"Behalte deinen überteuerten Dreck, ich geh woanders was kaufen, wo der Kassierer rechnen kann."
Da hast du wohl schlechte Karten:
Laut eines Urteils des AG Dortmund (Urt. v. 21.2.2017, 425 C 93322/16), dass sich auf einen vergleichbaren offensichtlichen Preisfehler bezieht, muss ein Onlinehändler in diesem Fall die Ware nicht liefern oder den Service erbringen, der angeboten wurde, auch wenn der Vertragsschluss durch das automatisierte Versenden der Auftragsbestätigung zustande gekommen ist.
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