Deine Handlung war sehr unklug.
Wärst du nur schwarz gefahren, hättest also die Leistung lediglich nach § 265a StGB nur erschlichen, dann wäre die Strafandrohung hier eine Höchststrafe von einem Jahr Freiheitsentzug.
Bei Urkundenfälschung liegt der Höchstrahmen bei 5 Jahren Freiheitsentzug. In besonders schweren Fällen ( trifft hier nicht zu ) gar bei bis zu 10 Jahren Freiheitsentzug.
Deine Tat ist insbesondere dann nicht nachvollziehbar, insofern aus deiner Frage hervor geht, dass du die 60 € erhöhtes Beförderungsentgelt sofort und ohne Probleme zahlen konntest. Die 60 € dir also nichts ausmachten.
Ein Fahrschein wäre wesentlich günstiger gewesen.
War deine Freundin nicht damit einverstanden, dass du ihren Fahrschein an dich genommen hast, dann hast du dich noch eines Diebstahls oder einer Unterschlagung strafbar gemacht.
Aber das müsste dann deine Freundin auch entsprechend anzeigen.
Das du die 60 € innerhalb der Zahlungsfrist des Verkehrsunternehmens gezahlt hast, ist positiv.
Ob eine Strafanzeige erfolgt entscheiden nicht die Kontrolleure, sondern Mitarbeiter des Verkehrsunternehmen im Innendienst.
Bei erstmaligen Leistungserschleichungen sehen viele Unternehmen von Strafanzeigen ab.
Kann mir aber vorstellen das den Mitarbeitern nicht gefallen wird, dass du gegenüber dem Unternehmen mit deinem gefälschten Ticket versucht hast dieses zu veräppeln.
Auch wenn Urkundenfälschung wesentlich härter als Leistungserschleichung geahndet werden kann, wird das Verfahren wohl wegen Geringfügigkeit nach § 153 StPO eingestellt.
Falls jetzt eine Polizei Vorladung ( normalerweise innerhalb von 5 Monaten ) kommt, geh da bitte nicht hin. Denn das ist keine Pflicht.
Stattdessen schreibst du einen Brief an die Polizei, gibst dabei die Polizei Vorgangsnummer an, schreibst das dir alles sehr leid tut und du deine Tat sehr bereust.
Dem Schreiben legst du eine Kopie der Zahlung der 60 € bei. Nicht das Original beilegen. Das behältst du.
Dein Schreiben leitet die Polizei dann an die Staatsanwaltschaft weiter. Diese entscheidet, ob sie eine Anklage zulässt ( § 170, Absatz 1 StPO ) oder ob sie das Ermittlungsverfahren wegen Geringfügigkeit einstellt. ( § 153 StPO )
Eine Einstellung nach § 170, Absatz 2 StPO, also deine Unschuld, kommt hier natürlich nicht in Betracht.
Sollte es zur Anklage kommen, muss diese ein Richter nicht zulassen, kann diese also verwerfen. Das jedoch ist selten.
Kommt es zu einem Gerichtsverfahren, dann sollte die Strafe dennoch mild ausfallen.
Wegen deiner sofortigen Zahlung der 60 € ( die dem Gericht auch ohne deinem zutun bekannt sein wird ), dass du bisher nicht straffällig geworden bist und das du gestehen wirst.
Bist du bei der Tat schon über 21 Jahre alt gewesen, dann wird Erwachsenenstrafrecht angewandt. Hier kann ich mir bis zu 150 Sozialstunden vorstellen. Denn es handelt sich immer noch um eine Urkundenfälschung.
Bist du bei der Tat unter 18 Jahre alt gewesen, wird das Jugendstrafrecht angewandt. Dieses ist bei leichten bis mittelschweren Straftaten auf Erziehung, statt Strafe ausgerichtet.
Hier werden wohl maximal 50 Sozialstunden ausgesprochen.
Warst du bei der Tat zwischen 18 und 21 Jahre alt, dann kann der Richter das Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht anwenden. Das kommt darauf an, wie reif er dich einschätzt.
Da du schon die 60 € gezahlt hast, halte ich eine Geldstrafe für unwahrscheinlich. Wird Jugendstrafrecht angewandt, gibt es keine Geldstrafen.
Deine Freundin hat gar nichts zu befürchten. Dein Führungszeugnis wird sauber bleiben.
https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__265a.html
https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__267.html
https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__153.html
https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__170.html
http://www.anwalt.de/rechtstipps/pflicht-zum-erscheinen-bei-der-polizei-zur-zeugenaussage-was-tun-als-gefaehrdeter-zeuge_069447.html