Du bist nun "voll geschäftsfähig" und könntest theoretisch einen Kredit aufnehmen.
Die Bank entscheidet, ob sie Dir praktisch einen gewährt (...was ohne regelmäßiges Einkommen fraglich wäre...)
Du bist nun "voll geschäftsfähig" und könntest theoretisch einen Kredit aufnehmen.
Die Bank entscheidet, ob sie Dir praktisch einen gewährt (...was ohne regelmäßiges Einkommen fraglich wäre...)
Das Internat hat keine "eigene Schule", dazu ist es "zu klein" (29 Internatsplätze).
Die Schüler/innen, die im Internat Spiegelberg leben, besuchen eine öffentliche Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe, in die auch andere Kinder bzw. Jugendliche aus Neustadt/ Dosse gehen.
Erkundige Dich am besten im Internat, wie schwer es wäre, dort einen Platz zu bekommen... und wie viel es Deine Eltern monatlich kosten würde. (http://www.schloss-spiegelberg.de/wohnheim.htm)
Mit "NC" meinst Du sicher Deinen Abi-Schnitt??:
Du könntest Dich an allen möglichen Hochschulen etc.. in NC-freie Studiengänge einschreiben.
Nein. Deine Kontonummer ändert sich nicht. Es ist ja dann noch immer dieselbe "Institution" bei der Du ein Konto hast, Kunde bist.
Du kannst jederzeit eine Ausbildung beginnen, auch mit 25 bist Du dafür nicht zu alt.
Unterhaltsansprüche an Deine Eltern hättest Du dann allerdings nicht mehr, müsstest ggf. vom Lehrlingsgeld + evt. Wohngeld leben.
Je nachdem, was Du studiert hast.... könnten Dir Deine beim Studium erbrachten Leistungen auf eine Berufsausbildung "angerechnet" werden. Erkundige Dich diesbezüglich bei der IHK.
Ein Arbeitgeber muss keine Fahrtkosten für den Weg zur bzw. von der Arbeit zahlen. Diese können lediglich steuerlich geltend gemacht werden (bei der Einkommenssteuererklärung).
Dass manche Arbeitgeber ihren Beschäftigten Fahrtkosten erstatten, liegt in ihrem eigenen Ermessen. Einen Rechtsanspruch darauf hat ein Arbeitnehmer nicht.
Du bist seit Deinem 18. Geburtstag für Dich selbst verantwortlich.
Wenn Du seit diesem Zeitpunkt weder zur Schule gegangen bist noch eine Ausbildung absolviert hast, waren Dir Deine Eltern nicht mehr unterhaltspflichtig - Du musstest Deinen Unterhalt (Essen, Kleidung, Wohnung, Freizeit...) durch eigene Arbeit verdienen.
Insofern hätte deine Mutter Dich schon früher "rausschmeißen" können. (Ausnahme: Deine Mutter selbst erhält ALGII - dann müsste sie Dir nach dem SGBII bis spätestens zu Deinem 25. Geburtstag "Unterkunft" gewähren - sonst nicht.)
Melde Dich arbeitsuchend beim Jobcenter, dann erhältst Du Unterstützung. Zwar müsstest Du dann auch jede zumutbare Arbeit annehmen, aber als 19jährige(r) besteht auch die Möglichkeit, eine Ausbildung zu beginnen....
Du gehst arbeiten. Das Jobcenter geht also davon aus, dass Du Dich "selbst unterhalten" kannst. Dein "Anteil" wird vermutlich vom Jobcenter einbehalten.
Dein Verdienst wird auf Eure Bedarfsgemeinschaft angerechnet. Es wäre ja rein theoretisch möglich, dass Dein Einkommen für die ganze BG ausreicht (und Ihr somit zu viel vom Jobcenter erhalten hättet... - dann müsstest Du/ Ihr diese Differenz zurückzahlen) Anhand Deiner Kontoauszüge kannst Du doch nachweisen, wie viel Du verdient hast.
Du wirst bestimmt nicht in den "Knast" müssen..., solltest aber nun schnell handeln, um Dir nicht den Vorwurf des "Sozialbetrugs" machen lassen zu müssen.
Zuständig für die Reinigung, Schneebeseitigung.... ist der Eigentümer bzw. Vermieter, falls im Mietvertrag keine andere Regelung getroffen wurde.
Entspricht das diesebzügliche "Schreiben" des Vermieters einer "Mietvertragsänderung", der die Mieter zugestimmt haben...., so könnten dadurch die Mieter für die bisherigen Hausmeisteraufgaben herangezogen werden...
Allerdings müssen die Mieter diese Änderung nicht unbedingt akzeptieren.....
Auch wenn Dir die Antwort nicht "genehm" zu sein scheint:
Wenn sie "nur" in einer "Eheähnlichen Gemeinschaft" lebt, so sind sie und ihr Partner sich nicht gegenseitig unterhaltspflichtig. Dies wäre sie erst, wenn sie heiraten würden.
