Du meinst sicher Wegerechte gemäß §37 StVO:

Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten. Es ordnet an: "Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen".

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Wenn man sich gegen seine Festnahme zur Wehr setzt, erfüllt man den Straftatbestand "Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte" (§113 StGB).

Für eine solche Festnahme werden die Polizeibeamten einen dringenden Tatverdacht haben, ansonsten geschieht sowas selten bzw. nie.

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Aufgrund der Tatsache, dass man sich mit 19-20 Jahren noch in der Ausbildung bzw. im Studium für den gehobenen Dienst befindet, bekommt man "lediglich" Anwärterbezüge.

Von Bundesland zu Bundesland sind diese verschieden und den entsprechenden Besoldungstabellen nachzulesen.

In Etwa sollte das wie folgt aussehen:

  1. Jahr ca. 920 €

  2. Jahr ca. 980 €

  3. Jahr ca. 1040 €

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50 Kubik heißt nicht unbedingt 50 km/h

Mit der Führerscheinklasse B ist man u.a. berechtigt Kleinkrafträder bis zu 45 km/h zu führen.

Wenn du mit dem Krad in eine Polizeikontrolle geraten solltest, erwartet dich eine Strafanzeige wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis, Erlöschen der Betriebserlaubnis (da die von dir oben beschriebene Halterung nicht mehr am Fahrzeug ist) und Verstoß Pflichtversicherungsgesetz.

Was das für Konsequenzen für dich hat entscheidet der Staatsanwalt bzw. Richter.

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Du bekommst eine Strafanzeige wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis, Erlöschen der Betriebserlaubnis und Verstoß Pflichtversicherung.

Beim ersten Mal wird es auf etwa 10 lächerliche Sozialstunden hinauslaufen. Für eine Führerscheinsperre musst du erst drei-vier Mal auffallen, leider.

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Wenn du einen Aufkleber mit der Aufschrift "A.C.A.B" an Gegenständen in der Öffentlichkeit klebst, ist das eine Straftat gemäß § 303 StGB Sachbeschädigung.

Der Spruch "A.C.A.B" allerdings, ist nicht verboten, da die Beleidung der Polizeibeamten als Kollektiv leider keine Straftat/Ordnungswidrigkeit darstellt.

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Du hast dich da offensichtlich falsch informiert.

Um beim Spezialeinsatzkommando arbeiten zu können, musst du erst einmal die typische Polizeiausbildung deines Bundeslandes machen (ggf. Polizeistudium = geh. Dienst). Heißt: Eignungsauswahlverfahren bestehen und 2,5 bis 3 Jahre Ausbildung absolvieren.

Nach der Ausbildung kannst du dich für eine Stelle beim SEK bewerben. Falls du angenommen werden solltest, wirst du weiteren "Stresstests" unterzogen. Solltest du auch die bestehen, kannst du dir Gedanken darüber machen, wie viel du als Zulage beim SEK bekommst.

Polizeibeamte werden während ihrer Ausbildung/Studium bezahlt. Ob es eine Zulage beim SEK gibt, weiß ich nicht, aber die Entgelte sind von Bundesland zu Bundesland verschieden und aus den jeweiligen Besoldungstabellen herauszulesen.

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Bei der polizeiärztlichen Untersuchung wirst du auf Herz und Nieren geprüft. Ziel der polizeiärztlichen Untersuchung ist es, die langfristige gesundheitliche Eignung für den Polizisten festzustellen.

  • BMI wird berechnet

  • Drogenscreening

  • Hörtest

  • Sehtest (Farben und Blendempfindlichkeit)

  • EKG und Belastungs-EKG

  • Untersuchung von Ohren, Nasen-Rachen-Raum, Rücken, Gelenke, Brustkorb und Bauch.

  • Röntgenbild der Lunge

Von Bundesland zu Bundesland können weitere Untersuchungen hinzukommen oder auch wegfallen. Genauere Informationen gibt dir auch der Einstellungsberater.

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Für den mittleren Dienst bei der Bundespolizei brauchst du mindestens die Mittlere Reife.

Um als Polizeivollzugsbeamt(in)/er in die Bundespolizei eingestellt zu werden, müssen Sie nachfolgende Voraussetzungen erfüllen:

Sie sind Deutsche/-r im Sinne des Art. 116 Grundgesetz (GG) oder besitzen eine andere EU -Staatsangehörigkeit. 
Sie bieten die Gewähr, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten.
Sie sind als Frau mindestens 163 cm (als Mann 165 cm) und höchstens 195 cm groß.
Sie sind nach polizeiärztlichem Urteil polizeidiensttauglich (festgestellt anlässlich einer polizeiärztlichen Untersuchung (pdf 32-KB).
Sie besitzen die allgemeine Fahrerlaubnis der Klasse 3 bzw. der neuen Klasse B. Bei Vorliegen besonderer Gründe (z.B. Lebensalter) ist der Nachweis spätestens bis zum Abschluss der Laufbahnausbildung zu erbringen.
Sie sind gerichtlich nicht bestraft.
Sie sind nach Ihren charakterlichen und geistigen Anlagen für den Polizeivollzugsdienst geeignet.

Sie besitzen
    Leistungsbereitschaft
    Soziale Kompetenz
    Flexibilität und Mobilität
    Geistige und körperliche Fitness
    Demokratieverständnis
    Physische und psychische Belastbarkeit
    Teamfähigkeit
    Zivilcourage
    Entscheidungsvermögen
    Positives Erscheinungsbild
    Kommunikationsfähigkeit
Sie leben in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen.
Sie haben erfolgreich an einem Eignungsauswahlverfahren teilgenommen.

Quelle: BPOL - Berufsperspektiven

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Wenn er in der oben beschriebenen Situation einen Polizeibeamten geschlagen hat, bekommt dein Freund eine Strafanzeige wegen §223 StGB Körperverletzung und §113 StGB Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte.

Für den Widerstand stehen bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe. Für die Körperverletzung stehen bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe.

Entscheiden wird letztendlich der Richter.

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Hessen!

Ein Wechsel von Bundesland zu Bundesland ist eigentlich möglich, dennoch sehr schwierig. Du brauchst nämlich einen Polizeibeamten, der mit dir das Bundesland tauschen will. Dieser muss aber u.a. denselben Dienstgrad haben und in etwa dasselbe Alter.

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Für den Erwerb einer Fahrerlaubnis - unabhängig von der Klasse - ist ein Drogentest nicht vorgesehen.

Jedoch solltest du dir im Klaren sein, dass Drogen aller Art deine Fahrtüchtigkeit herabsetzten oder sie dir komplett entziehen.

Bei der nächsten Polizeikontrolle mit Drogentest, kannst du dich von deiner Fahrerlaubnis für mind. 1 Jahr verabschieden. Außerdem kommen erhebliche Kosten auf dich zu, wie z.B. ein Bußgeldverfahren, Abbauseminar, MPU.

Im Interesse aller Autofahrer: Gefährde nicht den Straßenverkehr und das Leben eines unschuldigen Autofahrers.

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