Straf-/Mahngebühr wegen eines Mobilfunkvertrages, welcher seitens des Bereibers gekündigt wurde - muss ich zahlen?

Hallo,

ich hatte für meine Schwester ein Mobilfunkvertrag abgeschlossen (Drillisch - Winsim). Die Abrechnung erfolgte per Lastschrift und das Konto meiner Schwester war zwei mal nicht gedeckt. Beim 3. Mal wurde der Mobilfunkvertrag von Seiten des Betreibers gekündigt, wie ich telefonisch erfahren habe als ich dort anrief, da ich meine Schwester nicht mehr erreichen konnte.

Ok dachte ich, meine Schwester hat Mist gebaut . . .

Ich hatte die Information nur telefonisch erhalten. Ich habe weder eine Mail noch ein Brief noch sonst irgend ein Hinweis dazu bekommen.

Nun, Monate später, hat meine Schwester ein Brief erhalten, dass sie rund 300€ Straf-/Mahn- und Inkassogebühren zahlen soll.

Von den knapp 300€ beziehen sich 85€ auf die restlichen Grundgebühren die bis zum vertraglichen Ende des Mobilfunkvertrages offen gewesen währen.

Es gab weder ein Brief, ein Telefongespräch noch eine E-Mail in dieser Umstand erwähnt wurde, dass die restlichen Grundgebühren zu zahlen sind. Auch hätten sie es von dem Konto abbuchen können, da ja ein Lastschrifteinverständnis vorlag. Das ist nicht geschehen.

Die Zahlungsaufforderung kommt von "Creditreform" im Auftrag von Drillisch.

Meine Frage nun an Euch, muss ich zahlen? Ist das Schreiben rechtskräftig? Welche Schritte sind ratsam?

Meines erachtens ist es formal schon nicht rechtens.

Mit den 85€ wäre ich einverstanden gewesen und hätte sie auch zur Not für meine Schwester übernommen (es war schließlich ein Vertragsbruch unsererseits) , aber ohne eine Rechnung oder eine sonstige Zahlungsaufforderung war mir das nicht bewusst. Auch die Dame am Telefon hat mich nicht darauf hingewiesen. Sie sagte nur, dass der Vertrag gekündigt sei.

Mit freundlichem Gruß,

Christopher

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Hier werden wieder einmal versch. Daten / Konstellationen "durcheinander gewirbelt", hinsichtlich Vertragspartei, Nutzer, Abwicklung, etc.

Ich vermute mal:
Vertragsparteien sind Drillisch und Du (?)
Grund ist, dass Deine Schwester keinen Vertrag bekäme, evtl. wg. Bonität (?)

Vertragsdaten- und Abwicklungen werden rein online erledigt, über ein Kundenportal mit Zugangsnamen und Password (?)

Die Rechnung ergeht ebenfalls (nur) online, bzw. ein Postausdruck wäre möglich, gegen Aufpreis, wurde aber nicht gewählt (?)

Nun zu den Folgen, wenn die o.a. Annahmen so zutreffen:

Vorweg nehmen möchte ich Deine Frage, warum "die" nicht einfach die Restforderung abgebucht haben.

Du hast selbst geschrieben, dass Drillisch 2x vergeblich abgebucht hat, d.h., die jeweiligen Lastschriften wurden -vermutlich mangels Deckung- zurück gegeben. In den meisten Fällen sperren die Provider dann den Lastschrift-Einzug, mindestens bis zur Klärung und ggf. vollst. Zahlung der Rückstände.

Bei ~ 75,--€ Rückstand oder den jeweils geschlossenen Verträgen und deren AGB bei Rückständen auch geringerer Höhe kann der Provider den Vertrag kündigen und für die Rest-(mindest-)laufzeit den ausfallenden Grundbeitrag als Schadenersatz geltend machen. Dies dürften die von Dir erwähnten 85,00€ sein.

Infolge der Lastschrift-Sperre hat man diese nicht mehr eingezogen, sondern, so vermute ich, es wurden entsprechende Mitteilungen in das Kundenportal eingetragen. Eventuell ergingen an die dort auch hinterlegte Email-Adresse Hinweise, dass Mitteilungen im Posteingang des Kundenportals zu finden sind.

Hat sich seit Anmeldung die hinterlegte Email-Adresse geändert, wurde im Kundenportal aber nicht ebenfalls korrigiert, können solche Hinweise natürlich nicht angekommen sein.

Dein Fehler war:
Offensichtlich hast Du den Kundenzugang zur Abwicklung aller Vertragsangelegenheiten Deiner Schwester überlassen, anstatt Dir selbst den Zugang zu sichern und gelegentlich zu kontrollieren.

Drillisch kann nun aber gegen Dich als Vertragspartei in Regreß gehen, da man dort ja "nichts dafür kann", wenn Du einen Vertrag abschließt und dann die Handy-Karte und den Zugang Deiner Schwester überlässt. Dass Du also auch von etwaigen Mahnungen keine Kenntnis erlangt hast, könnte evtl. von Drillisch nicht zu vertreten sein und es darf gefragt werden, ob Deine Schwester tats. alle Informationen an Dich weitergeleitet hat oder sich evtl. um NICHTS gekümmert hat. Die Sorgfaltspflicht hättest Du übernehmen müssen.

Nun also die Fragen :

1.) Trifft o.a. Sachverhalt zu ?
2.) Hat Drillisch und später Creditreform tatsächlich NICHTS geschickt ?
3.) Wie hoch sind die Mahnkosten, die Drillisch vor der Abgabe an Creditreform erhob ?
4.) Wie hoch sind hierzu die Spesen für Rücklastschrift-Kosten ? (Häufig verlangt Drillisch über seine Onlinemarken für jede Rücklastschrift je 1x RL-Kosten der Bank á 6,--€ und 1x eigene Spesen á 6,---€ also ges. 12,00€ für jede Rücklastschrift, was hiernach 24,00€ wären. (Damit lägen wir schon mal bei 85,00+24,00 = 109,00€)

5.) Wie hoch ist die Kostenrechnung des Inkassounternehmens Creditreform ?

