Schon erstaunlich, wie viele Experten hier durch die Gegend rennen und ihre Meinung als Gesetz verkaufen.

Alle, die meinten, dass man dies nicht versteuern muss: Schaut euch mal § 22 Nr. 2 EStG in Verbindung mit § 23 EStG an. Überschrift lautet "Private Veräußerungsgeschäfte". Wer sich dann § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG mal genauer durchliest, wird schnell erkennen, dass gebrauchte Dinge, die vor weniger als einem Jahr gekauft und nun wieder verkauft werden, durchaus darunter fallen. § 23 Abs. 3 Satz 5 EStG besagt, dass Gesamtgewinne von allen privaten Veräußerungsgeschäften i. H. v. 600 Euro pro Kalenderjahr steuerfrei bleiben. Ergo ergibt sich eine Steuerpflicht, falls mehr als 600 Euro Gewinn durch private Veräußerungsgeschäfte i. S. d. § 23 EStG erwirtschaftet wird. Alles andere ist ganz klassisch Steuerhinterziehung.

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Eine fristlose Kündigung ist nur mit "wichtigen Grund" und unter Abwägung der Interessen beider Parteien gerechtfertigt. Kenne mich durch das BWL-Studium nur grundlegend im Arbeitsrecht aus, allerdings sehe ich in deiner "Kündigungsandrohung" keinen wichtigen Grund, der es deinem Arbeitgeber unmöglich macht, eine normale Kündigungsfrist mit dir auszuhalten. Und auch der Zusatz "auf eigenen Wunsch" ist Quatsch, denn du hast ja nicht darum gebeten fristlos gekündigt zu werden, das wäre dann nämlich ein Aufhebungsvertrag gewesen.

Die hilfsweise Kündigung zum nächstmöglichen Termin bedeutet, dass dein Arbeitgeber dir "hilfsweise" ordentlich (unter Einhaltung der Kündigungsfrist) zum nächstmöglichen Termin kündigt, falls die außerordentliche Kündigung unwirksam sein sollte. So verhindert dein Arbeitgeber, dass er dir im Falle eines langen Prozesses vor Gericht dein Gehalt bis zum Ende des Prozesses nachzahlen muss, falls die außerordentliche Kündigung für unwirksam erklärt wird, weil er dir ja auch gleichzeitig ordentlich zum nächstmöglichen Termin gekündigt hat. Dann muss er dir nur das Gehalt bis zu diesem Termin nachzahlen.

Bitte unbedingt die Klagefrist aus dem Beitrag von Hexle2 beachten! Also ggf. rechtzeitig von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten lassen.

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Ab zum Amtsgericht deines Wohnortes und beim zuständigen Rechtspfleger Beratungshilfe beantragen. Dann zahlt dir die Staatskasse die erste anwaltliche Beratung und sehr wahrscheinlich auch die danach notwendige außergerichtliche Vertretung. Im Falle eines Prozesses muss man dann zwar Prozesskostenhilfe (PKH) beantragen, aber die Voraussetzungen dafür musst du bereits erfüllen, um Beratungshilfe bewilligt zu bekommen also wird das kein Problem, wenn der erste Teil stimmt.

Klingt so als würde sich jemand da das Leben schön rechnen. Mein Vater verdient mehr als du und muss trotzdem keinen Unterhalt für sein Kind zahlen. Würde das obige Vorgehen vorschlagen und dann zu einem Fachanwalt gehen, der dir da sicherlich sehr helfen kann :) Und am Ende zahlst du da nichts für.

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Sofern handelsrechtlich eine Aktivierung vorgeschrieben (Pflicht) oder ermöglicht (Wahlrecht) wird, muss nicht zwingend ein Vermögensgegenstand zugrunde gelegt werden.

Bestes Beispiel ist der derivate Goodwill (erworbene Geschäfts- oder Firmenwert), der zwar nach der Definition kein Vermögensgegenstand ist, weil er nicht einzeln (vom Unternehmen getrennt) verwertet werden kann, aber nach § 253 HGB als Vermögensgegenstand behandelt wird.

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Bewegen wir uns hier in der Voll- oder Teilkostenrechnung? Ich vermute mal einstufige Deckungsbeitragsrechnung.

