Betreff: Anfrage bezüglich der Rechtsgültigkeit von Wahlstimmen und einer möglichen Klage

Sehr geehrte/r Rechtsanwalt/Rechtsanwältin ,ich wende mich mit einer rechtlichen Fragestellung an Sie und würde mich über Ihre Expertise freuen. Es geht um die Auslegung und Anwendung des § 30 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG), speziell um die Frage, ob Personalausweis und Reisepass tatsächlich als rechtsgültige Nachweise der deutschen Staatsangehörigkeit im Kontext von Wahlen anerkannt werden können.Nach § 30 StAG ist der Staatsangehörigkeitsausweis das einzige Dokument, das die deutsche Staatsangehörigkeit rechtsverbindlich nachweist. Weder das Bundeswahlgesetz noch andere gesetzliche Regelungen definieren den Personalausweis oder den Reisepass explizit als rechtsgültigen Nachweis der Staatsangehörigkeit. Trotzdem werden diese Dokumente in der Praxis zur Identifikation der Wahlberechtigung verwendet.Meine Fragen an Sie sind:

Könnten die in Deutschland abgegebenen Wahlstimmen rechtlich als ungültig betrachtet werden, da die Mehrheit der Wähler lediglich mit Personalausweis oder Reisepass ihre Staatsangehörigkeit nachweist, ohne einen Staatsangehörigkeitsausweis vorzulegen?

Besteht die Möglichkeit, die Bundesrepublik Deutschland aufgrund der scheinbaren Missachtung des § 30 StAG zu verklagen?

Ich freue mich auf Ihre Einschätzung dieser Sachlage und wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir mögliche rechtliche Schritte aufzeigen könnten, die in dieser Angelegenheit ergriffen werden können.Vielen Dank im Voraus für Ihre Zeit und Mühe.Mit freundlichen Grüßen anonymer Nutzer

Die Fragen ergaben sich nach dem Lesen der Drucksache 19/3516