BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 349/16 -

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

des Herrn S…,

gegen

die Nichtzulassung einer Volksabstimmung über den Austritt Bayerns aus der BRD in Bayern und gegen die Bestimmung, dass die Volksabstimmung im ganzen Bundesgebiet und nicht nur in Bayern durchgeführt werden müsste

hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

den Richter Huber und die Richterinnen Kessal-Wulf, König

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der

Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 16. Dezember 2016 einstimmig beschlossen:

  1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
  2. In der Bundesrepublik Deutschland als auf der verfassungsgebenden Gewalt des deutschen Volkes beruhendem Nationalstaat sind die Länder nicht „Herren des Grundgesetzes“. Für Sezessionsbestrebungen einzelner Länder ist unter dem Grundgesetz daher kein Raum. Sie verstoßen gegen die verfassungsmäßige Ordnung.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Huber Kessal-Wulf König

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