Strafbar maht sich der Lehrer laut :

http://dejure.org/gesetze/StGB/174.html

§ 174 StGB
1.einer Minderjährigen,

2.die ihm zur "Ausbildung anvertraut" wurde, also an seiner Schule Unterricht hat.

Ist die Schülerin volljährig, hat es für den Lehrer berufliche Folgen, aber keine bzg. dem JArbSchG.

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