In der Hoffnung, mich nicht zu blamieren (und wenn doch, dann hab ich als Ausrede schon ein Glas getrunken, es ist schon spät und das ist nicht mal gelogen :D):

Fixkosten sind beschäftigungsunabhängig, also ist es egal, ob du 0 Stück oder 600 Stück produzierst/verkaufst. Wenn man mit 100 Stück mehr (Delta X) eine Veränderung des Gewinnes (Delta Y) von 4.000 Euro erreicht, liegt der Stückdeckungsbeitrag scheinbar bei 40 Euro pro Stück (Delta Y/Delta X). Ergo ergibt sich, dass der (Gesamt-)Deckungsbeitrag somit entweder bei 4.000 Euro (100 Stk.) bzw. 8.000 Euro (200 Stk.) liegen sollte. Die Differenz zum oben abgebildeten Gewinn ergibt dann also die Fixkosten, da bekanntlich Gewinn/Verlust = Deckungsbeitrag - Fixkosten.

Zumindest habe ich mal gelernt, dass es immer irgendwas mit der Differenz zwischen den beiden genannten Werten zu tun hat, wenn schon zweimal dasselbe mit verschiedenem Input genannt ist :D

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Sofern Privatperson:

Bitte bei der Formulierung des Ausschlusses sehr genau auf die Wortwahl achten, sonst verstößt du gegen die Klauselverbote von allgemeinen Geschäftsbedingungen in § 309 BGB und der Ausschluss ist unwirksam. Die richtige Formulierung findest du hier:

https://www.juraforum.de/ratgeber/zivilrecht/wann-ist-ein-ausschluss-der-gewaehrleistung-bei-privatverkaeufen-moeglich

Würde den Satz dann erweitern um "unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung und Garantie".

Keine Privatperson: Ausschluss der Gewährleistung verboten. Bei gebrauchten Dingen darf sie höchstens auf ein Jahr verkürzt werden.

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Da du einen Punkt in der Probezeit bekommst, wird ein Aufbauseminar notwendig..

Soll dein Vater die Strafe doch einfach zahlen und nicht auf dem Anhörungsbogen erklären, dass jemand anderes gefahren ist? Sofern er keine Punkte hat. Dann bleibt es bei dem Punkt und dem Geld als Strafe, den Punkt bekommt er dann zwar, aber du musst nicht zum Aufbauseminar, welches deutlich mehr als 100 Euro kostet, und bekommst keine 4-jährige Probezeit..

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Das gibt aus dem Grund Schwierigkeiten, weil ein Verkauf des Unternehmens mit USt belastet werden muss (wie jede andere Rechnung auch), da du ja scheinbar vorsteuerabzugsberechtigt bist und auch eine Privatentnahme der Gesellschafter nicht ohne Weiteres möglich ist, da Sachentnahmen nach § 3 Abs. 1b Nr. 1 UStG wie ein normaler Verkauf behandelt werden, für den auch Umsatzsteuer abzuführen ist.

Heißt bei beiden Varianten musst du USt berechnen. Oder du tust es nicht und der nächste Prüfer haut dir das um die Ohren und dann gibt's ne nette Strafe :)

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Merke dir fürs Leben eins: Nimm bei Glücksspielen niemals Boni an. Die haben garantiert kein Geld zu verschenken. Objektiv betrachtet hauen die dich damit alle übers Ohr, denn die meisten Anbieter haben dazu besondere Bonusbedingungen.

Zu denen gehört meistens, dass du den Bonus-Umsatz eine gewisse Häufigkeit umsetzen musst, bevor du dein echtes Geld wieder auszahlen darfst. Gibt da durchaus unseriöse Anbieter (z. B. Lottopalace), die dann für einen 50 Euro Bonus verlangen, dass du den 30 mal umsetzt, bevor du das Geld auszahlen darfst. Das war jedenfalls bei mir mal so, weil ich zu blöd war, das Kleingedruckte zu lesen.

Heißt: Du bekommst 50 Euro Bonus "geschenkt", darfst dein Geld aber erst auszahlen, wenn du weitere 1.500 Euro (in bestimmten Spielen!) bei denen ausgegeben hast. Also ein deutliches Minusgeschäft... Dann lieber auf den Bonus verzichten und deinen Gewinn direkt auszahlen dürfen :)

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"Brauchen" tut man ihn nicht unbedingt, sofern du keine Investoren wie Banken etc. brauchst, die du von deiner Idee überzeugen musst.

