Ausreiseantrag war in der DDR ein gängiger Ausdruck für einen Antrag zur ständigen Ausreise aus der DDR. Mit einem derartigen Ausreiseantrag gab ein DDR-Bürger dem Staat die Absicht bekannt, dauerhaft außerhalb der DDR zu leben, also aus ihr auswandern zu wollen.

Um als DDR-Bürger diese legal zu verlassen, also die innerdeutsche Grenze oder die Berliner Mauer ohne Gefahr für Freiheit, Leib und Leben passieren und eine Flucht aus der Sowjetischen Besatzungszone und der DDR vermeiden zu können, bedurfte es eines genehmigten Ausreiseantrages. Jeder Versuch, der DDR ohne staatliche Zustimmung den Rücken zu kehren, war als „Ungesetzlicher Grenzübertritt“ strafrechtlich bedroht. Wer gefasst wurde, geriet in politische Haft.

Anders verhielt und verhält es sich bis heute in der Bundesrepublik Deutschland, wo zur Ausreise maximal ein Reisepass notwendig ist, der nur dann versagt oder entzogen werden kann, wenn eine Gefährdung erheblicher Belange des Staates zu befürchten ist, oder die Gefahr besteht, dass man sich der Strafverfolgung oder Strafvollstreckung entzieht. In diesem Sinne verwehrte die DDR-Regierung ihren Bürgern bis zum Mauerfall die Reisefreiheit grundsätzlich. Mit dem Mauerfall am 9. November 1989 endete die Ära der Ausreiseanträge.

Wer einen Ausreiseantrag in den Westen stellte, musste zum Teil mit langwierigen und harten Schikanen rechnen,[1] bis hin zur strafrechtlichen Verfolgung und Inhaftierung.[2] Aber es bestand tatsächlich die Möglichkeit, auf diese Weise die DDR zu verlassen. Die Ausreisebewegung war ein großes Problem für die DDR-Machthaber. Dazu wurden etliche geheime Befehle und Anordnungen erlassen.[3] Obschon sich Antragsteller ab 1975 auf das zugesicherte Recht auf Freizügigkeit der von Erich Honecker unterzeichneten KSZE-Schlussakte von Helsinki beriefen, wurden sie als „rechtswidrige Übersiedlungsersucher“ diffamiert und mit massiven persönlichen, familiären und beruflichen Repressalien belegt.

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