Am besten schützt eigentlich nur EIN KONDOM.

Aber wenn du einen feste(n) Partner(in) hast wäre die Natürliche Familienplanung (NFP) was für dich... die bietet Verhütung ohne Nebenwirkungen.

Frage dich einfach mal bei

www.nfp-forum.de

durch zu was du brauchst etc... die helfen dir alle gerne (ich bin dort überigens auch auch)!

Ich mache das jetzt seit 1.5 Jahren nach mehr als 10 Jahre "Pille". Ich kann nur sagen "meine Libido ist wieder da" und "ich kann es mit meinem Partner ca. 20 Tage im Monat OHNE ALLES treiben".

Am sonnsten hilft uns das Kondom aus wenn wir's trotzdem machen wollen. ;)

...zur Antwort

Sicher das es keinen neuen Ordener gibt? Der alte bleibt nähmlich immer bestehen (wegen möglicher einstellungen und installierter software die sonnst verloren wären).

...zur Antwort

er hat nur 1x im jahr das recht die wohnung zu betreten. das was er macht ist "belästigung" (und mal ein Tip: "Frau wurde und wird sexuell belästigt..." und somit wird es zumindest zur versuchten Nötigen und sexueller Belästigung. Darauf stehen Polizei und Gericht.

Und wenn er wieder mal vor der Tür fotografieren will: Streifenwagen kommen lassen und es aktenkundig machen!!!

...zur Antwort

Gesetzlich ist es so: wenn im Mietvertrag der 15. steht hast DU dafür zu sorgen das es auch am 15. da ist. Gegebenenfalls in dem du früher anweisen läßt. (Dauerauftrag ab den 10. zum Beispiel).

Wenn du allerdings nie mehr als eine (1) Monatsmiete im Rückstand bist, bleibst du erst einmal unkündbar. Deshalb werden Vermieter erst dann gefährlich wenn die zweite (2) Miete fehlt.

Dennoch mal darüber nachdenken den Dauerauftrag zu ändern auf einen etwas früheren Termin der Zahlung... auch wenn der/die Vermieter(in) wohl nicht wegen 2 bis 3 Tagen Verspätung die Tür eintreten werden. ;)

...zur Antwort
Auch Hartz-IV-Empfänger müssen eine Steuererklärung abgeben!

Klar... bei der Steuererklärung mußt du ja nicht unbedingt Einnahmen erziehlt haben und schließlich hast du ja auch jede Menge "Werbekosten" (deine Bewerbungen und Vorstellungsgespräche in frisch gewaschenen oder von der Reinigung aufbereitete Klamotten und Bahntickets und so) und erzielst dabei kaum bis gar keine Einnahmen. Da ist immer was drin! ;)

...zur Antwort

Mein Tip: Einschreiben (mit Rückschein!!!!) und Mängel Beschreiben und bei nicht-Behebung mit Mietminderung drohen. (Und: schon mal Beweise sammeln... Fotos, Zeugen - dazu gehören auch Familien-Mitgleider - etc.)

Der Mieter kann die Miete einstweilen unter Vorbehalt zahlen. Dies ist dem Vermieter schriftlich mitzuteilen. In einem solchen Fall wird das Minderungsrecht nicht verwirkt - der Mieter zahlt die Miete zunächst in alter Höhe weiter und nimmt die Mietminderung später rückwirkend vor (wenn er sich über die Höhe der Mietminderung sicher ist).

Mehr zum Thema "Mietminderung":

Verringerung des Mietzinses aufgrund eines Mangels der Mietsache (Wohnungsmängel).

* Das Gesetz unterscheidet grundsätzlich zwei Arten von Wohnungsmängeln: Die Wohnung hat einen Fehler, der den vertragsgemäßen Gebrauch erschwert oder ganz unmöglich macht (z.B. defekter Boiler, feuchte Wand).
* Der Wohnung fehlt eine vertraglich zugesicherte Eigenschaft oder diese Eigenschaft fällt später weg.

Für die Pflicht des Vermieters zur Mängelbeseitigung ist es grundsätzlich unerheblich, ob ein Verschulden vorliegt. Vermieter haften auch für Mängel, die sie gar nicht beseitigen können (z.B. für den Lärm einer Baustelle). Allerdings können sie nicht verpflichtet werden, Mängel zu beseitigen, die die Mieter selbst verschuldet haben.

