugunsten Ihres Bruders hat allerdings vor dem Zivilgericht stattzufinden, hierfür ist die angerufene Rechtsanwaltskammer nicht zuständig. Allerdings kann auf Antrag der Vorstand der Rechtsanwaltskammer zwischen Mandant und Anwalt vermittelnd tätig werden - dies bietet sich vor allem in Vergütungs- und Gebührenauseinandersetzungen an, jedoch ist ein solches Vermittlungsverfahren unverbindlich, d.h. sowohl Anwalt als auch Ihr Bruder als Mandant wären zur Mitwirkung daran nicht verpflichtet.

Zu 4) In Unkenntnis über den Umfang des Mandats, der Rechnungslegung des Anwalts anhand des zugrundliegenden Sachverhalts, sowie des Gegenstandswertes der Streitsache kann man auch diesen Frageteil nicht abschließend beantworten. Der Anwalt hat grundsätzlich zwar im Rahmen des Mandates jedweden Schaden von seinem Mandanten abzuwenden, allerdings treffen auch den Mandanten bestimmte Informations- und Auskunftspflichten, d.h. dass ein Hinweis des Anwalts zwar dann hätte erfolgen müssen, wenn die Verfolgung aus dessen Sicht erkennbar unvernünftig ist, er ferner u.a. darauf hinweisen muss, dass sich die Kosten vorrangig am sog. Gegenstandswert orientieren, sowie auch, ob und inwieweit der Mandant seine ggf. vorhandene Rechtsschutzversicherung in Anspruch nehmen kann, während den Anwalt keine Pflicht trifft, von sich aus den Mandanten auf dessen wirtschaftliche Situation anzusprechen oder ihn darüber eingehend zu befragen.

Verständig also hätte Ihr Bruder den Anwalt hinsichtlich der Möglichkeit der Beratungs- und Prozesskostenhilfe befragen können, insbesondere wenn für den Anwalt, vorliegend in der Stellung als Schwiegervater, also gewissermaßen innerhalb der Familie, keine Anhaltspunkte erkennbar oder bekannt waren, die eindeutige Rückschlüsse auf ein schwierige finanzielle Situation Ihres Bruders zulassen.


Ergebnisbetrachtet suchen Sie also entweder nochmals ein beiderseits geboten sachliches Gespräch mit dem insoweit familienverwandten Anwalt - vielleicht lässt sich noch etwas in Richtung eines gütlichen Abschlusses oder Vergleichs bewegen, zumal von einem Anwalt eigentlich auch dann noch berufsmäßig unbefangenes, professionelles Verhalten erwartet werden kann, selbst wenn er eine Trennung seiner Tochter von Ihrem Bruder (wenn ich das richtig ableite) verkraften musste. Ohnehin sollte die angesprochene Trennung im Interesse des Anwalts innerhalb des Mandates keine nennenswerten Auswirkung haben - derlei Umstände wären im konkreten Fall nämlich sehr wohl beschwerdewürdig.

Andernfalls gibt Ihnen auf höfliche Anfrage die örtlich für Sie zuständige Rechtsanwaltskammer bestimmt gerne Auskunft.

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Hallo "Tilex",

Der vollständige Name muss allenfalls bei behördlichen Vorgängen (vgl. auszugsweise § 44 I GBO - Grundbuchordnung) vollständig und bestenfalls, schon wegen eines etwaig notwendigen Abgleichs, wie im Ausweisdokument ( z.B. im BPA- Bundespersonalausweis) ausgeschrieben sein, ansonsten ist auch ein personen- bzw. namensbezogen eindeutiger Schriftzug zulässig.

Es ist im Übrigen nicht erforderlich, dass die Unterschrift leserlich ist, lediglich zweifelsfrei zuzuordnen muss diese sein, zumal die Unterschrift als Signatur meistens doch den Zweck erfüllt, dass eine abgegebene Wissens- oder Willenserklärung von der betreffenden Person als Aussteller rechtssicher abgegeben ist (vgl. § 126 I BGB, 127 BGB und § 440 ZPO ).