Mein Rat: Wende Dich UNVERZÜGLICH, direkt an Drillisch und bitte um Kopien aller Mitteilungen, checke zuvor den Portal-Inhalt bei WinSim.

Prüfe die Kosten von Creditreform. Häufig sind Inkassokosten unangemessen hoch, gemessen an der Hauptforderung und können erfolgreich herunter gehandelt oder angefochten werden. Die Inkassi´s versuchens halt immer.

Ferner weise Drillisch darauf hin, dass eine "pauschale " Erhebung von Rücklastschriftgebühren nicht grds. zulässig ist, selbst dann, wenn es in den AGB steht. Die Kosten der Bank müssen tats. entstanden sein und sind ggf. nachzuweisen.

Prüfe bei Deiner Verhandlung mit Drillisch, ob es eine Option ist, dass Du die SIM Karte übernimmst und um Wiedereinsetzung bittest, evtl. ist das für beide Seiten günstiger. Wenn Du dann die Karte weiter Deiner Schwester überlässt, lasse entweder den Vertrag umschreiben oder übernimm die Zugangskontrolle zum Kundenportal. Du musst dann eben das Telefonverhalten Deiner Schwester kontrollieren und den Betrag  von Deinem Konto abbuchen lassen.

Ansonsten biete Drillisch an, dass Du -ohne die Creditreform-Kosten- einen Anteil übernimmst und kurzfristig zahlst. Häufig erlässt Creditreform mind. einen großen Teil der Mahnkosten ggü. deren Auftraggeber, da sie ja immer wieder von dort gewinnträchtige Aufträge bekommen, sodass auch Dein Mahnanteil gestrichen oder mind. gekürzt wird. Klappt dies nicht, bleibt nur die genaue Prüfung des Mahnvorganges mit allen Mahnkosten und ggf. weitere Bearbeitung durch den Anwalt Deines Vertrauens.

Ergänzend muss ich darauf hinweisen, dass es schon seit Jahren nicht mehr erforderlich ist, fällige Beiträge anzumahnen, schon gar nicht mehrfach. Die Fällig-Stellung ergibt sich aus den (Online-?)  Rechnungen und Mahnungen sind eine reine "Dienstleistung" des Dienstleistungs-Erbringers, weil der einen versehentlichen Rückstand nicht gleich mit der juristischen Keule eintreiben und den Kunden dadurch verlieren will, andererseits bei Bonitätsausstand aber schnell in das Inkasso- oder direkt gerichtl. Mahnverfahren einsteigen kann.

Sollte Einiges des o.g. nicht zutreffen, musst Du ggf. noch mal nacherläutern.

"Isch habe färtig"  ;)

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Leider gibt es ohne Details immer so viele spekulative Möglichkeiten, die als Ursache in Frage kommen.

Eine Idee wäre, dass das Sehvermögen des Tieres plötzlich stark beeinträchtigt ist, was wiederum versch. Ursachen haben kann, ein Tumor, der auf den Sehnerv drückt, ein Sturz, den Du nicht mitbekommen hast, u.a...

Die veränderte Optik kann das Tier verunsichern, da es sich nicht mehr auf Sicht zurecht findet und nur noch durch Geruch die gewohnte Umgebung finden muss.

Eine weitere Möglichkeit wäre, dass zB eine Person im Haushalt das Tier versehentlich genau im Eingangsbereich getreten hat und dieses Trauma jetzt dafür sorgt, dass die Miezekatze nun höchst nervös und aufmerksam an diese Stelle heran geht.

Auch möglich, dass jmd. genau in diesem Bereich etwas verschüttet / verteilt hat, das einen für Katzen intensiven Eigengeruch entwickelt hat. 

Man müsste halt noch einige Details wissen, um das einzugrenzen.

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Um die Antworten hier mal zusammenfassend zu sortieren:
Ja, zunächst müsste man mal wissen, ob diese Gegenstände jetzt in der Aservatenkammer der Polizei oder in der (Aufbewahrungs-) Kammer der JVA als "persönliche Habe" des Gefangenen sind.

1.) Brief an den Kollegen in der JVA (hilfsweise, wenn bekannt, an dessen Anwalt zur Weiterleitung) , Kopie an die zuständige Polizeiinspektion:

"Lieber xxx",

wie bekannt, befanden sich MEINE eShisha und Musicbox (Typenbezeichnung) in Deinem Besitz, als Du, wie ich erfahren habe, in Haft genommen wurdest.
Ich möchte diese Dinge bitte umgehend zurück erhalten und bitte Dich daher um Folgendes:

1.) Bitte teile mir mit, wo sich die Sachen derzeit befinden.
2.) Bestätige gegenüber der JVA-Kammer und der Polizei mein Eigentumsrecht und weise an, dass die Gegenstände am mich heraus zu geben sind.
(Wenn die JVA sich weit entfernt befindet und die Sachen in der Kammer liegen, soll der Kollege eine Paketmarke beantragen und die Dinge per Post schicken lassen.)

Ich behalte mir vor, Anspruch auf Schadenersatz zu stellen, wenn die Gegenstände nicht oder beschädigt an mich herausgegeben werden. Als Frist notiere ich den .... (bei der JVA dauert alles ein bisschen, ein Monat sollte schon gegeben werden, alles darunter -zB 14 Tage- wäre zwar denkbar, aber die Wahrscheinlichkeit ist gering)

...