Geringfügige bzw. unerhebliche Mängel berechtigen nicht zur Mietminderung. Das gilt auch für sogenannte Bagatellschäden, wenn ihre Beseitigung vertraglich auf den Mieter abgewälzt ist. War der Schaden dem Mieter bereits beim Einzug bekannt, so entfällt grundsätzlich das Mietminderungsrecht.

Vermieter sind verpflichtet, Wohnungsmängel unverzüglich zu beseitigen. Umgekehrt sind Mieter verpflichtet, ihre Vermieter umgehend von aufgetretenen Mängeln in Kenntnis zu setzen. Der Vermieter ist nur dann automatisch zu Mängelbeseitigung verpflichtet, wenn er den Mangel selbst verschuldet hat. Trifft den Vermieter aber kein persönliches Verschulden an dem Mangel (z. B. Heizungsausfall), kann er nur dann belangt werden, wenn er sich mit der Mängelbeseitigung in Verzug befindet. Das ist dann der Fall, wenn eine angemessene Frist verstrichen ist, ohne dass der Schaden beseitigt wurde.

Kommt der Vermieter der Aufforderung zur Mängelbeseitigung nicht unverzüglich nach, haben Mieter folgende Möglichkeiten:

* Mietminderung: Das Mietminderungsrecht besteht grundsätzlich solange, wie der Mangel vorhanden ist. Die Höhe der Mietminderung richtet sich nach dem Umfang der Beeinträchtigung des vertragsgemäßen Gebrauches der Mietsache. Der geminderte Betrag braucht später nicht zurückgezahlt zu werden.
* Zurückbehaltung der Miete: Der zurückbehaltene Betrag muss später nachgezahlt werden.
* Schadensersatz: Jedoch nur, wenn der Vermieter den Mangel selbst verschuldet hat oder sich mit der Beseitigung in Verzug befindet.
* Mängelbeseitigungsklage: Der Vermieter muss sich jedoch mit der Mängelbeseitigung in Verzug befinden. Zuständig ist das Amtsgericht des Ortes, in dem sich die Mietwohnung befindet.
* Ersatzvornahme: Hierfür ist es zwingend erforderlich, dass der Vermieter sich mit der Mängelbeseitigung in Verzug befindet.
* Außerordentliches Kündigungsrecht: Dies gilt nur bei besonders schwerwiegenden Mängel und wenn der Vermieter den Mangel selbst verschuldet hat oder sich mit der Beseitigung in Verzug befindet.

Mieter müssen im Bestreitensfall die Existenz des Mangels beweisen. Vermieter hingegen sind für ihre Behauptung, der Mieter hätte den Mangel selbst verursacht, beweispflichtig.

Das Recht zur Mietminderung lässt sich grundsätzlich nicht ausschließen. Auch die Ersatzvornahme kann im Mietvertrag nicht rechtswirksam verboten werden. Das Recht auf Schadensersatz kann hingegen per Mietvertrag ausgeschlossen werden - allerdings nicht in Fällen, bei denen der Vermieter den Mangel durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit selbst herbeigeführt hat.

Zahlt der Mieter, der den Mangel bereits längere Zeit kennt, vorbehaltlos den vollen Mietzins, ohne Beanstandungen zu erheben, so verliert der Mieter den Anspruch auf Minderung. Hierbei kann ein Zeitraum von einem halben Jahr ausreichen.

Wer unberechtigterweise die Miete mindert, riskiert eine Nachzahlung. Stellt sich später heraus, dass es überhaupt keinen Anlass für eine Mietminderung gab, droht sogar die fristlose Kündigung, sobald der Zahlungsrückstand mehr als zwei Monatsmieten beträgt.

...zur Antwort

Mein Tip: Der Mieter kann die Miete einstweilen unter Vorbehalt zahlen. Dies ist dem Vermieter schriftlich mitzuteilen. In einem solchen Fall wird das Minderungsrecht nicht verwirkt - der Mieter zahlt die Miete zunächst in alter Höhe weiter und nimmt die Mietminderung später rückwirkend vor (wenn er sich über die Höhe der Mietminderung sicher ist).

