Gesetzliche Vorschriften
Bier, Wein und Sekt
An Jugendliche ab 16 Jahre darf
Bier, Wein und Sekt in Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit – laut § 9 Abs. 1 Nr. 2 Jugendschutzgesetz (JuSchG) – verkauft und das Trinken darf gestattet werden. Diese Altersgrenze sinkt auf 14 Jahre, wenn Jugendliche von Personensorgeberechtigten
(meist Vater, Mutter, Vormund) begleitet
werden.
Einigen Getränken werden Geschmacksverstärker zugesetzt.
So gibt es z.B. Biere mit Tequila-Geschmack. Sie gelten als Biere und dürfen ab 16 Jahre konsumiert werden.
Nur mit Wein angereicherte Mixgetränke fallen auch unter diese Regelung (ab 16 Jahre).
Achtung: Alkoholfreies Bier kann bis zu Alc 0,5% Vol. und
Nähr-/Malzbier bis zu Alc 1,4% Vol. enthalten!
Hochprozentiges
Branntweinhaltige Getränke, z.B.
klare Schnäpse, Weinbrand, Liköre, Whiskey, Magenbitter, Cocktails, Pfläumli’s, Wodkafeige, Bier mit Schnaps und
Mixgetränke mit Branntwein
dürfen an Jugendliche (unter 18 Jahren) nicht abgegeben werden und der Verzehr darf nicht gestattet werden – siehe
§ 9 Abs. 1 Nr. 1 JuSchG.
„Alcopops“ erst ab 18 Jahre
Alle Getränke, die neben diversen Geschmacksstoffen – oft geruchsneutrale – Anteile von Wodka, Whiskey, Rum oder anderem hochprozentigen Alkohol enthalten, fallen unter das absolute Abgabe- und Trinkverbot für Minderjährige (unter 18 Jahren), auch wenn der Alkoholanteil nur unwesentlich höher als bei Bier und meist unter dem von Wein liegt!
Quelle: http://www.jugendamt.nuernberg.de/downloads/jugendschutz_alkohol.pdf