Eine hier denkbare Ausnahme bildet z.B. der § 17 HGB, wonach ein Kaufmann mit dem Namen seines Unternehmens, für das er handelt und damit tätig ist, unterzeichnen kann - Absatz 2 dieser Norm gilt allerdings entsprechend.

Indessen ist es richtig, dass Handzeichen tatsächlich nur mit notarieller Beglaubigung Gültigkeit erlangen können § 126 I BGB und § 440 II ZPO). Ein Zeichnen mittels Unterschriftsstempel o.ä. kann einen Formmangel bedeuten und zumindest bei Verträgen mit zwingender Schriftformerfordernis unwirksam sein - schlimmstenfalls hat dieser umstand dann gemäß § 125 BGB die Nichtigkeit zur Folge.

Hinsichtlich der Anforderungen an die Signatur bei elektronischem Geschäftverkehr ( §§ 126 II i.V.m. 126a I BGB) gilt mitunter das Signaturengesetz (kurz: SigG).

Bezüglich der angesprochenen Namensänderung ist anzumerken, dass ein dahingehend wichtiger Grund im Sinne des § 3 NamÄndG (Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen) vorliegend nicht erkennbar ist. Unter wichtigen Gründen wäre zusammenzufassen, wenn schutzwürdige Interessen des Antragstellers feststellbar so wesentlich und erheblich sind, dass die Belange der Öffentlichkeit bezüglich der Beibehaltung des bisherigen Namens (Stichwort: Namenskontinuität) aus objektiver Sicht zurückstehen müssten.

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Hallo "blndano",

Ich bin auf Anfrage zu dieser Fragestellung gekommen - leider sind Ihre Angaben teils ein wenig unzureichend, so dass ich Sie bitte, nachfolgend angefragte Aspekte aufzuklären.

Nach § 312d IV Nr.1, 2. Halbsatz BGB besteht kein Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen für die Lieferung von Waren, welche aufgrund der Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind. Da in der Lieferung enthaltene Produktcodes nach deren Gebrauch regelmäßig darunter fallen dürften, könnten zumindest diese somit vom Umtausch ausgeschlossen werden, eine zum Nachteil des Verbrauchers abweichende Regelung zur gesetzlichen Norm wäre jedoch unwirksam. Mithin wäre Ihnen diesbezüglich zuzumuten gewesen, diese Produktcodes zunächst zu entfernen und erst nach Ablauf der Widerrufsfrist nachzusenden, um eine insoweit unberechtigte Verwendung von vorneherein unmöglich zu machen oder zu verhindern.

Gleiches würde gemäß § 312d IV Nr. 2 für Software gelten, sofern die gelieferten Datenträger mit der darauf befindlichen Software vom Verbraucher entsiegelt worden sind. In Ihrem Fall ist aber offensichtlich die Versiegelung an der OVP nicht vom Verbraucher (vgl. § 13 BGB) als mutmaßlichen Käufer, sondern vielmehr von Ihnen selbst entfernt worden, zumal Sie ausweislich Ihrer Schilderungen angeben, ein bestehendes Bundle nebst Produktcode auseinandergenommen und jeweils einzeln, allerdings mit Produktcode verkauft haben.

Demnach ist vorliegend maßgebend, was dahingehend der Verbraucher erkennen konnte. Nach § 312e I Nr. 1 und 2 BGB hätte der Verbraucher abweichend von § 357 Absatz 1 Wertersatz für bereits gezogene Nutzung nur insoweit zu leisten, als er die Ware in einer Art und Weise genutzt hat, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht (hier u.a.: Produktcode gebraucht und damit entwertet) und er zuvor vom Ihnen als Unternehmer (vgl. § 14 BGB) auf die Rechtsfolgen hingewiesen und nach § 360 I (Widerrufsbelehrung) oder II (Rückgabebelehrung) BGB über sein Widerrufs- oder Rückgaberecht belehrt worden ist oder von beidem anderweitig Kenntnis (z.B. durch AGB oder in Artikelbeschreibung bzw, vergleichbar in Textform einsehbar) erlangt hat.


