Antwort
Auch wenn es Dich entäuschen mag, aber Du hast leider unrecht. Die Käufer müssen den Hund nicht zurückgeben. Denn obwohl die Schwester nichts von dem Verkauf wusste, sind die Käufer rechtmäßige Eigentümer des Hundes geworden (Stichwort: "gutgläubiger Erwerb", § 932 BGB). Die Schwester hat somit das Eigentum an dem Hund verloren. Sie hat allenfalls einen Anspruch gegen den Vater.