Zusammenfassung: Erscheint ein Arbeitnehmer ohne Einhaltung der Kündigungsfrist nicht mehr zur Arbeit, um eine andere Stelle antreten zu können, ist dies nicht strafbar; der Arbeitgeber kann aber Schadenersatz für den Vertragsbruch verlangen. Ist keine Vertragsstrafe vereinbart, muss ein Schaden nachgewiesen werden

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