Daher die Zwischenfragen:

  • Die vorstehend erwähnten, entsprechenden Belehrungen zum Widerrufsrecht bzw. Rücktrittsrecht sind dem Käufer in Textform zugegangen oder für diesen nachweislich einsehbar gewesen?

  • Inwieweit war der einzeln versendete Datenträger versiegelt und wo befand sich innerhalb der Verpackung der Produktcode bzw. war dieser Key ohne weiteres Zutun einsehbar oder musste dieser etwaig freigerubbelt bzw. aus einem Kuvert o.ä. entnommen werden?

  • Hat und wenn ja, welche Begründung hat der Käufer etwaig für seinen Widerruf bzw. die Rückgabe angeführt? Welche Rechte neben gesetzlichen Regelungen, bezogen auf den versendeten Artikel waren ihm diesbezüglich Ihrerseits (in den AGB, etwaig der Kaufbestätigung oder Artikelbeschreibung) eingeräumt und für ihn erkennbar, also einsehbar?

  • Kann nach Rücksendung überprüft werden, ob der betreffende Produktcode genutzt wurde?


Solange ergebnisbetrachtet der Nachweis nicht geführt werden kann, dass der Produktcode vom Verbraucher genutzt wurde, entbietet sich eine Aufrechnung. Was die Rücksendungsmodalitäten (vgl. hierzu §§ 356 und 357 BGB) anbetrifft, gilt der Kaufpreis als Wert, d.h. Sie haben folglich, wie Sie richtig anführen die Rücksendekosten dann zu tragen, wenn der Warenwert über EUR 40 ,- gelegen hat. Im Übrigen trägt der Unternehmer auch das Gefahrenrisiko bei Widerruf und damit verbundener Rücksendung.

Eine Wertersatz für gezogenen Nutzen aus der Verwendung des Produktcodes können Sie (nachträglich) nur dann geltend zu machen versuchen, wenn Sie sicher den Beweis führen können, dass der zugehörige (weil Ihrerseits nicht entnommene) Produktcode vom Verbraucher tatsächlich genutzt und entwertet wurde.

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Hallo "NoNameUser09",

grundsätzlich kann der Vermieter keinen Besuch verbieten, wenn nicht etwa besondere Gründe in der Person des Besuchers dagegen sprechen. Der Vermieter kann im Mietvertrag die Hundehaltung zwar untersagen, jedoch gibt es kein generelles Tierhaltungsverbot zum Nachteil des Mieters (vielmehr erfolgt im Zweifel über die Wirksamkeit solcher Klauseln im Mietvertrag eine dahingehende Interessensabwägung im konkreten Einzelfall), sowie sich eine solche dennoch getroffene Regelung zwischen Mieter und Vermieter in aller Regel nicht auf den Besuch des Mieters bezieht - demnach kann und darf der Mieter insoweit zunächst selbst bestimmen, wen er empfängt.

Eingeschlossen ist im Übrigen auch der Zugang zur Wohnung des Mieters, dabei sind etwaige Verunreinigung allerdings zu beseitigen und Belästigungen durch die Hunde von Mitmieter den Umständen entsprechend auf ein zulässiges Maß einzudämmen - hierfür haftet der Mieter ebenso wie für Beschädigungen der Mietsache und dazugehöriger Räume und Zugänge durch den Besucher bzw. dessen mitgebrachter Tiere.

Mithin wären sogar kurzfristige Übernachtungen (jedoch kein Dauerbesuch oder längere bzw. regelmäßige haltungsähnliche Betreuung-> max. Grenze nach h.M.: 14 - 31 Tage) des Tieres zulässig, dies insbesondere wenn der Besucher als Hundehalter mit anwesend ist. Gefälligkeiten des Mieters gegenüber befreundeten oder verwandten Tierhaltung in Form einer Abwesenheitsbetreuung (z.B. wegen Urlaubs) sollte man aber tunlichst vermeiden, da dem Halter zuzumuten wäre, hierfür eine Tierpension oder vergleichbare Einrichtung zu nutzen.

