Antwort
In der Behördensprache (im Rahmen der sog. Verfügungstechnik) ist dieser Ausdruck keinesfalls veraltet. Sofern der Vorgesetzte dem ihm untergeordneten Beamten etwas zur Kenntnisnahme weiterleitet, ist es in der Regel mit dem bloßen Hinweis "z.K." (zur Kenntnisnahme) versehen. Umgekehrt jedoch -- also von dem Untergebenen zum Vorgesetzten -- gilt dies als unhöflich. Deshalb ist es dann richtigerweise mit "z.g.K.", also "zur gefälligen Kenntnisnahme", zu vermerken. Jedenfalls in höheren Verwaltungen wird auch heute noch darauf geachtet.
"Gefällig" ist also letztlich eine Höflichkeits-Klausel, ähnlich wie "Bitte".