Das besondere Kirchgeld ist eine Unterform der Kirchensteuer, daher in Zeile 43 des Mantelbogens eintragen.

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Das ist doch nicht so schwer. Das Zusatzzeichen bezeiht sich immer auf das Zeichen, das über dem Zuastzzeichen angebracht ist (§ 39 Abs. 3 StVO).

Damit gilt hier Zeichen 314, aber eingeschränkt durch das Zusatzzeichen für Elektrofahrzeuge, also dürfen hier nur Elektrofahrzeuge parken. Und dies wiederum eingeschränkt duch das wiederum darunterliegende Zusatzzeichen, also nur Werktags zwischen 9 und 20 Uhr mit Parkscheibe 1h lang. Im Umkehrschluss dürfen hier Elektrofahrzeuge von 20 bis 9 Uhr auch ohne Parkscheibe über eine Stunde parken. Es müssen aber immer Elektrofahrzeuge sein.

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Kleintransporter dürfen das auch nicht, aber sie machen es eben trotzdem.

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Zumindest für das Finanzamt kann ich dir eine klare Antwort geben: es ist gesetzlich untersagt, seinen eigenen Steuerfall zu bearbeiten.

Daneben ist auch untersagt, den Steuerfall eines Angehörigen, oder einer Person, deren Bevollmächtigter man ist, oder wer für den Steuerpflichtigen beruflich tätig ist oder in dessen Führungsorganen tätig ist, zu beanrbeiten. Selbst, wer Angehöriger eines Steuerberaters ist, darf eine von diesem Steuerberater betreuten Steuerfall nicht bearbeiten.

Quelle: § 82 Abgabenordnung.

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Natürlich geht das. Wenn ein Supermarktbetrieber Lebensmittel einkauft, bucht er den Einkauf (gewinnmindernd) über Wareneinkauf. Damit ist die Gewinnminderung bereits im Zeitpunkt des Erwerbs erfasst.

Beipiel: Ein Unternehmer kauft Lebensmittel im Wert von 10.000 €, die sich um 25.000 € verkaufen ließen. Er verbucht somit im Einkaufszeitpunkt Aufwand von 10.000 €. Verderben keine Waren und kann er alles verkaufen, macht er aus diesem Geschäftsvorfall einen Gewinn von 15.000 €. Verdirbt aber alles und verkauft er nichts, macht er aus diesem Geschäftsvorfall einen Verlust von 10.000 € (den er aber bereits bei Einkauf gebucht hat). Die Gewinnauswirkung durch den Warenverderb drückt sich also durch die fehlende Einnahmebuchung aus, eine weitere Buchung ist nicht erforderlich.

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Niemand ist verpflichtet, Zahlungen, die aus mehr als 50 Münzen bestehen, anzunehmen.

Quelle: Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 DES RATES vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro (ABl. L 139 vom 11.5.1998, S. 1).

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Steuerlich ist diese Fahrt als umsatzsteuerpflichtige Entnahme zu buchen, da es sich bei den Fahrten für den Minijob grundsätzlich um eine außerbetriebliche/unternehmensfremde Tätigkeit handelt (BMF-Schreiben vom 18.11.2009, BStBl I 2009, 1326, Rn. 17).

Da im Rahmen des Minijobs keine Werbungskosten abzugsfähig sind, kann auch die Vereinfachungsregelung des o.g. BMF-Schreibens nicht angewendet werden. Danach könnte einkommensteuerrechtlich dann auf eine Entahme verzichtet werden, soweit die Aufwendungen bei der anderen Einkunftsart keinen Abzugsbeschränkungen unterliegen und dort nicht abgezogen werden.

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§ 21 Abs. 2 EStG

Beträgt das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken weniger als 66 Prozent der ortsüblichen Marktmiete, so ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen. Beträgt das Entgelt bei auf Dauer angelegter Wohnungsvermietung mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete, gilt die Wohnungsvermietung als entgeltlich.

Das beudeutet, wenn du nur zu 25% der ortsüblichen Miete vermietest, dann darfst du auch nur 25% der Werbungskosten abziehen. Erst wenn du die Grenze von 66% überschreitest, dann darfst du wieder sämtliche Werbungskosten abziehen.

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Du findest keine, weil es keine gibt.

§ 8d KStG gilt ja erstmals für VZ 2016. Bei Körperschaften, insbesondere größeren wird die KSt-Erklärung 2016 ohnehin erst Ende 2017 oder sogar 2018 beim Finanzamt eingereicht.

Das heißt, sollte es Streitigkeiten über die Norm geben, müsste zunächst ein Einspruchsverfahren, das mehrere Monate bis Jahre dauert, danach ein finanzgerichtliches Verfahren, das meistens noch länger dauert, und danach erst das Verfahren vor dem BFH durchgeführt werden. Die Verwaltungsmühlen mahlen langsam...

Da ist es logsch, dass sich der BFH derzeit noch nicht mit der Norm befasst hat und es alsbald uch noch nicht wird.