Es ist allerdings nicht zu empfehlen, eine Unternehmung zu gründen, ohne sich vorher mal mit den Folgen auseinander zu setzen. Der Business Plan "zwingt" dich quasi dazu, dich mit verschiedenen grundlegenden Fragen zu beschäftigen (Was macht die Unternehmung überhaupt? Was für Produkte/Dienstleistungen gibt es? Wer sind meine Kunden? Wie erreiche ich diese Kunden durch Marketing? etc.) und auch Planungen für die Zukunft (Finanzplanungen etc.) zu unternehmen. Daneben ist er eine Art "Leitfaden", an dem man sich immer wieder orientieren kann, immerhin ist er schriftlich verfasst worden und lebt nicht nur im Kopf des Gründers.

Die Gründungen ohne Business Plan sind wohl vermutlich auch die Gründungen, die innerhalb einer kurzen Zeit zu einer Insolvenz führen.

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Ist denn überhaupt ein wirksamer Kaufvertrag entstanden?

Dafür braucht es zwei übereinstimmende Willenserklärungen: Ein Angebot (Deine Bestellung) und eine Annahme dieses Angebotes. In der Regel stellt eine Bestellbestätigung noch keine Annahme dar, was oftmals auch in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) erläutert ist oder sogar direkt in der Bestellbestätigung steht (im Kleingedruckten unten).

In der Regel stellt bei Versandhändlern erst die Versendung der Waren eine Annahme dar, vorher ist kein Vertrag entstanden und somit kann auch jederzeit gesagt werden, dass man die Bestellung storniert, z. B. wegen der Zahlungsart.

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Vorausgesetzt mit Angebot und Annahme ist ein wirksamer Kaufvertrag entstanden:

§ 446 BGB gibt dir die Antwort:

"Mit der Übergabe der verkauften Sache geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über. Von der Übergabe an gebühren dem Käufer die Nutzungen und trägt er die Lasten der Sache. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist."

Heißt: Vor der Übergabe an den Käufer (Annahmeverzug vernachlässigt) trägst du die Gefahr des Diebstahls/Nicht-Wiederfindens oder wie es im Gesetz heißt "zufälligen Untergangs".

Alles Weitere hat RobertLiebling sehr gut beschrieben :)

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Ihr habt einen schriftlichen Kaufvertrag und aus dem ergeben sich Rechte und Pflichten. Dazu gehört als Käufer die Zahlung der vereinbarten Summe. Sofern du deiner Pflicht (Überlassung des Fahrzeuges) nachgekommen bist, kannst du auch die Zahlung verlangen.

Würde sagen Du gehst zum Amtsgericht an deinem Wohnort, beantragst die sogenannte Beratungshilfe, da du bedürftig im Sinne des Gesetzes bist, und kannst mit diesem Schein zu einem Fachanwalt für Verkehrsrecht gehen, der dir dann maximal 15 Euro für seine Arbeit berechnen darf. Den Rest zahlt die Staatskasse.

Der Schein beinhaltet neben einer ersten Beratung (BERATUNGShilfe) auch die außergerichtliche Vertretung (Brief schreiben etc), sofern der Anwalt dies für notwendig hält. In einem Prozess vor Gericht müsstest du dann gesondert PKH (Prozesskostenhilfe) beantragen. Die wird dir aber ohne Probleme genehmigt, wenn du Beratungshilfe hattest. Denn Voraussetzung für Beratungshilfe ist die vollumfängliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmungen (ohne Raten).

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Dafür gibt es den extra einen Rechner vom Arbeitsamt..

Einfach bei Google eingeben "BAB Rechner".. Google ist dein bester Freund und kann die meisten Fragen viel schneller und ausführlicher beantworten. Wenn man es mal nutzen würde..

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Einige Hochschulen suchen inzwischen gezielt nach Scheinstudenten, welche recht leicht zu finden sind... Die nehmen nämlich an keiner einzigen Prüfung teil.. Viele nutzen leider das Studenten-Sein auch aus, um die Vorteile (Rabatte, Semesterticket etc) zu erhalten. Streng genommen kann auch das als Betrug ausgelegt werden.