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Man kann ganze Bücher schreiben, einerseits davon abhängig, ob man den Austausch gleichzeitig macht - sich also persönlich evtl. gar nicht kennen lernt, sondern nur die Familie des Tauschpartners oder eben nacheinander tauscht und sich kennen lernt- . Gewürzt mit einer Prise Humor kann man sich zunächst erkundigen, was am Gastort so an Verhalten üblich ist, wie die Familienregeln sind und was es an Aktivitäten gibt. Humoristisch kann man auf "Eigenheiten/Macken" der eigenen Eltern oder Geschwister hinweisen, wie Du sie neckst oder was der Andere besser vermeiden sollte. Wenn Dein/e Tauschpartner/in in Deinem Zimmer wohnen soll, kannst Du ihm/ihr einige Bücher empfehlen, die er/sie dort finden kann. Das ist -auch in Zeiten von e-books- evtl. hilfreich, wenn der/die Andere sieht, dass er/sie dann evtl. etwas Gepäck sparen kann, weil man keine eigenen Bücher mitschleppen muss.

Du kannst ihn/sie fragen, was man gerne macht, schwimmen, joggen, usw. und in einem nächsten Brief dann zB. Öffnungszeiten und Adressen vom Schwimmbad beifügen, oder Joggingrouten empfehlen.

Dabei entwickelt sich zumeist dann von ganz allein ein weiterer Dialog, weil immer neue Fragen auftauchen, oft ist man nervös vor dem neuen Erlebnis und der jeweils Andere kann helfen, sich hier vorzubereiten und einzuleben.

Es liegt also eher so an den ersten Zeilen zum Start, als an den Themen, die entwickeln sich zumeist dann ganz von selbst weiter.

Keine Scheu, schreib wie an einem guten Freund, á la, ich freue mich, dass Du (mich und) meine Familie und unsere Umgebung bald kennen lernen wirst. Das ist sicher auch aufregend, ebenso, wie ich schon gespannt bin, bei Euch zu sein. Also mein Vater geht jeden Morgen um ... aus dem Haus. Vor seiner 2. Tasse Kaffee wirkt er immer etwas mürrisch, aber das täuscht....so in der Art.

Bei uns gibt es .... dies und das... aber noch viel mehr, was machst Du gerne in Deiner Freizeit ? Ich würde Dir gerne etwas vorbereiten, damit Du Dich schnell zurecht findest.... usw. 

Natürlich kann -und sollte- man auch ein bissl auf die Regeln an der Schule oder Uni eingehen, bei der der jeweils Andere whrd. des Austausches ist. Hier gibt es eine Menge zu berichten, Lehrer, Mensa, Zeiten, Aktivitäten, wer als Mitschüler ein netter Ansprechpartner und ggf. hilfreich beim Einfinden ist. (Es macht also auch Sinn, eine/n Freund/in oder auch mehrere auf den baldigen Austausch hinzuweisen und um Mithilfe zu bitten, damit der Gast schnell Anschluss findet).

Viel Spaß bei dieser freundschaftsbildenden Erfahrung.

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Die Antwort von "herrenchiemsee" ist grds. ok. Allerdings kann es bestimmte Regelungen nach der Satzung des Vereins geben, die Beitritt und Austritt an die Zustimmung von Vertretungsberechtigten (allg. also den Eltern) erfordern. Auch der Verein -nicht selten gemeinnützig- hat sowohl das Recht, als auch die Pflicht, sorgsam mit den Mitgliedsbeiträgen zu planen und dazu muss er verlässliche Kündigungsfristen und -Regeln für beide Seiten einhalten.

Der einfachste Weg ist, wenn es über ein vernünftiges Gespräch mit den Eltern nicht funktioniert, sich an den Trainer und den Vorstand zu wenden und um Auskunft zu bitten, was die Satzung bestimmt. Dann kannst Du entweder selbst eine Kündigung aussprechen oder darum bitten, dass man Dich aus dem Verein ausschließt. Ein einvernehmlicher Ausschluss ist nämlich -zwar überwiegend, aber längst nicht immer- eine disziplinarische Schlussmaßnahme. Normalerweise nutzt man diese bei ständig verweigerten Beitragszahlungen, Fehlverhalten oder vereinswidrigen (den Vereinsregeln entgegen handelnden) Verhaltensweisen (zB sehr unsportliches Verhalten, Straftaten, o.dgl.). Man kann den Ausschluss aber auch dann erklären, wenn das Mitglied dies beantragt oder seine Zustimmung erteilt UND davon auszugehen ist, dass das Mitglied keinerlei Mitwirkung/Beteiligung am Vereinsgeschehen erkennen lässt und auch nicht zu erwarten ist, dass sich dies ändert. Dies sind -neben den Beitragszahlungen von aktiven oder passiven Mitgliedern- eben auch die Mitwirkungen an sportlichen Veranstaltungen, Training, Organisation, etc. .

Da der Ausschluss wiederum etwas Aufwand verursacht, kann es sein, dass der Trainer oder Vorstand dann zuvor Deine Eltern kontaktiert und ihnen nahelegt, doch einfach die Kündigung zu erklären, mit dem Hinweis, dass sonst der wunschgem. Ausschluß erfolgt, WENN Deine eigene Kündigung sich als nicht wirksam erweisen sollte (hier musst Du ggf. auch die Fristen einhalten, eine Kündigung kann auch unwirksam sein, wenn man sie mit falschen Daten abgibt. Bei Kündigung also immer mit reinschreiben: " ....kündige ich meine Mitgliedschaft zum -z.B.- 31.12.20xx- hilfsweise zum nächstmöglichen Termin und bitte um Kündigungsbestätigung...." )

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Für mich wäre zunächst interessant, zu wissen, ob Du ebenfalls Diabetiker bist und aus diesem Grund fragst ?

