Kundenschutz für Makler nach qualifiziertem Alleinauftrag? Muss der Verkäufer den möglichen Käufer namentlich nennen?

Situation: Makler hatte einen qualifizierten Alleinauftrag für 6 Monate. Haus wurde nicht verkauft. 1.) Der Makler hatte in dieser Zeit ca. 500 Kunden per Email angeschrieben und mit einem Expose (samt Energieausweis) versorgt. Leider hat sich daraufhin Niemand gemeldet.

2.) Der Makler hat ein anderes Haus im Angebot, was sehr begehrt war, (in anderer Lage). Da die grundsätzlichen Rahmenbedingungen (Preis, Größe, Grundstück) jedoch ähnlich waren wie bei dem NICHT verkauften Haus 1 , hat dieser Makler die erste Immobilie ebenfalls mit angeboten und ebenfalls die Leute, die Haus 2 besichtigt haben, mit dem Expose / Unterlagen von Haus 1 versorgt.

3.) Die Aktion wurde zum Ende der Vertragslaufzeit gestartet.

Ergebnis: Da der Verkäufer den qualifizierten Alleinauftrag nicht verlängert hat, hat der Makler per Stichtag (Ende Vertragslaufzeit 30.6.17) dem Verkäufer eine Kundenschutzliste mitgeteilt, die eben alle Kunden enthält, die alle bereits ein Expose erhalten haben, jedoch leider in der Vertragslaufzeit nicht besichtigt haben.

Ab 1.7.17 hat der Verkäufer eine eigene Anzeige im Internet veröffentlicht und daraufhin Besichtigungen gehabt. Auch mit 3 Kunden, die vom Makler bereits ein Expose erhalten haben.

Der Verkäufer meint nun, dass der Makler KEIN Recht auf seine Provision hat, weil er ja nicht mit den Kunden besichtigt hat in der Vertragslaufzeit und diese Kunden ja auf SEINE Anzeige erst reagiert hätten.

Frage: 1. Hat der Makler Anspruch auf seine Provision bei Verkauf an einen Käufer aus seiner Kundenliste? 2. Muss der Verkäufer den Namen des Käufers nennen, wenn dieser jetzt (nach Vertragslaufzeit) kauft?

Anmerkung: Der Preis ist der gleiche wie vom Makler angeboten. Danke für qualifizierte Rückmeldungen und Entschuldigung für den langen Text.

Immobilien, Makler, Provision
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