Insofern die Besucher bzw. deren Hunde nachhaltig und beweisbar den Hausfrieden, also ggf. auch andere Mitmieter stören oder eine konkrete Gefährdung vom Tier ausgeht, kann der Vermieter allerdings dagegen vorgehen und den Mieter zur Unterlassung auffordern und auch anhalten. Eine allein auf Hundebesuch gestützte, vermieterseitige Kündigung hätte jedoch mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg, zumal der Vermieter im Zweifel die Kündigung ohnehin geeignet nur über eine Räumungsklage durchsetzen könnte und damit einerseits in der Beweispflicht hinsichtlich der vom Besucherhund mutmaßlich ausgehenden Störungen und/oder Schaden wäre, sowie andererseits die Kündigung gerichtlich auf deren Rechtfertigung und damit verbunden, vorweg auch die Begründetheit der Erlaubnisverweigerung hin geprüft würde, woran es in den meisten Fällen schon scheitert.

Damit ist der Hundebesuch im gewöhnlichen Rahmen an sich rechtlich unproblematisch, jedoch droht dem Mieter trotzdem oft Ungemach von einem uneinsichtigen Vermieter - dahinstehen kann dabei leider , ob diese Ansprache unberechtigt, weil rechtlich unhaltbar an den Mieter ergeht.

Bestenfalls also klärt der Mieter daher die Situation noch vorab mit dem Vermieter in einem sachlichen Gespräch mit Hinweis auf die Rechtslage. Im günstigsten Fall ist eine Zustimmung des Vermieters dann schriftlich festgehalten - das bewahrt vor späterer Entrüstung, falls sich der Vermieter im Streitfall an damalige mündliche Zusagen nicht mehr erinnert.

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Hallo "missbrial",

ich hoffe meine Antwort (ich erhielt eine Anfrage einer Nutzerin) kommt noch rechtzeitig.

Zunächst einmal befindet sich der Verkäufer ausweislich Ihrer Darstellung wohl in Annahmeverzug ( vgl. § 293 ff. BGB). Unschlüssig wirkt der Vermerk des Zustellers wonach der Verkäufer die zur Abholung bei der Filiale des Zustellers eingelagerte Sache nicht abgeholt haben und gleichzeitig der Verkäufer, weil Adresse durchgestrichen, unter der angegebenen Rücksendeadresse seinen Wohnsitz bzw. Firmensitz nicht haben soll. Fraglich ist demnach u.a. , wo der Zusteller die Abholkarte eingeworfen haben will.

Bevor ein Ihrerseits angedachter, sog. "Selbsthilfeverkauf" (vgl. § 383 BGB) überhaupt vorgenommen werden kann und darf, muss in eigenem Interesse Ihrerseits alles insoweit Zumutbare zur Klärung der Angelegenheit unternommen werden. Das bedeutet, dass Sie nicht umhin kommen, den Verkäufer anzuschreiben und ihn sachlich darauf hinzuweisen, dass Ihnen eine Zustellung an die angegebene Retourenadresse aus den Gründen wie hier dargetan nicht möglich war und er nunmehr in Annahmeverzug sich befindet, sowie diese Gründe zu vertreten hat. Untermauern können Sie Ihre Ausführungen mittels der Zustellbelege, die Sie nebst der Sicherung etwaigen Schriftverkehrs im Original bestenfalls alle bis zur endgültigen Abwicklung der Angelegenheit verwahren. Dann wäre es am Verkäufer, hierauf zeitnah zu reagieren, d.h. entweder eine zustellfähige Adresse zu benennen oder wirksam den unwiderruflichen Verzicht auf die Sache zu erklären.

Was die Einlagerung der wieder an Sie zurückgegangen Retoure betrifft, so sollten Sie indessen diesen Artikel bis dahin ausreichend gesichert aufbewahren (vgl. zur Verwahrung §§ 688 bis 700 BGB, ansonsten auch § 989 BGB - bei einem größeren Gegenstand können Sie diesen im Übrigen auch zu Lasten des Verkäufers in einer geeigneten Lagerstätte gegen Beleg einlagern lassen). Ihnen dadurch entstandene, nachweisliche Kosten (Zustellung, Einlagerung u.a.) können Sie beim Verkäufer selbstverständlich geltend machen (vgl. § 304 BGB) oder aufrechnen.

