Es besteht der Grundsatz der Vertragstreue, sofern es sich nicht um Fernabsatzverträge oder Haustürgeschäfte (Verträgen die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurden) und einigen  weiteren sehr speziellem Verbraucherverträgen handelt. Dann bestünde ein gesetzliches Widerrufsrecht (Frist mindestens 14 Tage).

Wo fand den, dass Beratungsgespräch statt?

Ansonsten müsste man die Vertragsbedingungen (AGB), zur Möglichkeit des Widerrufs oder der Kündigung studieren.

Eine fristlose Kündigung ist möglich, aus einem wichtigen Grund, den der andere Vertragspartner zu vertreten hat.

In besonderen Fällen, wie bei Irrtum, Täuschung oder Drohung, könnte der Vertrag angefochten werden. Hier müsste man sich mit den Umständen der Beratung und der Vertragsunterzeichnung auseinandersetzen. 



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Ein Fernseher kann wie jedes Elektrogerät in Brand geraten. Sicher sollte das bei einem "neuen" und "guten" Gerät nicht passieren, aber ganz sicher kann man da nicht sein. Manchmal kommen bei solchen Bränden Menschen  ums Leben, gerade weil sie vorm Fernseher schlafen und am Rauch ersticken. 

Ein Rauchmelder im "Fernsehraum" sollte in so einem Fall, dich noch rechtzeitig wecken. Dann besteht in der Tat keine Gefahr.

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Der benachteiligte Wohneigentümer könnte sehr wohl die Beseitigung des ungenehmigten Pavillion, gemäß 1004 BGB verlangen. Antragsgegner wäre derjenige Eigentümer der diesen Pavillion aufgestellt hat. Er ist hierzu auch einzeln dazu ermächtigt. Eine bauliche Veränderung ist in der Regel dann gegeben, wenn die Gestalltung der Außenanlage nachhaltig verändert wird. Auf die Reversibilität der Aufstellung kommt es meiner Meinung nach nicht an, sonder ob die Aufstellung auf Dauer angelegt ist oder ob es sich um eine temporäre kurzzeitige Nutzung (Party) handelt und ob der Eingriff geeignet ist die "Ansicht" (oder Aussicht) wesentlich zu beeinträchtigen (Grundstücksgröße? Entfernung zum Wohnhaus?).

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