Das ist sehr hart für Dich, diese Zeit durchzustehen. Lass Dich von Deinen gemeinen Klassenkameraden nicht einschüchtern.
Eines noch hinzufügen: Natürlich geht der Schadensersatz nur bei Vertretenmüssen. Das heißt also, in allen Fällen, in denen das Vertretenmüssen überfällig wird, ersetzt der Schadensersatz statt der ganzen Leistung den Rücktritt und macht ihn damit überflüssig, oder?
Kurze Frage:
Wenn A dem B ein neues Auto verkauft. B hat vor Vertragsabschluss einen Kratzer entdeckt, von dem der Verkäufer A allerdings nichts weiß.
Dann kommt es zum 1. Verfügungsgeschäft, nämlich der Übereignung ders Autos, denn nach 433 BGB hat A dem B das Auto zu übergeben, zu übereignen und mangelfrei zu liefern. Im beschriebenen Fall hat B geg. dem A keine Ansprüche wegen Sachmangels gem. §442 BGB.
Allerdings: Das Verfügungsgeschäft (Auto) ist trotzdem nichtig, oder? Weil ja er nicht mangelfrei - unabhängig davon, ob B davon wusste oder nicht - lieferte.
Bitte helft mir, die Antworten waren bisher so super (Droitteur, Ronox, etc. etc. pp.)
Frage war nicht vollständig. Ich habe inzwischen die vollständige Frage reingestellt. Also bitte das beachten.
Du offenbarst durch Deine Frage deine Naivität. Es ist abscheulich, Menschen wegen Ihrer Religion zu hassen. Ich rate Dir, die Frage so schnell wie möglich zu löschen, sonst hast Du wohl eine Anzeige an den Hals.
Aber nein, natürlich ist das nicht berechtigt, das ist grausam und extrem xenophob.
Ja, erlaubt ist vieles. Es kommt darauf an, welchen Schreibstil Du hast, ich empfinde es als sehr unschön, vermutlich ein nichtssagendes Füllwort.
Zumindest das Zweite halte ich für sehr unwahrscheinlich. Wäre zwar sinnvoll, aber das geht wohl nicht