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Es ist danach zu unterscheiden, ob der Kaufpreis vom Verkäufer an den Käufer als verzinsliches Darlehen gewährt wird (Fall 1) oder ob es sich um einen Verkauf gegen eine Leibrente handelt (Fall 2). Um welchen Fall es sich handelt, sollte ein Steuerberater abklären.

Im ersteren Falle hat der Verkäufer die erhaltenen Zinsen - nicht die Tilgung - in seiner Einkommensteuererklärung auf der Anlage KAP zu erklären und zu versteuern, §§ 20 Abs. 1 Nr. 7, 32d Abs. 1, Abs. 3 EStG.

Im zweiteren Falle ist der erhaltene Rentenbetrag in einen Zins- und einen Tilgungsanteil aufzuteilen. Denn eine Veräußerungsrente ist im Grunde nichts anderes als ein Darlehen. Die in den Rentenzahlungen enthaltenen Zinsanteile sind beim Verkäufer sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG. Der Zinsanteil ermittelt sich nach der dort beschrieben Methode. Eine private Veräußerungsrente wäre auf der Anlage R zu erklären.

Es ist in beiden Fällen egal, ob es sich um einen Verkauf einer selbst genutzten Immobilie handelt, da hier nicht der Verkaufspreis als privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG besteuert wird, sondern die in den Raten enthaltenen Zinsen als Einkünfte besteuert werden.

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Eines Änderungsantrags bedarf es vorliegend nicht, da das Einspruchsverfahren noch offen ist. Innerhalb dieses Verfahrens kannst du fristunabhngig Anträge stellen, bis der Einspruch entweder durch Rücknahme oder Einspruchsentscheidung erledigt ist.

Du hast durch Abgabe der Einkommensteuererklärung die Festsetzung der Einkommensteuer 2013 beantragt, diese wurde durch das FA zutreffend mit Verweis auf den Ablauf der Festsetzungsfrist abgelehnt. Das ist auch richtig so, also kannst du diesen Einspruch zurücknehmen, da die Entscheidung des FA in Bezug auf die Festsetzung der ESt richtig ist.

Du befindest dich im falschen Verfahren. Das richtige Verfahren, um das von dir beabsichtigte Ziel zu erreichen, ist das Verlustfeststellungsverfahren. Du musst eine Verlustfeststellungserklärung 2013 beim FA einreichen, dann ergeht ein Bescheid über die Ablehnung der Feststellung. Dieser Bescheid muss nach dem BMF-Schreiben vom 15.01.2018 , BStBl I 2018, S. 2 ff., allerdings gem. § 165 Abs. 1 Satz 2 AO vorläufig in der von dir bezeichneten Frage ergehen, sodass eine spätere Änderung dieses Bescheids, sollte das BVerfG zuungunsten der Finanzverwaltung entscheiden, gem. § 165 Abs. 2 AO möglich wird.

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Ja, der Vorgang ist dem für die Festsetzung der Erbschaft- und Schenkungsteuer zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Dabei ist sowohl der Beschenkte als auch der Schenker anzeigepflichtig (§ 30 Abs. 1 und 2 ErbStG). Es ist auch unbeachtlich, dass im Endeffekt keine Steuer (wegen Unterschreitung der Freibeträge) festgesetzt wird.

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Die Lösung ist: Du trägst gar nichts ein.

Denn dein "Verlust", also deine Vorleistung ist ja schon in den Betriebsausgaben enthalten, mindern somit die Steuerlast. Und der Zahlungsaufall ist ja schon dadurch "enthalten", dass keine Einnahme erfasst ist. Der Geschäftsvorfall wirkt sich dadurch nur mindernd in Höhe deiner Auslagen aus. Wenn du zusätzlich zu deinen Ausgaben einen Zahlungsaufall buchst, wäre der Vorgang ja doppelt erfasst.

Beispiel: Die Ware hat dich 100 € gekostet und 5 € Porto. Vom Kunden verlangst du 200 €.

105 € hast du bereits beim Einkauf als BA gebucht. Wenn du jetzt nochmal zusätzlich 200 € "Zahlungsausfall" buchen würdest, hättest du ja insgesamt 305 € steuermindernd abgesetzt, obwohl deine Ausgaben nur 105 € betragen haben. Damit hättest du zu viel geltend gemacht. Deswegen darf der Zahlungsausfall nicht zusätzlich negativ erfasst werden. Er wirkt sich steuerlich bereits durch seine Nichterfassung aus.

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Es 30 Abs. 4 Nr. 5 lit. a AO

Die Offenbarung der nach Absatz 2 erlangten Kenntnisse ist zulässig,
[...] soweit für sie ein zwingendes öffentliches Interesse besteht; ein
zwingendes öffentliches Interesse ist namentlich gegeben, wenn Verbrechen [...] verfolgt werden oder verfolgt werden sollen.

§ 12 Abs. 1 StGB

Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind.

§ 263 Abs. 1 StGB

In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter [...] gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt [...].


Somit darf der Betriebsprüfer nicht gegen das Steuergeheimnis verstoßen, da gewerbsmäßiger Betrug kein Verbrechen im Sinne des StGB ist, sondern nur ein Vergehen. § 30 Abs. 4 Nr. 4 AO greift im Übrigen auch nicht, da der Betriebprüfer kein Steuerstrafverfahren führt.