Diabetiker bekommen, als sog. orale Diabetika, sehr häufig Metformin und zunehmen auch -mit geringer steroider Wirkung- Januvia, oft als Kombi-Medikament. Beides sind verschreibungspfl. Mittel.

Je nach Status müssen Typ 1 oder 2 Diab. auch Insulin hinzu spritzen. Bei dem Insulin handelt es sich um einen humanidentisches Hormon. Dies wird erforderlich, weil das eigene Insulin quasi "verformt" ist und nicht mehr in die Zellen "reinkommt". (Wird oft symbolisch mit einem Schlüssel verglichen, der nicht mehr ins Schloss passt. )

Dementspr. sind die Zuführung von L-Arginin und L-Carnitin nur bedingt als diab. Therapie geeignet, denn die Bauchspeicheldrüse wird dadurch quasi in eine Streß-Arbeitssituation versetzt, mehr Insulin zu produzieren, aber eben jenes, das nicht mehr in die Zellen passt. Zwar kann der Anteil der noch passenden Hormonzellen tats. leicht gesteigert werden, aber der Effekt ist für sich allein selten ausreichend, da die Dosis dann deutlich über ein empfohlenes Maß hinaus gehen müsste. Gleichwohl können sportaktive Diabetiker natürlich die proteinen Zusatzstoffe ebenso zu sich nehmen, wie nicht-diabetische Sportler, allgemein wird gesagt, dass dies sich nur für den Leistungssportbereich lohnt.

Die Ergänzungsmittel können diabetsche Medikamente nach heutigem Stand noch nicht ersetzen, sondern bestenfalls etwas unterstützen.

Bei mir hat sich keine allzu signifikante Senkung des Blutzuckerspiegels bei Aufnahme von L-Arginin/-Carnitin, im Vergleich zu Sportaktivitäten ohne diese Zusatzmittel, ergeben, man könnte allg. sagen, es gibt eine ca. 10%-ige Verbesserung des Zuckerspiegels im Vergleich zur Sportaktivität ohne Zusatzmittel bei vergleichbarer Belastung.

Einen Nutzen bei Aufnahme ohne gleichzeitige, sportliche Aktivität kann man allgemein kaum annehmen. Letztlich ist es individuell und man kann es mit einem Blutzuckermeßgerät leicht messen, mit Vergleichswerten, vor, während und ca. 20 Minuten nach einer Sportaktivität, jeweils mit und ohne Aufnahme von L-Arg./Carn. . Die unterschiedlichen "Start"-Werte sollten dabei entspr. berücksichtigt werden.

Für weitere Details wäre also hilfreich zu wissen, ob sich Deine Frage auf den allgemeinen Blutzuckerspiegel bezieht oder den, der sich aus intensiver Sportaktivität ergibt und unterstützt werden soll.

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Je schneller, desto besser, denn neben einer Pilzinfektion, die sich im Schleimhautbereich auch weiter ausbreiten kann, können auch andere, bakterielle und gleichsam infektiöse Keime als Ursache herausbilden. Lebst Du nicht allein und teilst Dir bestimmte Lebensmittelbereiche mit Angehörigen, z.B. wenn man mal aus der Flasche trinkt oder sonstige Berührungspunkte hat, ganz zu schweigen von der Knuscherei, ist eine Übertragung eben nicht ausgeschlossen. Andererseits gibt es heutzutage effektive Behandlungen gegen Pilzerkrankungen, wie eben auch bakteriologischen Infekten, die die "guten" Bakterien einigermaßen schonen und die schädlichen schnell bekämpfen, deshalb zack, zack, zum Doc !

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Nein, solche Maßnahmen lehne ich ab. Wenn Durchsuchung, dann auf dem Revier.

Jenseits der Antwort mal ne Nachfrage: Im Profil steht "Arbeitsloser Handwerker, da Ex-Knacki". Ist das immer noch so ? In welcher Region suchst Du ? Welches Handwerk ? Ich habe zu diesem Thema hier und da schon Tipps gegeben.

An die Allgemeinheit mal ein Gedanke:
Es gibt durchaus reuige Täter. Ich bin für eine 2. Chance, wenn im Gegenzug der Opferschutz nicht vernachlässigt wird. Hat also ein Straftäter jmd. einen Schaden zugefügt, sollte er neben der in der Gesellschaft und nach dem Gesetz allgemein gültigen Resozialisierungs-Chance auch den Aspekt erhalten, aus seinem Einkommen wenigstens einen Teil des Schadens ersetzen zu können. Würde es nicht immer wieder auch Arbeitgeber geben, die hier aufgeschlossen sind, zahlt letztlich die Gesellschaft drauf und jeder Rechtsfall ist individuell, so dass man sich vor allzu pauschalen "Nach-Verurteilungen" ein bissl differenzierter stellen sollte. Zuweilen ist das Wunschdenken, aber ich arbeite mit beiden Seiten zusammen und kann nur sagen, a) ja, es gibt die "ewig Unverbesserlichen" aber b) es gibt weit mehr, die nach einer Strafverbüßung viel Mühe darin investieren, wieder ein eigenes Gehalt zu erlangen und nicht mehr straffällig zu werden.

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Einige der Antworten hier enthalten gewissermaßen eine Halbwahrheit, hinsichtlich der Aussage, dass Du nix mehr zu machen "brauchst".

Bei einer Kontopfändung beginnt eine sog. Prüffrist von 14 Tagen, in der Du Rechtsmittel einlegen oder den Sachverhalt bereinigen könntest. Für diese Zeit bleibt aber Dein Konto eben auch gesperrt.

