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Recht auf Instandsetzung und Mietminderung Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) schreibt fest, wann genau ein Mangel in der Mietsache vorliegt. Dieser liegt demnach vor, wenn der vertragsgemäße Gebrauch der Wohnung beeinträchtigt oder aufgehoben ist. Ebenso zur Wohnung gehören die mitvermieteten Teile des Hauses wie Keller, Boden oder andere Nebenräume. Typische Mängel in Wohnung und Haus, die eine Minderung rechtfertigen, sind: Feuchtigkeit, undichte Fenster und Türen, Heizungsausfall, Bauschutt im Treppenhaus, das Nicht-vorhandensein eines vertraglich zugesicherten Nebenraumes.
(Quelle: http://www.bosy-online.de/NDR%20Fernsehen%20Experten-Tipp%20-%20Schimmel%20in%20der%20Wohnung%20Rechte%20und%20Pflichten%20des%20Mieters.htm )