Zu beachten ist, dass der Eigentümer (hier: der Verkäufer) weiter Anspruch auf Herausgabe der Sache (vgl. § 985 BGB) hat, welcher tatsächlich nach erst 30 Jahren verjährt (vgl. § 197 I Nr. 1 BGB). Der Leistungsschuldner (hier: Sie als Käufer und Verwahrer/Besitzer) könnten sich davon befreien, indem Sie die Sache nach § 372 ff. BGB hinterlegen, allerdings ist die Hinterlegung auf Geld, Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie andere Kostbarkeiten (sinngemäß: Sachen von erheblichen Wert) beschränkt.

Hinsichtlich des Fristbeginns bis zur Veräußerung der eingelagerten Sache im Rahmen des Selbsthilfeverkaufs ist anzumerken, dass der Zeitpunkt der Kenntniserlangung durch den Verkäufer als Eigentümer maßgebend ist. In ihrem Fall richten Sie also umgehend eine Mail an den Verkäufer, die Sie bitte sichern (abschriftlich oder per Screenshot, bestenfalls mit Zugangsbestätigung) und kündigen inhaltlich (je nach Beschaffenheit der Sache) die Hinterlegung oder drohen die Versteigerung der eingelagerten Sache an. Damit ist der Verkäufer wirksam in Annahmeverzug gesetzt, von wo z.B. eine mutmaßlich angemessene Frist zu laufen beginnen könnte (nicht zwingend, es reicht grds. der Annahmeverzug). Die Frist, sofern angedacht, sollte bestenfalls 2 Wochen nicht unterschreiten, nach oben hin sind jedoch keine Grenzen gesetzt, dies läge somit in Ihrem Ermessen.

Insofern der Verkäufer innerhalb der gesetzten Frist, die eingelagerte Ware nicht abholt bzw. annimmt, können Sie also entweder den inzwischen angemahnten Verkäufer auf Abnahme der Ware auf dem Klageweg in Anspruch nehmen oder die Sache dann eben gemäß §§ 383, 384 BGB zu veräußern versuchen, insofern wenn es sich bei der verwahrten Sache nicht um sehr wertvolle Gegenstände bzw. Geld, Wertpapiere und sonstige Urkunden handelt, welche zwingend hinterlegt werden müssen.

Unter hinterlegungspflichtiges Gut fällt übrigens auch der Erlös aus dem Verkauf (dies kann bei der Hinterlegungsstelle beim örtlichen Amtsgericht geschehen, vgl. § HinterlO - Hinterlegungsordnung), auf welchen der Eigentümer abzüglich der Aufwendungen des Käufers hinsichtlich der Verwahrung nach § 285 BGB (etwaige Ersatzleistung aufgrund Unmöglichkeit) u.U. einen Anspruch hat. Eine solche Hinterlegung ist nach § 380 BGB der Gegenseite gegenüber anzuzeigen. Ein unrechtmäßiger Selbsthilfeverkauf hätte überdies ggf. einen Schadensersatzanspruch aus § 280 I Nr. 3 BGB i.V.m. § 283 BGB zur Folge.

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Bitte Tipp von Anwalt -Lebe im Ausland, Schulden in Deutschland-

