Viele Gerichte sehen in Quarzhandschuhen zu Unrecht ein gefährliches Werkzeug, weshalb sie dann in der Folge auch eine gefährliche Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr.2 StGB für einschlägig erachten. Allerdings handelt es sich bei Quarzsandhandschuhen gerade nicht um ein gefährliches Werkzeug im Sinne dieser Vorschrift, da Quarzsandhandschuhe schon von vorneherein nicht dazu geeignet sind, erhebliche körperliche Verletzungen zu verursachen. Leider glauben viele Gerichte jedoch irrtümlich genau das Gegenteil. Hier muss das Gericht gegebenenfalls mit der Einholung eines entsprechenden Gutachtens davon überzeugt werden, dass sich mit Quarzsandhandschuhen keine erheblichen Verletzungen verursachen lassen.

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