Eine Geburt muss innerhalb einer Woche, der Tod eines Kindes und eine Totgeburt müssen spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag dem Standesamt angezeigt werden. Für viele Eltern ist es wichtig, mit dem standesamtlichen Eintrag ins Geburtenregister die Existenz ihres Kindes auch offiziell bestätigt zu wissen. Für ein Kind, das bei seiner Geburt mindestens 500 Gramm schwer war, stellt das Standesamt eine Geburtsurkunde aus. War es ein still geborenes Kind, wird darin „tot geboren“ vermerkt. Für Kinder, die nach der Geburt gestorben sind, erhalten ihre Eltern zusätzlich eine Sterbeurkunde. Ob dabei auch Vorname und Familienname aufgeführt werden, entscheiden die Eltern nach ihrem Wunsch. Wenn Eltern ihrem verstorbenen Kind einen Vornamen geben, fällt es leichter, über dieses besondere Kind und über die Erinnerungen zu sprechen, die mit ihm verbunden sind. Mit dem Namen bekommt es auch in der Reihe seiner Geschwister seinen Platz.

Zur Erstellung der Urkunden benötigt das Standesamt das Familienstammbuch. Falls die Eltern unverheiratet sind, ist die Geburtsurkunde der Mutter erforderlich.

Eltern können auch für ein Kind, das bei seiner stillen Geburt weniger als 500 Gramm wog, eine Geburtsbescheinigung erhalten und es standesamtlich registrieren lassen.

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