Du als Kindsvater müsstest ihr bei vorausgesetzter Leistungsfähigkeit in den ersten drei Lebensjahren Eures Kindes Betreuungsunterhalt zahlen - falls sie kein Einkommen durch eine Erwerbstätigkeit erzielt, das ihren "Bedarf" deckt.
Sie muss dann nicht von ihren möglichen "Ersparnissen" leben, kann also auch "Anschaffungen" tätigen. Die ihres "Lebenspartners" spielen sowieso keine Rolle.
Stell diesen von Dir geschriebenen Text allen "Schülern" zur Verfügung - das dürfte für genug "Abwechslung" sorgen....
Diese "6-Wochen-Regelung" gilt tatsächlich:
" (4) 1Eine Zeugnisnote wird gebildet, wenn die Schülerin oder der Schüler mindestens sechs Wochen je Schul- oder Kurshalbjahr kontinuierlich an dem für sie oder ihn verpflichtenden Unterricht teilgenommen hat; Ferienzeiten bleiben unberührt. ..."
Sie ist im §15 der Gymnasialen Oberstufenverordnung (VO-GO) festgelegt.
Quelle: http://gesetze.berlin.de/default.aspx?vpath=bibdata%2Fges%2FBlnVOGO%2Fcont%2FBlnVOGO%2EP15%2Ehtm
Bibliotheken, verschiedene Geschäfte, Arztpraxen, Behörden, Krankenhäuser...... stellen (hängen) oft Bilder von "Laien-Künstlern" aus. Frag dort einfach mal nach....
".... Unterhaltspflichten steht dem Freund nun ein Millionenschaden ins Haus...."
Das wird nicht der Fall sein, es sei denn, der Freund selbst ist Millionär....
Mit Anerkennung der Vaterschaft besteht für ihn Unterhaltspflicht. Allerdings kann dieser Unterhalt nur eingeklagt/ gepfändet werden, wenn dazu ein "Unterhaltstitel" erstellt wurde. Rückwirkend kann der Unterhalt durch die Kindsmutter nicht mehr eingefordert werden.
Eine "mündliche Absprache" bezüglich der Verhütung bzw. "Zusage der Mutter" ist nicht rechtsverbindlich, da ja das Kind einen Unterhaltsanspruch hat.
Während des Trennungsjahres, das der Scheidung vorausgeht, ist Dir Dein Mann möglicherweise (abhängig von seinem Einkommen) zum Trennungsunterhalt verpflichtet. Reichen dieser Unterhalt, der Kindesunterhalt, das Kindergeld... zusammen aus, um Euren Bedarf zu decken, erhältst Du keine staatliche Unterstützung. (Der mögliche Trennungsunterhalt hat Vorrang vor Transferleistungen).
Wieviel mögliches ALGII Du nach der Scheidung erhalten würdest ist u.a. vom Alter des Kindes anhängig, sein Unterhalt vom Kindsvater und das Kindergeld würden dann auf Euren Bedarf angerechnet (damit "verrechnet"). Wäre das Kind dann älter als drei Jahre, so müsstest Du einen zumutbaren Vollzeitjob annehmen.
Es gibt noch eine ganze Menge freier Ausbildungsplätze, Du könntest also jetzt noch einsteigen...
Der Besitzerwechsel allein rechtfertigt keine Sonderkündigung.
Werden allerdings die Beiträge erhöht, muss das nicht akzeptiert werden. Ein neuer Vertrag müsste nicht unterzeichnet werden.
Habt Ihr dem Vermieter angezeigt, dass die Heizung nicht funktioniert, und ihn aufgefordert, den Schaden zu beseitigen? .... Ebenso das Schimmel-Problem...? - Und er ist Eurer Aufforderung nicht nachgekommen??
Falls das nicht zutrifft, müsst Ihr Euch an die gesetzliche Kündigungsfrist halten.....
Wenn Du nachweisen kannst, dass Du noch unterhaltsberechtigt bist, so kannst Du von Deinen Eltern - beiden! - Unterhalt einfordern. (Ab Volljährigkeit wären beide Elternteile barunterhaltspflichtig...)
Das Jugendamt ist für Dein Problem nicht mehr zuständig, Du müsstest Dir einen Anwalt suchen. Durch diesen könntest Du einen Unterhaltstitel erstellen lassen. Nur mit einem Unterhaltstitel könntest Du den Unterhalt einklagen/ pfänden lassen....
Deine Eltern wären Dir unterhaltspflichtig, wenn Du
Sollte Ihr den Eindruck haben, dass der Betreuer sich nicht ausreichend um die Tante kümmert...., könntet Ihr Euch an das Vormundschaftsgericht wenden.
Ein Anrecht auf Konteneinsicht o.ä.... habt Ihr nicht - das hättet Ihr ja auch nicht, wenn die Tante ihre Angelegenheiten noch selbst erledigen könnte.....