Mehr zum Thema "Mietminderung":

Verringerung des Mietzinses aufgrund eines Mangels der Mietsache (Wohnungsmängel).

  • Das Gesetz unterscheidet grundsätzlich zwei Arten von Wohnungsmängeln: Die Wohnung hat einen Fehler, der den vertragsgemäßen Gebrauch erschwert oder ganz unmöglich macht (z.B. defekter Boiler, feuchte Wand).
  • Der Wohnung fehlt eine vertraglich zugesicherte Eigenschaft oder diese Eigenschaft fällt später weg.

Für die Pflicht des Vermieters zur Mängelbeseitigung ist es grundsätzlich unerheblich, ob ein Verschulden vorliegt. Vermieter haften auch für Mängel, die sie gar nicht beseitigen können (z.B. für den Lärm einer Baustelle). Allerdings können sie nicht verpflichtet werden, Mängel zu beseitigen, die die Mieter selbst verschuldet haben.

Geringfügige bzw. unerhebliche Mängel berechtigen nicht zur Mietminderung. Das gilt auch für sogenannte Bagatellschäden, wenn ihre Beseitigung vertraglich auf den Mieter abgewälzt ist. War der Schaden dem Mieter bereits beim Einzug bekannt, so entfällt grundsätzlich das Mietminderungsrecht.

Vermieter sind verpflichtet, Wohnungsmängel unverzüglich zu beseitigen. Umgekehrt sind Mieter verpflichtet, ihre Vermieter umgehend von aufgetretenen Mängeln in Kenntnis zu setzen. Der Vermieter ist nur dann automatisch zu Mängelbeseitigung verpflichtet, wenn er den Mangel selbst verschuldet hat. Trifft den Vermieter aber kein persönliches Verschulden an dem Mangel (z. B. Heizungsausfall), kann er nur dann belangt werden, wenn er sich mit der Mängelbeseitigung in Verzug befindet. Das ist dann der Fall, wenn eine angemessene Frist verstrichen ist, ohne dass der Schaden beseitigt wurde.

Kommt der Vermieter der Aufforderung zur Mängelbeseitigung nicht unverzüglich nach, haben Mieter folgende Möglichkeiten:

  • Mietminderung: Das Mietminderungsrecht besteht grundsätzlich solange, wie der Mangel vorhanden ist. Die Höhe der Mietminderung richtet sich nach dem Umfang der Beeinträchtigung des vertragsgemäßen Gebrauches der Mietsache. Der geminderte Betrag braucht später nicht zurückgezahlt zu werden.
  • Zurückbehaltung der Miete: Der zurückbehaltene Betrag muss später nachgezahlt werden.
  • Schadensersatz: Jedoch nur, wenn der Vermieter den Mangel selbst verschuldet hat oder sich mit der Beseitigung in Verzug befindet.
  • Mängelbeseitigungsklage: Der Vermieter muss sich jedoch mit der Mängelbeseitigung in Verzug befinden. Zuständig ist das Amtsgericht des Ortes, in dem sich die Mietwohnung befindet.
  • Ersatzvornahme: Hierfür ist es zwingend erforderlich, dass der Vermieter sich mit der Mängelbeseitigung in Verzug befindet.
  • Außerordentliches Kündigungsrecht: Dies gilt nur bei besonders schwerwiegenden Mängel und wenn der Vermieter den Mangel selbst verschuldet hat oder sich mit der Beseitigung in Verzug befindet.

Mieter müssen im Bestreitensfall die Existenz des Mangels beweisen. Vermieter hingegen sind für ihre Behauptung, der Mieter hätte den Mangel selbst verursacht, beweispflichtig.

Das Recht zur Mietminderung lässt sich grundsätzlich nicht ausschließen. Auch die Ersatzvornahme kann im Mietvertrag nicht rechtswirksam verboten werden. Das Recht auf Schadensersatz kann hingegen per Mietvertrag ausgeschlossen werden - allerdings nicht in Fällen, bei denen der Vermieter den Mangel durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit selbst herbeigeführt hat.

Zahlt der Mieter, der den Mangel bereits längere Zeit kennt, vorbehaltlos den vollen Mietzins, ohne Beanstandungen zu erheben, so verliert der Mieter den Anspruch auf Minderung. Hierbei kann ein Zeitraum von einem halben Jahr ausreichen.