Und wenn sie dich finden, schmeißen sie dich raus, auf Hochschuldeutsch heißt das dann Exmatrikulation. Also kann es gut gehen oder auch nicht.. Von Seiten der Sozialämter und ggf. rechtlichen Konsequenzen der Leistungserschleichung kann ich dir leider nicht berichten.

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Hast du mal in Betracht gezogen, deine rein quantitative Kostenvergleichsrechnung (Investitionsrechnung) um qualitative Aspekte zu erweitern? Beispielsweise mithilfe von Scoring-Modellen wie der Nutzwertanalyse?

Da wird es sicher noch viele andere Faktoren geben, die quantitativ schlecht zu bewerten sind.

http://docplayer.org/10950412-Einsatz-der-nutzwertanalyse-zur-vorauswahl-von-investitionsvarianten-in-der-intralogistik-einleitung.html (Leider keinen direkten Link zum Dokument gefunden)

Habe das in meiner Bachelorarbeit zu einem sehr ähnlichen Thema (auch Intralogistik, Lagersystemauswahl) auch so verbunden, um quantitative und qualitative Faktoren (z. B. Erweiterbarkeit, Rückbaumöglichkeiten, Flexibilität etc.) in der Entscheidung berücksichtigen zu können.

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Bist du sicher, dass die Ltd. dort für dich die richtige Rechtsform ist?

Dir ist hoffentlich bekannt, dass eine Ltd. sich an britisches Recht zu halten hat und nicht an deutsches Recht. Ebenso ist eine Ltd. meist nicht sehr hoch angesehen bei Geschäftspartnern.

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Sofern du beweisen kannst (Zeugen/Vermerk auf Kaufvertrag etc.), dass ihr auf den "Mangel" mit der Gangschaltung hingewiesen habt, kommt es auf "Gekauft wie gesehen" gar nicht mehr an. Wenn es dazu noch Zeugen gibt, dass die Gangschaltung bei der Probefahrt (vermutlich direkt anschließend die Übergabe?) funktioniert hat, ist doch alles gut. Du haftest ja nicht dafür, dass er die Gangschaltung kaputt macht.

§ 442 BGB: "Die Rechte des Käufers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kennt. Ist dem Käufer ein Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann der Käufer Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat."

(Satz 2) Die Übernahme einer Garantie lässt sich hier nicht erkennen, ich gehe davon aus, dass du ihm nicht garantiert hast, dass das Fahrrad 2 Jahre auf jeden Fall überlebt. Und ein arglistiges Verschweigen ist bei einem expliziten Hinweis auf die Gangschaltung wohl auch eher weniger gegeben (sofern Zeugen).

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Das hat generell nicht viel mit dem Wort "Produktionsplanung" zu tun.

Die Begriffe "operativ", "taktisch" und "strategisch" indizieren verschiedene Zeithorizonte.

Operativ = Kurzfristig, meist ein Zeitraum bis zu einem Jahr, darum ist der Detaillierungsgrad einer operativen Planung sehr hoch, hier wird "das Tagesgeschäft" konkret für ein Geschäftsjahr geplant

Taktisch = Mittelfristig, meist ein Zeitraum zwischen 1 und 3 bzw. 5 Jahren, da wird der Detaillierungsgrad schon gröber

Strategisch = Langfristig, meist ein Zeitraum größer als 3 bzw. 5 Jahre, sehr geringer Detaillierungsgrad

Weitere und sehr ausführliche Infos gibt dir Google :)

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Der wohl offensichtlichste Grund: Die meisten Unternehmen haben nur einen vergleichsweise geringen Eigenkapitalanteil?

Beide Kennzahlen stellen den Gewinn (ggf. + Fremdkapitalzinsen) im Vergleich zum jeweiligen Kapital dar. Wenn du ein Gesamtkapital von 20 Mio hast, davon aber nur 6 Mio Eigenkapital, dann wird derselbe Gewinn (die Zinsen lassen wir jetzt mal außen vor, die werden das nicht groß beeinflussen) im Verhältnis zu 6 Mio wohl prozentual höher sein als im Verhältnis zu 14 Mio.

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