Antwort
Die Rechtsgrundlagen zum Thema findet man zum einen im Pass- und Ausweisgesetz, zum anderen in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Passgesetzes (2009). Demnach ist das Ganze kein Wunschkonzert, oder gar "kostenpflichtig hinzubuchbar", sondern wird grundsätzlich NICHT eingetragen, es sei denn, den jeweiligen Ort gibt es im AUSLAND des Öfteren, so dass eine nähere Beschreibung (des Landes) mit eingetragen werden muss. JG