Wer unberechtigterweise die Miete mindert, riskiert eine Nachzahlung. Stellt sich später heraus, dass es überhaupt keinen Anlass für eine Mietminderung gab, droht sogar die fristlose Kündigung, sobald der Zahlungsrückstand mehr als zwei Monatsmieten beträgt.

...zur Antwort

Mache es dir einfach... sage der ARGE (mit Kopie des Schreibens) doch mal in einem persönlichem Gespräch das das unwirtschaftlich ist und du gerne umziehen möchtest. Die werden wohl den Kopf erst einmal auf "nein" schütteln, aber auf Antrag einknicken. Schließlich wollen die ja auch nicht zuviel zahlen. (Nur ein Tip...)

...zur Antwort

Seit ihr alle nicht ganz d... ??? Sorry, aber ich rege mich gerade echt auf!

Dem Amt das mit zu teilen ist absolut zweck und sinnlos.

Aus eigener erfahrung und laut der ARGE Düsseldorf:

"Wir als ARGE übernehmen die KDU (Kosten Der Unterkunft) laut Mietvertrag. Ob Sie Ihre Miete dann mindern ist Ihr Problem, denn es handelt sich in diesem Fall um zivilrechtliche Angelegenheiten worüf wir als ARGE nicht zuständig sind."

Also, weshalb einer ARGE etwas sagen... oder gar darüber nachdenken ob "Leistungen erschlichen werden", denn das ist NICHT der Fall!

Beweis: wenn der Vermieter kündigt wg. nicht bezahlter Miete, sind das private, zivile Schulden die der Vermieter beim Amtsgericht laut BGB direkt beim Mieter einklagen wird. Die Ämter (hier: ARGE) werden höchstens wichtig wenn Mietschulden bestehen... da könnte der Mieter einen Antrag stellen, diese als Darlehen erst einmal beglichen zu bekommen.

ALSO : ES IST KEINE "ERSCHLEICHUNG VON LEISTUNG"!

Bitte seid doch so nett und haltet die Klappe wenn ihr nicht wisst was wirklich Sache ist. Nur etwas hier zu schreiben um das eigene Ego zu streicheln ist nicht die feine Englische Art.

'Nacht!

...zur Antwort

Gehe mal zum Anwalt.

Was du beschreibst (Heizung Defekt, Minusgrade in der Wohnung) ist Grund genug für Mietminderung. Grob würde ich aus eigener Erfahrung zwischen 12,5% und 50% Minderung sagen. (Achtung: gemindert wird nur die KALTMIETE, sonnst gibt's Kündigungsgrund seitens des Vermieters).

Wenn das Zivilrechtliche dann geregelt ist, mit den Unterlagen zum Amt. (Als Nachweis der "unhaltbaren Wohnsituation".)

Was die künftige Wohnung betrifft: 1 Person = 45 m², jede weitere Person dazu = +15 m². Das ganze nach minimum-Mietspiegel (ca. 7,30 Euro pro m²). Also, ja... für eine Person ca. 330,- Euro für eine 45 m² Wohnung. Dazu gibt's im Netz (und bei der ARGE, wenn die dir lieber ist) genügend Infos, denn das ganze ist gesetzlich Geregelt. (Zum Glück)

Wie gesagt: zuerst zum Anwalt (auf Beratungsschein) und dem Vermieter "einheizen"!!!!

...zur Antwort

Nur kurz dein wichtigster Tip: SCHLIEßE EINEN UNTERMIET-VERTRAG AB! (Damit beweißt du das ihr keinesfalls "aus einem Topf" wirtschaftet und eure Finanzen sowie der gegenseitige Einstandswille nicht vorhanden ist.)

...zur Antwort

Ja, das können die... und du kannst (schriftlich) beantragen die Kosten für eine Tagesmutter oder einer Kinder-Tagesstätte übernommen zu bekommen.

...zur Antwort

Warmmiete = 330,- für den Hauptmieter. Wohnung darf maximal bis zu 45 m² groß sein.

Für jeden deiner "Mit-Mieter" darfst du maximal 15 m² pro Person draufrechnen.

