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Antwort
(2)§1 bis 12 Jahre ist der aufenthalt ausserhalb öfentlicher Gebäuden oder sonstigen ohne Erziehungsberechtigten bis 21 uhr genehmigt ! §2 bis 16 jahre (siehe abs. 1) genehmigung bis 22 uhr ! Mit 18 Jahren ist man volljährig und kann rund um die uhr sich frei bewegen !!!