In Artikel 79.3 (Grundgesetzbuch) steht :
Eine Änderung dieses Grundgesetzes durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätzen berührt werden, ist unzulässig.
Das bedeutet ja sowohl, dass keine Änderung an Artikel 1 und 20 vorgenommen werden dürfen und damit logischer Weise ja auch, dass sie nicht abgeschafft werden dürfen.
Aber darf 79.3 abgeschafft werden? Dazu gibt es im Grundgesetz keine Angaben, und wenn 79.3 abgeschafft wäre könnte man ja auch Art.1 und 20 abschaffen..
Ich frag rein interessehalber