Also: 45 + 15 + 15 = maximal 75 m²... Maximale Warmmiete wäre dann: (330 € / 45 m² =) 7,33 € pro m².x 75 m² = 550,- €

Du kannst dir also eine Wohnung suchen die maximal 75 m² hat und maximal 550,- Euro warmmiete kostet.

...zur Antwort

Erm, du meinst bestimmt 30%, oder? 130% wären illegalm denn es gibt nur 3 "Sanktions-Level": 30%, 70%, 100%!

Das Amt (ARGE) hat (falls KEIN ALG2 gezahlt wird) die Pflicht Lebensmittelgutscheine auf (schriftlichen) Antrag aus zu stellen um das "Überleben zu sichern". Das würde aber lediglich in der höchsten Sanktionsstufe wirklich problemlos gehen.

Die Forderung, Kindergeld oder andere "Staats-Gelder" zum eigenen Überleben zu nehmen entspricht Zweckentfremdung und ist eigentlich Grundlage für eine erfolgreiche (und kostenlose) Klage vor dem Sozialgericht!

...zur Antwort

Telefon nehmen, Personalabteilung oder Chef anrufen und schlicht und einfach nachfragen. Es kann dabei auch nie schaden zu sagen das es ja auch andere Arbeitgeber gibt die Interesse bekunden und du deshalb nunmehr eine "definitive Resonanz" (also Antwort) brauchst.

...zur Antwort

Waden-Krämpfe sind meist ein Zeichen von "Eisen-Mangel". Dafür gib't Preparate in der Apotheke. Vorher würde ich jedoch kurz beim Onkel Doktor vorbeihüpfen, denn der hilft dir bzgl. der auf dich persönlich zugeschnittenen Dosierung und evtl. sogar beim Anpassen deiner Ernährung.

Das "taube Füßgelenk" hat mit der durch die Krämpfe eingeschränkte durchblutung zu tun. Wie gesagt: weiteres beim Onkel Doktor.

Aber generell keine Angst: es ist ein Warnzeichen, oder auch Symptom... keinesfalls ein schlimmes Vorzeichen! ;)

Aufgrund der "Durchblutungs-Störungen" würde ich allerdings bis nach dem Artzt-Termin das Joggen erst einmal einstellen oder zumindest - falls du ein Jogging-Fanatiker bist der "ohne" nicht Leben kann - deine Strecken auf 5 bis 10 minuten pro Tag reduzieren. ;)

...zur Antwort

Wenn du das nicht vorher geklärt hast, kannst du nur auf die Gutmütigkeit hoffen. Der Händler kann es ablehnen, muß er aber nicht... also versuche dein Glück! Ich wünsche dir das beste. Ich (als Frau) habe das schon mehrmals gemacht. Aber wie gesagt: der Händler muß das nicht, wenn nicht vorher so (am Besten schriftlich) vereinbart.

...zur Antwort
@cptkork:

Du sagst bis jetzt wäre keiner von Harz4 verhungert?

Ich empfehle dir mal in der Presse nach zu lesen was ALG2 wirklich für Folgen hatte.

Mein Tip: Google mal "alg2 verhungert" und schaue dir an das das nicht nur in Speyer vorgekommen ist!!!


@knuspakeksii:

Ja, ALG2-ler teilen ihr Geld durchaus mit anderen. Von den € 5,- und auch jetzt schon von weniger Geld! Scheinbar somit auch mehr als "Arbeiter" die sich - wie du dich selbst darstellst - zu geizig sind Ihr Einkommen in diesem "Sozialstaat" zu teilen. Du motzt genug herum über ALG2-Empfänger und Steuern aber hast einen Job? Dann ist es ein Armutszeugnis das ich die sagen kann das ich mehr ALG2-ler kenne die Obdachlosen sogar Obdach geben als Arbeitnehmer wie du - die offensichtlich nicht einmal bereit sind sich im sozialen Gefüge dieses Staates einzureihen. Un überigens: ALG2 hat nichts mit Steuerbefreiung zu tun. Wir zahlen genau so viel Steuern wie du... also was macht dich zum "besseren Menschen" der sich erlaubt auf "Andere herabzuschauen" und diese - ohne das du sie kennst - generell zu defarmieren? Liegt es daran das du zu wenig Geld in der Tasche hast? Dann lese weiter unter: "Wer einen Job hat..."!


