§ 183a
Erregung öffentlichen Ärgernisses
Wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 183 mit Strafe bedroht ist.
https://dejure.org/gesetze/StGB/183a.html
Nein, da keine sexuelle Handlung vorgenommen wird.
Ich hoffe, dass ich dir helfen konnte und wünsche dir ein schönes Wochenende.