Grundsätzlich gilt der Vorrang der Nacherfüllung. Das heißt, dass du als Käufer (nach deiner Wahl) entweder eine neue Maschine oder Reparatur verlangen kannst. Die Problematik der Beweislast im Verbrauchsgüterkauf stellt sich hier nicht mehr, da schon über 6 Monate verstrichen sind. Demnach musst du deinem Verkäufer beweisen, dass der Mangel, der zum wässrigen Kaffee führt schon bei Gefahrübergang vorgelegen hat. Dies könntest du z.B. durch einen Gutachter überprüfen lassen (Kosten ca. 1000€ - 1500€), was allerdings den Rahmen unstreitig sprengt. Von dem Kaufvertrag zurücktreten kannst du allerdings erst, wenn die Nacherfüllung unzumutbar, unmöglich oder fehlgeschlagen sind.

Die Wandelung gibt es seit der Schuldrechtsmodernisierung im Jahre 2002 nicht mehr.

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