Selbst wenn das Technisch uneingeschränkt möglich wäre, wäre vor Ort auch immer noch die Beschlagnahme zur Einziehung der Gegenstände als Tatmittel nach 111b StPO zu prüfen.

Da es es meiner Meinung nach in solchen Fällen regelmäßig zur Anordnung der Einziehung durch das zuständige Gericht kommen wird, kommt man wohl um eine Inverwahrungnahme nicht herum.