Hallo Community! Ich lebe seit einem Jahr in Griecheland. Ich mußte hierher auswandern, weil meine Mutter Hilfe benötigt. Sie hat eine 80% Behinderung uns kommt alleine nicht zurecht. Ich bin ich Deutschland geboren, aufgewachsen und habe bis vor einem Jahr dort gelebt. In Deutschland hatte ich einen gut bezahlten Job, und hab damals einen Kredit aufgenommen. Der Restbetrag ist 19.000€, den kann ich aber leider nicht mehr abbezahlen. Es ist so, dass ich zwar letzten Sommer gearbeitet habe, aber nur 1.000 € verdient habe (so sind halt die Gehälter hier). Jetzt im Winter steht mir keine Unterstützung zu. Ich lebe auf einer Insel und es gibt keine Jobs hier im Winter. Und die Gehälter werden wieder gekürzt. Und wie die Gesamtsituation hier in Griechenland aussieht brauche ich ja nicht zu schildern. Besonders hier auf der Insel ist man völlig aufgeschmissen, wenn es um Jobs geht. Ich muß halt warten, bis das Hotel in dem ich arbeite im Mai wieder öffnet. Da ich nur noch 300€ auf der Bank habe und bis Mai damit auskommen muß, kann ich unmöglich meine Schulden abbezahlen. Ich habe es dem Kreditinstitut geschrieben -mehrmals- aber die wollen natürlich ihr Geld haben. Der Kreditvertrag wurde gekündigt, das ganze geht zum Anwalt. Ich weiß nicht, was ich machen soll. Ich will natürlich nicht verhaltet werden, oder ins Gefängnis. Aber ich kann auch nicht nach Deutschland zurück zum Arbeiten, weil meine Mutter auf meine Hilfe angewiesen ist. Ich mußte hier sogar meine Wohnung aufgeben und zu meiner Mutter ziehen, weil das Geld vorne und hinten nicht reicht. Und was ist, wenn ich mal nach Deutschland oder woanders hin reisen möchte? Werde ich da verhaftet? Nicht, dass ich das Geld dafür habe, aber eine Freundin heiratet Ende des Jahren und sie zahlt mir das Ticket. Aber darum geht es ja nicht. Ich weiß einfach nicht mehr, was ich machen kann/soll.

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Hallo "Griechenland12"

zunächst einmal Kopf hoch, so schlimm wie ausgemalt wird es dann doch nicht.

Eine längere Inhaftierung allein wegen Schulden ist nicht zu erwarten, sofern nicht etwaig ein Betrug im Raum steht, weil Sie als Darlehensnehmer hinsichtlich des offenen Restbetrages den Vorsatz verwirklicht haben, diesem nicht zurückzuzahlen und sich daher ins Ausland abgesetzt haben. Dem entgegen steht aber ohnehin, dass Sie offenbar vorsorglich die Bank informiert haben, wohin Sie verzogen sind.

Ein Haftbefehl nach § 901 ZPO (Zivilprozessordnung) zur Erzwingung der Abgabe der sog. „Eidesstattlichen Versicherung“ (ehem. „Offenbarungseid“) wäre nur dann zu erwarten, wenn Sie zum Ladungszeitpunkt noch in Deutschland gemeldet waren und die Voraussetzungen für die Abnahme der EV durch den Gerichtsvollzieher (neben den Voraussetzungen des § 901 ZPO u.a. eine erfolglose Zwangsvollstreckung, vgl. §807 ZPO) gegeben wären. Zudem muß der Gläubiger diesen Haftbefehl auch beantragt haben.

Die Bank als Gläubiger kann allerdings das gerichtliche Mahn- und Vollstreckungsverfahren mittels "Antrag auf Erlass eines "Europäischen Zahlungsbefehls" im europäischen Ausland (vgl. §§ 1087 - 1096 ZPO - i.V.m. der EG Verordnung Nr. 1896/2006) betreiben, zumal Sie Ihren derzeitigen Wohnsitz in einem europäischen Mitgliedsstaat haben. Anbetrachts der Restsumme ist anzunehmen, dass die Bank deshalb einen Anwalt zur Beitreibung der offenen Forderung hinzugezogen hat. Sofern Sie ein solcher Zahlungsbefehl tatsächlich ereilt, haben Sie die Möglichkeit, gegen diesen innerhalb 30 Tagen nach der Zustellung Einspruch (Formblatt F im Anhang VI) einzulegen, andernfalls würde der Europäische Zahlungsbefehl vollstreckbar.

Sofern Sie als Antragsgegner Einspruch gegen den Europäischen Zahlungsbefehl eingelegt haben, so nimmt das Verfahren vor dem gemäß § 689 II Satz 2 ZPO zuständigen Amtsgericht Berlin-Wedding als zentrales Mahngericht seinen weiteren Gang, insofern nicht die Bank als Antragsteller beantragt hat, das Verfahren dann zu beenden.

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