Im Vollstreckungsbescheid mit der Aufforderung zur Drittschuldnererklärung gibt Deine Bank in der gleichen Zeit an, ob und inwieweit Guthaben besteht. Ein solches Guthaben wird eben auch "eingefroren".

Theoretisch könntest Du nun beim Gericht eine Freigabe bestimmter Gelder beantragen, die über das geforderte Bafög hinaus gehen, jedoch ist auch dies mit Zeit und Kosten verbunden.

Wenn Du also die Forderung ohnehin anerkennen musst und zahlen kannst und willst, so kannst Du diese Überweisung zur Veranlassung an die Bank anfordern. Dies ersetzt die gesetzl. Wartefrist, da die Bank den Drittschuldneranspruch direkt und nur auf die Bankverbindung "schuldbefreiend" durchführt, die auch im Vollstreckungstitel angegeben ist.

Wenn Du also so vorgehst, und nicht den Lauf der Dinge abwartest, erreichst Du zumindest, dass Dein Konto erheblich früher wieder für den normalen Zahlungsverkehr freigegeben wird.

Im Übrigen trifft aber zu, dass der Vorgang der Schufa gemeldet wird und Du insoweit Deiner Bonität Schaden zugefügt hast.

Wenn Du 7 Wochen abwesend warst (Schuldtitel bedürfen zumeist noch länger, also muss man schon die Vormahnungen versemmelt haben), hättest Du einen Weg organisieren müssen, Postzustellungen zur KEnntnis zu bekommen. Man hätte dann sicher auch mit dem Inkasso auf dem Rechtsweg etwas gewartet, bzw. Du hättest die Einzugsstelle bitten können, die Forderung ganz simpel per Lastschrift einzuziehen und nix wäre passiert.

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Deine Rechtsmittel trennen sich auf 2 Gebiete, dem Strafrecht und dem Zivilrecht.

Mit dem Strafrecht kannst Du per Strafanzeige ermitteln lassen, dass/ob ein sog. Betrug zu unrechtfertigen Bereicherung vorliegt. Hierbei sinnvoll ist, dass auch ermittelt wird, ob die Personalangaben überhaupt stimmen. Es kann durchaus sein, dass ein system. Betrug mit falschen Angaben erfolgte, auch eine Festnetznummer kann man heutzutage "ertricksen".

Wenn der Name nämlich nicht stimmt, nutzt der 2., dennoch erforderliche Schritt zunächst nichts, bzw. verursacht Kosten, wenn Du nämlich Mahnbescheid oder Klage gegen den "Käufer", jedoch mit dessen falschen Namen einreichst (siehe weiter unten) und das dann später ändern/neu beantragen musst.

Im Strafverfahren könntest Du, wenn es zu einer Verhandlung kommt, beantragen, als Nebenkläger zugelassen zu werden. Wird eine Bewährungs-strafe verhängt, kannst Du als Auflage beantragen, dass Deine Forderung bezahlt werden muss, das erhöht den Druck.

Andererseits bewirkt das Strafverfahren eben NICHT AUTOMATISCH, dass Du auch Dein Geld bekommst, bestenfalls nur, dass der "Käufer" bestraft wird.

Du musst also in dem 2. Schritt den Zivilrechtsweg beschreiten, indem Du

-entweder einen Mahnbescheid erstellst und dessen Zustellung über das zuständige Gericht beantragst (ist im Vorfeld etwas einfacher und billiger, als eine Klage, deren Kosten Du ja auch vorauslegen müsstest,

oder eben tatsächlich Zivilklage gegen den "Käufer" erhebst. Dies ist bis zu bestimmten Betragsgrenzen auch ohne Anwalt möglich, sollte aber nicht ohne erfahrenen Beistand erfolgen.

Im Weiteren, Stichpunktartig:

Mahnbescheid wird zugestellt, Bezogener kann widersprechen:
Kein Widerspruch -> es folgt ein Vollstreckungsbescheid, hier kann man noch mal widersprechen, aber mit Einschränkungen.
Wieder kein Widerspruch, ist der Vollstr.-Bescheid rechtskräftig, kannst Du diesen zur Vollstreckung an den zuständigen Gerichtsvollzieher leiten oder bei bekannten Arbeitgebern oder sog. Drittschuldnern pfänden.

Erfolgt aber ein Widerspruch, folgt eine Überleitung in ein "normales Klageverfahren", wie bei dem direkten Klageweg.

Folge: Klageschrift wird dem Beklagten zugestellt, ggf. wird entschieden, ob ein schriftliches Verfahren/Vorverfahren geführt wird, kommt es zu einer Fristsetzung / einem Termin (man sollte nicht vergessen auch das Versäumnisurteil gleich mit zu beantragen), wird durch Vernehmung und Beweismittelprüfung festgestellt, ob Dein Anspruch berechtigt ist, es folgt das Urteil, mit dem Du wiederum, wenn es für Dich ausgeht, in die Vollstreckung gehen kannst.

Der "Käufer" muss also ggf. 2x vor Gericht, ebenso wie Du, er als Angeklagter im Straf- und Beklagter im Zivilverfahren, Du als Zeuge und evtl. Nebenkläger zum Straf- und als Anspruchsteller vor das Zivilgericht (üblicherweise das örtlich zuständige Amtsgericht).

Einige Begriffe habe ich nicht juristisch, sondern allg. umgangssprachlich verwendet, die Schilderung bedarf noch einiger Details, die Du dann mit einem Rechtsanwalt oder Fachkundigen Deines Vertrauens weiter erörtern solltest.