Grundsätzlich an Alle:

Fällt eigentlich keinem auf das die Politik hier Probleme geschaffen hat und immer noch schafft und "das Volk" (im Gegensatz zu den Umliegenden Ländern wie "la France" oder "the UK") sich lieber gegenseitig zerfetzt als die Verursacher zu stoppen?

Wer einen Job hat: super! Du verdienst zu wenig im Vergleich zu einem ALG2-ler? Dein Problem und deine Verantwortung etwas zu tun! Frage doch nach Gehaltserhöhung und nutze dein Streikrecht! ALG2-ler dürfen nicht Streiken. Auch gibt es unter Anderem auch keinerlei Urlaubsansprüche etc. Schließlich bedeutet ALG2 das jemand KEIN Arbeitnehmer ist und auch gesetzlich keinesfalls die gleichen Rechte hat. Vor ALG2-Einführung in 2005 war das noch anders... aber da gab es in diesem Christlichen Land ja auch noch einen Zuschuß namens "Weihnachtsgeld" in Höhe von ca. 250,- DM und weitere "Entlastungen" auf Antrag. Heute sind es im Jahr nicht einmal 40 Euro für "Teilnahme am gesellschaftlichem Leben". Harz-ler dürfen somit auch "selbständig" entscheiden ob sie dieses Geld für ihren Geburtstag, für Weihnachten oder schlicht und einfach (wie in den meisten Fällen) zum Überleben nutzen wollen. Somit - lieber Arbeiter - auf ALG2-Empfänger herum zu hacken mit Aussagen die weder konstruktiv noch gesellschaftlich korrekt sind ist nur selbst-verleugnend. Sobald du auf der "anderen Seite der Statistik" landest, wirst du der/die Nächste sein die in einem Forum heult. Tja, hättest du doch die Politik gerügt als du es noch konntest.

Wer KEINEN Job hat: bleibe Stark! Die "Säufer", die "Drogensüchtigen" und die "Schmarotzer" die von der Politik über die Medien in's häusliche Wohnzimmer hereingetragen werden sind letztendlich die propagandistische Waffe, die die Politik einsetzt um selber aus der Schußlinie zu bleiben. Schließlich können die ihr Unwesen in aller Ruhe weiter treiben während Arbeiter aufgrund fehlender Informationen auf Arbeitssuchende herumhacken und diese sich dann wiederum versuchen zu verteidigen. Versuche dich nicht zu verteidigen... denn nicht alle saufen, nehmen drogen und sind faul. Die meisten sind nur eins: eingeschränkt und von der Gesellschaft ausgeschlossen. Die motzen nach was die Politik und die Medien vorplappern... und unter dem Weihnachtsbaum (den sich ALG2-ler nicht leisten können!!!) kommen die - die noch einen unterbezahlten Job haben - dann ganz toll vor weil GZSZ eine heile Welt vorspiegelt. Bah, ich wünschte die "schlauen und fleißigen Arbeiter" würden sich nach Feierabend mal einen Blick auf N-TV, CNN oder sogar ARTE gönnen um mal eine Portion Realismus zu tanken. Es fällt letztendlich sogar den "dummen und faulen Harz-ler" auf, das "Deutsche Nachrichten" eigentlich "keine Nachrichten" sind. Je kommerzieller der Sender-Betrieb, je mehr mutieren Nachrichten-Magazine zu Boulevard-Ticker-News mit eine gute Portion Eigenwerbung. Wilkommen in 1938, wo das Volk "dumm gehalten wird" und "Propaganda" ertragen muß. Lieber ALG2-ler... lasse dir keinen Stern auf der Brust kleben nur weil du keinen Job hast. Nutze die Zeit außerhalb deiner Bewerbungs-Bemühungen um "die Anderen" aufzuklären. Gebe Ratschläge und korrigiere "Gedanken-Fehler" die durch falsche Information entstanden ist. Nur gemeinsam sind wir stark...

Ein Volk? Zeigt es mir!

(...und hört endlich auf euch gegenseitig zu beleidigen, morgen kann jeder der Nächste sein, der ALG2 empfängt...)

...zur Antwort