![](https://images.gutefrage.net/media/user/Luke2512/1575155913811_nmmslarge__0_0_4247_4248_bcfb179e83e631aac8b505fd308e65dc.jpg?v=1575155914000)
![](https://images.gutefrage.net/media/default/user/13_nmmslarge.png?v=1551279448000)
Die Unterscheidung ist eigentlich relativ simpel. Jeder endgültig eingetretene Schaden, der nicht durch eine hypothetisch gedachte Nachfristsetzung und Lieferung entfallen würde, ist Schadensersatz neben der Leistung. Denn in diesen Fällen macht es für den Gläubiger schlicht und ergreifend keinen Sinn, noch eine Nachfrist zu setzen. Das Kind ist in den Brunnen gefallen.
Beispiel: A kauft ein mangelbehaftetes Auto. Infolge des Mangels entsteht ein Unfall, wodurch A körperlich geschädigt wird.
Hinsichtlich der Heilbehandlungskosten ist es völlig schwachsinnig, eine Nachfrist zu fordern, weil der Schaden endgültig entstanden ist.
Eine andere Auffassung stellt darauf ab, welches Interesse des Gläubigers berührt ist. Bei Verletzung des Integritätsinteresses (§ 241 II BGB) soll immer ein Schadensersatzanspruch neben der Leistung gegeben sein, wohingegen bei der Verletzung des Leistungsinteresses ein Schadensersatzanspruch anstelle der Leistung in Betracht kommt. Wenn man damit arbeitet, führt das allerdings zu massiven Folgeproblemen in der Abgrenzung. Im vorgenannten Beispielsfall ist nämlich durch die gleiche Pflichtverletzung zugleich Leistungs- und Integritätsinteresse betroffen. Noch komplizierter wird es, wenn lediglich das Vermögen des Gläubigers geschädigt wird.