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ja, kann es ;)
Mittlerweile ist ja bekannt, dass besonders Konserven noch weit über das angegebene MINDESThaltbarkeitsdatum hinaus genießbar sein können. Dies liegt hauptsächlich an den luftdichten Verschluss und an der zumeist vorher erfolgten Erhitzung.

Bei Bier würde ich aber sehr vorsichtig sein, Kronkorken sind nicht so dauerhaft dicht, wie Konservendosen und Bier enthält Hefe, eine gärende Pilzart. Das Bier verliert den Kohlensäuregehalt und "kippt" irgendwann, der Alkoholgehalt des Bieres, der um die 5% liegt, reicht nicht für eine Konservierung aus.

Deshalb mein dringender Rat: Der Wehmut nachgeben und auf diesen "Genuß" verzichten, es schützt die Gesundheit und es gibt noch ein paar Flaschen im Laden um die Ecke ;)

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Es gibt mehrere Theorien, warum dies geschah, zumal die katholische Kirche über JAhrhunderte mehr macht- als glaubensorientiert handelte und viele Regeln der Kirche immer wieder umgedeutet oder klein geredet wurden. Man denke nur an die Zeit der Medici, als Beispiel.  Ebenso wie die Frage zur Re-Inkarnation war ja auch das Zölibat längst nicht von Anfang an Gegenstand der katholischen Glaubenslehre. 

Eine Theorie besagt, dass nach dem Worte Christi "Ich bin das Licht, die Auferstehung und das Leben", keinem anderen -gwöhnlich sterblichen- Menschen mehr "zugebilligt" werden sollte, wie Christus, noch einmal aufzuerstehen bzw. wiedergeboren zu werden, bevor nicht der "jüngste Tag" eintritt. Eine weniger bekannte, aber auch hergebrachte Theorie war, dass man in der katholischen Obigkeit befürchtete, dass -ich sag mal pauschal - "Freigeister" und Gegner der Kirchenpolitik diese hätten schwächen können, mit dem (etwas lakonisch gekürzt formulierten) Argument, "wenn ihr mich in diesem Leben richtet, werde ich im nächsten Leben wiederkehren und Euch tausendfach richten"... Damit hätte man den strengen Kirchengesetzen ihren Schrecken genommen und die Kirche geschwächt.

Somit hat man die Reinkarnation von "Mehrfacher Wiederkunft", wie z.B. bei den Taoisten, Jainas und Buddhisten, reduziert auf die eine Wiederauferstehung am "jüngsten Tag".

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Zuviele spekulative Möglichkeiten, für die benannten Symptome, vermutlich ein Infekt, der aber auch different lokal liegen kann, eine Magen-Darm-Grippe zB, aber auch eine virulente Geschichte oder Folgen eines Zeckenbisses bzw. andere Insekten. Ich könnte die Liste noch weiterführen, bringt aber nix, der Arzt behandelt Akut-Fälle auch rund um die Uhr, wenn das Befinden bedenklich ist, dann wähl ohne Scheu den ärztlichen Bereitschaftsdienst. Alternativ kümmern sich mittlerweile auch die meisten Kliniken um eine ambulante Aufnahme und Diagnose, wie bei einer normalen Arztpraxis. Wenn der Zustand bereits über 2 Tage geht und insbes. der Flüssigkeitshaushalt nicht funktioniert (auch eine Nierenproblematik kann ursächlich sein) dann los, hopp hopp zum Doc ! Nicht mehr hier auf Antworten warten, die nur im Trüben fischen können.

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Ich bin zufällig, über andere Antworten hier gelandet und es kann natürlich sein, dass Du mittlerweile längst Glück hattest eine Ausb.-Stelle zu finden.

Wenn nicht, wäre vielleicht noch folgender Tipp relevant:
Aus vielen Handwerkskammern und auch IHK´s werden oft "Alt-Meister" oder sonstige Mitarbeiter in die Betriebe entsandt, um noch Ausbildungsstellen zu akquirieren (finden/anzuwerben). Hierbei erfahren diese auch, manchmal sogar durch gezielte Nachfrage, ob und inwieweit Unternehmen bereit sind, auch Bewerber mit versch. sog. "Hemmnis-Merkmalen" anzunehmen. Das können auch Behinderte sein, denn das Recht auf Gleichstellung setzt sich leider nicht von alleine durch - aber das nur am Rande, wobei dies auch für ugs. "Ex-Knackis" gilt.

Daher mein Rat, sich -je nach Berufswunsch-, unter Bereithaltung einer Bewerbungsmappe, auch mal an die örtlich zuständige HWK oder IHK zu wenden und zu fragen, ob man dort entspr. Betriebe kennt, oder bei Kontakten danach fragen und das an Dich weitervermitteln könnte.

Daneben bleibt natürlich auch die Bundesagentur für Arbeit. Zwar hört man immer wieder, dass dort auch nicht gerade Sensationsleistungen vollbracht werden, aber wenn man dort Deinen unbedingten Arbeitswillen erkennt, wird man sich evtl. auch etwas mehr ins Zeug legen, um einen Arbeitgeber bzw. Ausbilder zu finden.

Schließlich sind gerade dieser Zeit viele Stellen unbesetzt und die BAA sowie die Jobcenter pflegen auch den telef. Kontakt zu Betrieben und könnten Dich dort direkt vorschlagen.

Die weitere Möglichkeit ist, einem Arbeitgeber zunächst anzubieten, dort ein Praktikum zu machen, damit er sich von Deinem Einsatzwillen überzeugen kann. Hiernach wird er den "Verwaltungskram" zur Anmeldung eines Azubis eher auf sich nehmen, wenn er sieht, dass Du engagiert bist.

Last but not least helfen auch charakterbezogene Referenzen. Aus der JVA heraus dürfen Beamte diese leider nicht erstellen, aber über die Bewährungshilfe ist dies evtl. möglich.