Es sei denn natürlich, es läge ein Fall des § 263 Abs. 5 StGB vor...


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Du kannst beim Finanzamt einen Antrag auf Erhöhung der Vorauszahlungen auf Betrag X stellen. Dann bekommst du einen Bescheid mit einem höheren Betrag X und "musst" den bezahlen. Stellst du den Antrag nicht, und zahlst einfach so ohne Festsetzung, wird dir das Geld zurück überwiesen werden.

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Spontane Idee: In der Zeit, in der du dich aufregst, hättest du den Antrag stellen können.

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Ich bin selbst beim Finanzamt tätig. Daher kann ich dir sagen: Sachaufsichtsbeschwerden, Dienstaufsichtsbeschwerden, Eingaben bei OFD oder FinMin haben noch nie etwas gebracht. Denn diese Dinge machen nur furchtbar viel Arbeit, sowohl für dich, als auch für das Amt. Allenfalls führen sie dazu, dass dein Fall, weil ggf. eine übergeordnete Behörde eingeschaltet wird, genauestens nach Verwaltungsauffassung geprüft wird.

Den Weg einer solchen Beschwerde einzuschlagen macht allenfalls Sinn, wenn im normalen Rechtsweg (Einspruch – Klage) die Behörde wissentlich und willentlich gegen geltende Gesetze verstoßen sollte. Ich kann dir aber auch sagen, dass dieser Fall selbst bei meinen Kollegen, die bereits 40 Jahre und länger Finanzbeamte sind, noch nie vorgefallen ist. Lediglich Differenzen in der Auslegung eines Gesetzes oder einer Verwaltungsanweisung gehören aber nicht dazu. Um solche zu klären, gibt es das Einspruchs-/Klageverfahren.

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Finanzamt nach Umzug, Dauer der Bearbeitung?

Guten Morgen, ich wollte mal wissen, ob jemand auch nach dem Umzug schon einmal solche Probleme mit dem Finanzamt hatte?!

Wir sind im Dezember letzten Jahres in eine neue Stadt umgezogen, habe dann beim neuen Finanzamt auch zeitnah angefragt, wegen einer neuen Steuernummer. Die Antwort war: am einfachsten ist es, wenn Sie dieses bei der Abgabe der Steuererklärung machen.

Also habe ich Mitte Februar die Steuererklärung für 2016 per Elster abgesendet, das neue Finanzamt ausgewählt und die neue Steuernummer beantragt. Die Unterlagen, Belege zu Werbungskosten, etc. habe ich am nächsten Tag mit Einschreiben an das neue Finanzamt gesendet. Bis Mitte Mai habe ich vom FA nichts gehört, also habe ich mal nachgefragt, ob alles angekommen ist und wie lange die Bearbeitung noch dauern wird. Die Antwort war etwas überraschend: Wir haben erst Anfang Mai von Ihrem Umzug in unseren Zuständigkeitsbereich erfahren, die Aktenabgabe vom alten Finanzamt läuft seit dem 03. Mai. Wir können Ihnen also noch nichts zur Dauer sagen, teilen Ihnen aber gerne schon einmal Ihre neue Steuernummer mit...

Ich finde es alles ein wenig komisch, warum weiß das neue Finanzamt nichts von uns, obwohl per Elster und auch per Post alles da hin geht. Die Aktenübergabe dauert nun auch schon 1 Monat, was ja eigentlich bei einem Umzug innerhalb eines Bundeslandes per Klick online sehr schnell erledigt sein sollte.

Da jetzt aber alle Ihre Steuererklärung abgegeben haben, werde ich wohl noch Monate warten müssen, obwohl ich ja im Februar immer eine der ersten war und ich früher auch immer spätestens im April meine Rückzahlung auf dem Konto hatte.

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Nach der Einreichung der Steuererklärung kommt diese zunächst einmal auf den großen Stapel. Dort liegt sie dann einige Wochen, bis sie dann bearbeitet wird. Denn die Steuererklärungen werden nach Eingangsdatum bearbeitet, d.h. jeder muss zunächst einmal warten. Es kommt also auch auf den Bearbeitungsrückstand in den Finanzämtern an. Der ist bei den 2016er-Erklärungen im Frühjahr immer erheblich, da die EDV der Finanzämter erst ab Mitte März die Erklärungen des Vorjahres bearbeiten kann. Das heißt, die 2016er bleiben bis Mitte März unbearbeitet... deine Erklärung wurde daher auch erst Anfang Mai aufgegriffen.

Nachdem deine Steuererklärung dann aber in die Bearbeitung kam, wurde festgestellt, dass sie nicht bearbeitet werden kann, weil die Steuerakten zunächst von deinem alten Finanzamt angefordert weden müssen. Das dauert dann wieder 4 Wochen. Und erst wenn diese Akten dann bei deinem neuen Finanzamt angekommen sind, kann diene Steuererklärung auch abschließend bearbeitet werden.


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§ 2 Abs. 2 GewStG

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