Hallo,

zunächst aber heißt BGB nicht "Bundesgetztbuch" sondern "Bürgerliches Gesetzbuch"!

So, und hier die richtige Antwort (Quelle: http://www.anwaltshotline.org)

**"...Eine Gaststätte ist grundsätzlich ein privater Gewerbebetrieb. Der Inhaber des Betriebes ist Inhaber des Hausrechtes. Er kann entscheiden, wer den Betrieb als Gast aufsuchen darf und wer nicht bzw. wer ihn eventuell verlassen muß.

Ob es sich hierbei um eine Gaststätte oder Cafeterie oder Ähnliches handelt, ist juristisch gesehen irrelevant.

Für alle Gastronomiebetriebe gelten diesbezüglich die gleichen Grundsätze.

Hieraus folgt, daß es die Entscheidung des Inhabers des Betriebes ist, ob er Passanten die Benutzung seiner Toiletten gewährt oder nicht. Einen Rechtsanspruch hierauf gibt es nicht.

Wenn ein Inhaber einer Gaststätte einer Person, die nicht Gast bei ihm ist, die Benutzung verweigert, so hat diese hier keinerlei rechtliche Handhabe. Sie kann allenfalls eine andere Gaststätte aufsuchen, um dort um die Benutzung anzufragen oder auf eine öffentliche Toilette zurückgreifen.

Die Freistellung der Benutzung der Toiletten durch die Öffentlichkeit ist folglich eine freie Entscheidung des jeweiligen Gastwirtes.In manchen Städten gibt es Vereinbarungen zwischen bestimmten Gastronomen und der Gemeinde, wonach die Öffentlichkeit die Toiletten der der Vereinbarung angeschlossenen Betriebe nutzen darf (z.B. Radolfzell). Einen generellen Rechtsanspruch auf die Toilettenbenutzung gibt es aber nicht.

Möglicherweise kann eine solche Verweigerung so etwas wie eine "Unterlassene Hilfeleistung" sein. Dafür müssen allerdings mehr Voraussetzungen vorliegen, als blosser Druck auf der Blase...."**

Gruß

Heiamachen

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