Ein kleiner Trugschluß aus diversen Antworten zum Thema:
Ein Bewährungshelfer soll Dir helfen, Deine Bewährungsauflagen umzusetzen und Dich überwachen und leiten. Er ist NICHT VERPFLICHTET, Dich in Belangen, wie zB der Jobsuche zu unterstützen, das ist leider so. Wenn aber die Arbeitsauslastung es zulässt und er/sie Deinen guten Willen sieht, wird er/sie Dir dennoch die eine oder andere Hilfestellung geben, nur zwingend einfordern kannst Du sie leider nicht. Man will und wird Dir keine Steine in den Weg legen und auch Tipps geben, aber die aktive Unterstützung, etwa durch Kontakte zu Arbeitgebern usw. ist eine reine "Kann-Leistung".

PS: Falls noch relevant: Wo (Stadt/Gegend) suchst Du denn ?


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Vorbemerkung:
Gibt ein Beklagter in Deutschland seinen Wohnsitz ohne Angabe des neuen Wohnsitzes auf und ist eine Klagezustellung somit nicht möglich, kann sie ggf. auf dem Wege der amtl. öfftl. Bekanntmachung "zugestellt" werden. Hast Du Deine Klage seinerzeit auf diesem Wege zugestellt oder die Adresse durch den Blog-Aufruf erhalten ? 

Fragen:
1.) Enthielt der Blog-Aufruf tatsächlich Formulierungen und/oder Details die ein Recht der Beklagten und jetzt (Wider-?) - Klägerin tatsächlich begründen ?

2.) Kennt die Klägerin Deine Anschrift zum Zeitpunkt ihrer Klage ?

Deutschland und Brasilien haben diverse gegenseitige Rechts- und Rechtshilfe-Abkommen, aber nicht alle Rechtsfelder / Zivilansprüche sind darin eingeschlossen. Daher kann ich Dir mangels Details Deine Frage leider nicht zuverlässig beantworten, die Vollstreckung zivilrechtlicher Forderungen aus Bras. gegen einen Deutschen in Deutschland ist nicht ganz einfach aber auch nicht in allen Fällen unmöglich. An sich müsste man Dir auch aus Brasilien die Klageschrift zustellen. Für Details empfehle ich eine Erstberatung bei einem entsprechenden Fachanwalt in Deiner Umgebung, den Du auch über die örtl. zuständige RA Kammer erfragen kannst.

Hast Du keine Rechtschutzversicherung und möchtest Dich nur vorinformieren und findet sich hier im Forum kein ausreichend Rechtskundiger (erinnernd an noch erforderliche Details), wäre es am gescheitesten, Dich mal an die brasilianische Botschaft in Deutschland oder eine derer Niederlassungen bzw. Konsulate zu wenden. Dort kann man Dir grundsätzliche Auskünfte über die Rechtswege in Brasilien im internationalen Rechtsverkehr geben und ggf. auch raten, welche kenntnis- und fristwahrenden Möglichkeiten Du hast.

Ich kann mir allerdings nicht vorstellen, dass eine Klage -ohne Tricks- allein in Brasilien durchgezogen werden könnte, ohne dass man Dich an Deiner bekannten Meldeadresse entspr. kontaktiert. Auch in Brasilien gilt, dass man als Beklagter den Anspruch auf "rechtliches Gehör" hat. Inwieweit dieses abgewickelt wird, also auch ohne Anreise, durch Anhörung ebenf, in einer Botschaft in D., oder durch allein schriftliches Verfahren, erfährst Du eben auch in der Botschaft.

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Warum warst Du -entschuldige- Depp noch nicht nicht beim Arzt ? Eine Wunde am Rücken kann man schlecht selbst sehen und versorgen, also auch nicht vorbeugend antiseptisch behandeln oder überhaupt gescheit reinigen. Auch die Tiefe kann man schlecht schätzen, also auch nicht, wie tief das Material eingedrungen ist, und ob evtl. Splitter oder sonstige Fremdkörper, auch Stoffteile der Kleidung mit eingedrungen sind.

Der Check beim Doc sollte da selbstverständlich sein, auch bei "flachen" Schnitten, um Entzündungen vorzubeugen und zu schauen, ob es ohne weiteren Aufwand abheilen kann, oder Maßnahmen erforderlich sind.

Der ärztl. Bereitschaftsdienst hilft übrigens auch nachts! (Selbst wenn man Dir vllt. nen lakonischen Kommentar serviert, diese kleine Schmach sollte Dir Deine Gesundheit wert sein, zumal selbst verschuldet).


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Es können leider viele Fehlerquellen in Frage kommen, der Versuch mit der Autobatt. kann helfen, muss aber nicht (ist bei mir auch schon mal passiert, als ich in Blitznähe bei Gewitter gefahren bin, da kam es zu Spannungsfeldstörungen, da half der "Trick" mit der Batterie.) Ein einfacher Fehler wäre, wenn die Batterie selbst schwach / alt ist und dadurch die Spannung nicht mehr stimmt, was die Stromabnehmer "irritiert". Beim Fahrbetrieb lädt die Lichtmaschine die Batterie, so dass es dann oft während des Motorlaufs eine Zeit lang keine Fehleranzeigen gibt. Wenn die Batterie dann so "tot" ist, dass auch die LIMA sie nicht mehr laden kann, hat man "Mäusekino". Es können aber auch Fehler im Steuergerät vorliegen oder eine Reihe anderer elektronischer Fehler. Im Fond, meist unten im Fußraum beim Fahrer oder im Motorraum befindet sich ein breiter Stecker, in dem man ein Fehlerdiagnosegerät anschließen kann. Solche gibt es schon für deutlich unter 100 Euro im Zubehörhandel oder in Shops, wie Conrad etc., evtl. kennst Du jmd. der so ein Gerät hat. Wenn nicht, die "große Ausgabe" hat der KFZ-Mechaniker Deines Vertrauens. Störungen in der Elektronik können auch massiv die Motorsteuerung beeinträchtigen und zu erheblichen Schäden führen, deshalb rate ich, den Fehlercheck machen zu lassen.

