Durch die Entscheidung des EUGH in der Rechtssache "Hofmann" ist geklärt, dass es sich bei Artikel 11 Abs. 4 Satz 2 der 3. EU Führerscheinrichtlinie um eine Rechtsfolgeverweisung handelt,die die von seiner Rechtsprechung konkretisierten Tatbestandsvoraussetzungen der Nichtanerkennung von EU Führerscheinen unberührt lässt. Daraus wurde seitens des deutschen Normengebers der deutschen Fahrerlaubnisverordnung keine Konsequenz gezogen.§ 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 FEV ist nach der Rechtsprechung des EUGH nur für die konstellation europarechtskonform,dass während des Laufs einer gerichtlich verhängten Sperrfrist nach dem Entzug der Fahrerlaubnis eine EU Fahrerlaubnis erteilt wird, auch wenn von dieser erst nach Ablauf der Sperrfrist Gebrauch gemacht wird.

Verwaltungsrechtliche Untersagungsvoraussetzungen,die z.B. im
Registerdes Kraftfahrbundesamtes eingetragen sind,soweit sie sich auf die Erfüllung der nationalen Eignungsvorschriften bei Ausstellung einer EU Fahrerlaubnis beziehen, sind nicht relevant.

Entscheidendende Voraussetzung für die Gültigkeit eines EUführerscheines auch in Deutschland ist die strikte Einhaltung desgemeinschaftsrechtlich vorgesehenen Wohnsitzprinzips.

Auch eine Nichtanerkennung der EU Fahrerlaubnis im Falle des vorangegangenenVerzichts auf den deutschen Führerschein ist mit dem Europarecht nicht vereinbar und berührt die europaweise Rechtswirksamkeit eines EU Führerscheines nicht.


Da ich mich speziell mit rechtlichen Fragen der Gültigkeit von EU Führerscheinen befasse,kenne ich die  Probleme, die u.a. selbst beiPolizeibeamten auftreten können , aus der eigenen Praxis.

Letztenendes kann wegen der genannten Vorschrift eben nicht
pauschal von der Ungültigkeit eines im EU Ausland ausgestellten Führerscheines ausgegangen werden.


Schließlich zeigt sich die Komplexität der Problematik bereits darin, dass die in der Entscheidung vom 22.9..2011 durch das Bundesverfassungsgericht getroffenen Aussagen zur Unvereinbarkeit der genannten Fahrerlaubnisverordnung mit Gemeinschaftsrecht weiterhin aktuell sind, insbesondere nachdem der EUGH mit der Rechtssache "Hofmann" am 26.4.2012 seine richtungsweisende Entscheidung getroffen hat.

Rechtsanwalt Warnack,Leipzig


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