Nachbargrundstück wird bebaut und aufgefüllt.

Habe da mal eine bescheidene Frage,

wir bewohnen ein Einfamilienhaus (Eigentum). Neben uns links wird gebaut. Die Bauherrenfamilie war auch zur Unterzeichnung des Bauplanes bei uns. Über die Gartengestaltung wurde nie gesprochen. Ist ja auch egal. Wir sind eine gemischte Siedlung. D.h. es gibt klassischen Baustil, Pultdach, Toscana, 2 Geschossig etc. Finden wir persönlich auch schön. Nachdem unsere Nachbarn den Rohbau fertig gestellt haben uns aufgefallen, das das Haus von Niveau zur Strasse (Südseite) hin ziemlich identisch mit unserem Haus ist. D.h. Erdgeschoss ebenerdig zur Strasse. Der Hausrückseitige Garten von unserem Haus und von unseren Bestandsnachbarn rechter Hand ist vom Niveaus her so, dass die Kellerfenster ab Fensterbrett oberirdisch sind. Die Grundstücke fallen nach hinten ab. Die neuen Nachbarn planen ihren Garten/Grundstück wie folgt: Es wird das gesamte Grundstück komplett bis zum erdgeschoss rundherum aufgefüllt. Der Rückseitige Garten ist dann vom Niveau her mindestens 1,50 m höher als unser Garten. An der Grenzlinie zu unserem Garten haben die Nachbarn nun eine massive Stützmauer (lichte Höhe zu unserem Grundstück mindestens 1,20-1,50 m) errichtet. Die Mauer wurde als Grenzbau zu unserer Grundstücksgrenze errichtet. Mit meinem Mann diskutiere ich gerade, ob so eine Mauer durch uns genehmigungspflichtig war oder ist. Wir sind da ein wenig unterschiedlicher Meinung.

Noch ein Problem ist, dass unsere Garage angrenzend an das Nachbargrundstück ist. Durch das Auffüllen des Grundstücks wurde unsere Garagenwand auch um ca. 1 Meter aufgefüllt. Die Mauer ist im Rohbau verputzt. Aber der Bitumenanstrich zur Kellerabdichtung (Garage ist unterkellert) wurde damals (vor ca. 4 Jahren) nur bis zur damaligen lichten Höhe angewendet. Müssen die Nachbqarn die Garage nochmals freilegen, damit wir die Abdichtung noch bis zur jetzigen Höhe nachbessern können? Hoffe es wurde von mir verständlich geschrieben. Wir wollen auch keinen Streit mit unseren Nachbarn. Die Unklarheiten sind rein von Interesse.

Baurecht
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