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Ist das kleine "Klozimmer" denn auch mit einem Fenster ausgestattet, bzw. belüftet? Wenn nicht, befindet sich zumeist irgendwo ein kleiner Luftschacht für den Belüftungsaustausch. Da das Klo ohne Fenster dann immer mit Licht benutzt wird, wird zugleich der elektr. Ventilator für den Lüfter angeschaltet.

Nun kann im Laufe der Jahre der an sich leise sirrende, meist recht kleine Propeller durch Staub/Schmutz, Luftfeuchtigkeit und normalen Verschleiß Schaden nehmen, Ablagerungen auf dem Rotor können beim Betrieb vibrierende Windgeräusche verursachen oder der Motor selbst bzw. die mechanischen Antriebsteile sind "ausleeitert" und verursachen durch "Unwuchten" solch "rauschähnliche" Geräusche, die ja durch die Lage hinter der Wand ab-gefälscht sind.

Also mal prüfen, ob da nicht irgendwo ein Ablüfter hinter so einer runden Abdeckung mit Luftrillen versteckt ist, der -wie nicht selten- direkt mit dem Lichtschalter mit betrieben wird.

(Sanitär-Räume ohne Fenster müssen bautechnisch unten einen kleinen Luftschlitz in der Tür haben, bzw. -bei Gasthermenbetrieb- auch 2 (unten und oben)  und die Hausges. bauen für die die Abführung der "Düfte" einen Ventilator ein, dessen Funktionstauglichkeit im eig. Interesse schnell wieder hergestellt werden sollte.) 

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Welchen besonderen Nachteil hätte denn ein Zeitunterschied einer halben Stunde (früher) für das Duschen ? Gibt es da nur kaltes Wasser ? Oder wäre es die einzige Zeit, wo man noch mit der allerallerbesten Freundin (oder den besten Freund) telefonieren könnte ? (jaja, ich weiß, heutzutage wird "gewhatsappt" und so). Aber ich frag ja wirklich nur nach dem faktischen Nachteil.

Hier geht es eigentlich nicht um die Verletzung eines Rechts, nicht mal des Persönlichkeitsrechts. Die Eltern müssen den Tagesablauf für die ganze Familie koordinieren und wollen selbst auch noch ins Bad. Ein Beispiel: Abends wollen 4 Personen (2 Kinder, 2 Eltern) duschen. Die Eltern bereiten noch das Abendessen vor, müssen einiges erledigen/vorbereiten, evtl. auch schon das Pausenbrot für den nächsten Schultag und wollen auch irgendwann mal Feierabend haben. Die Kinder müssen evtl. noch ein oder 2 Hausaufgaben machen. Die Eltern wollen nach dem Duschen nicht noch mit der Küchenarbeit wieder anfangen.

Ergo: Beide Kinder duschen, während Mami Abendessen macht und Papi .... na gut ... Fußball guckt ;) ... oder was anderes macht. Dann futtert -bei glücklichen Familien der ganze Clan gleichzeitig- am Tisch und hinterher können die Kiddies noch Hausaufgaben machen, Mami und Papi spülen schnell und hinterher spülen sie gemeinsam - sich gegenseitig - und machen im ungünstigsten Fall noch ein 3. Kind und ärgern sich, dass sie kein 2. Bad haben.

Erst wenn ein gewisser, unangemessener Zwang ausgeübt wird, könnte eine Rechtsverletzung vorliegen, das Andere nennt man einfach Zusammenleben. Solange Deine Eltern Dich nicht mit Gewalt unter die Dusche zerren, könntest Du auch, wenn Dir der Zeitpunkt nicht genehm ist, ein bissl vor Dich hinstinken, aber ob das den Freundeskreis in der Schule stabil hält, könnte leicht angezweifelt werden. ;) Nix für ungut....

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Wieso ist man als Kind (Jugendlicher) mit 14 Jahren nachts noch ohne Begleitung eines Volljährigen unterwegs ? Möglicherweise denkt die Bahn genauso und der Automat stellt nachts keine Minderjährigen-Tickets aus ;)

Dann gäbe es noch die Möglichkeit, dass ein Erwachsener nachts in Begl. eines Kindes fährt, so dass das ermäßigte Ticket erst unter der Funktion "weiteres Ticket kaufen?" nach Lösung eines Erw.-Tickets möglich ist oder das Kind - je nach Tarif - gratis mitfahren darf.

Du hättest Dich dann vor Fahrtantritt an den Schaffner wenden müssen, um den Sachverhalt zu klären, wobei der vermutl. die gleiche Frage gestellt hätte.

Nun hast Du ja vermutlich Eltern. Die können sich mit der Rechnung des Zugbegleiters an die Bahnverwaltung wenden und um Storno bitten. Es ist möglich, dass ein glaubhafter Nachweis zum Vorgang gefordert wird.

Die mit 14 Jahren noch eingeschränkte Geschäftsfähigkeit und mangelndes Wissen in diesem Alter über Rechtsvorgänge und -folgen ermöglichen es im Normalfall nicht, dass sich ein Jugendlicher hier allein vertreten bzw. wirksam durchsetzen kann, also frage nicht hier, sondern kläre das mit Deinen Eltern bei der Bahn.

Gute Nacht.

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