Schon erstaunlich, wie viele Experten hier durch die Gegend rennen und ihre Meinung als Gesetz verkaufen.
Alle, die meinten, dass man dies nicht versteuern muss: Schaut euch mal § 22 Nr. 2 EStG in Verbindung mit § 23 EStG an. Überschrift lautet "Private Veräußerungsgeschäfte". Wer sich dann § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG mal genauer durchliest, wird schnell erkennen, dass gebrauchte Dinge, die vor weniger als einem Jahr gekauft und nun wieder verkauft werden, durchaus darunter fallen. § 23 Abs. 3 Satz 5 EStG besagt, dass Gesamtgewinne von allen privaten Veräußerungsgeschäften i. H. v. 600 Euro pro Kalenderjahr steuerfrei bleiben. Ergo ergibt sich eine Steuerpflicht, falls mehr als 600 Euro Gewinn durch private Veräußerungsgeschäfte i. S. d. § 23 EStG erwirtschaftet wird. Alles andere ist ganz klassisch Steuerhinterziehung.