Gibt es eine Verpflichtung zur Vorlage von Beweise im Strafrecht?

Habe kürzlich Strafbefehl erhalten wegen Diebstahls geringwertiger Sachen. Wert 3.99 EUR StA verlangt das 400 EUR (40 TS a 10 EUR) also das 100 fache. Als Beweismittel wird angeführt: 1. Ihre Angaben (was das sein soll ist mir schleierhaft, da ich kein schriftliches Geständnis abgab) 2. Zeugen (der Ladendetektiv und der von diesem gerufene Polizist) 3. Bundeszentralregisterauszug (was dieser zur Tat beweisen soll ist mir ebenfalls unklar) - Nun die Beweise beweisen eigentlich gar nicht, nur eventuell der eine der beiden Zeugen etwas. Der Polizist wurde erst später gerufen, kann eigentlich zur Sache nur aus zweiter Hand aussagen. Der Ladendetektiv sah auf Monitor das ich etwas in die Tasche steckte. Aufgrund seines frechen Auftretens mir gegenüber trug ich nicht zur Sachverhaltsaufklärung bei, deswegen rief er die Polizei. welche den Ladendetektiv vorbehaltlos glaubte, mich erst gar nicht zur Sache befragte. - Kurzum der Vorwurf ist unbegründet da es meine eigene Sache war, die ich in die Tasche steckte, was ich auch mit Kassenzettel beweisen kann. Doch das Corpus Delicti ist als Beweismittel gar nicht aufgeführt, was hat die Polizei damit gemacht? Der Kassenbeleg ist eigentlich nur in Verbindung mit der Ware ein Beweis. - Ich würde gern das Beweismittel bis zur letzten Instanz im Rechtsweg zurückhalten, da aufgrund des Kassenbeleges jegliches Urteil wieder aufgehoben werden muss also Freispruch in letzter Instanz. Nun meine Frage: Gibt es bei Freispruch in letzter Instanz alle Kosten rückerstattet oder nur die Kosten der letzten Instanz? Bin ich als Angeklagter verpflichtet Beweismittel zu meiner Entlastung vorzulegen?

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