Antwort
Das ist dummes Zeug. Junge Menschen, die in stationären Einrichtungen leben, haben einen sozialrechtlichen Anspruch auf Taschengeld (Paragraph 39 Abs. 2 SGB VIII). Taschengeld ohne das Einverständnis zu kürzen erfüllt den Straftatbestand der Unterschlagung gem. Paragraph 246 StGB.