Antwort
Im Jugendschutzgesetz steht ganz klar, wenn ein Gesetzesvertreter der Meinung ist, dass die Kinder sich an einem Ort aufhalten, den sie nicht als sicher für das Kind ansehen, es mit zur Wache nehmen zu dürfen und wenn kein Erziehungsberechtigter erreichbar ist, sogar ans Jugendamt weitergeben dürfen/müssen.