Das ist sehr hart für Dich, diese Zeit durchzustehen. Lass Dich von Deinen gemeinen Klassenkameraden nicht einschüchtern.

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Eines noch hinzufügen: Natürlich geht der Schadensersatz nur bei Vertretenmüssen. Das heißt also, in allen Fällen, in denen das Vertretenmüssen überfällig wird, ersetzt der Schadensersatz statt der ganzen Leistung den Rücktritt und macht ihn damit überflüssig, oder?

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Sachmangelprüfung unabhängig von der Kenntnis des Käufers?!

Liebe Experten!

Ich brauch sehr dringend Rat. Meine Lehrerin sagt (in Bezug auf Kaufverträge!), dass zum Sachmangel gem. §442 BGB notwendig ist, dass der Käufer nicht vor Vertragsabschluss davon Kenntnis hatte. Im Paragraphen steht aber doch "Die Rechte des Käufers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, wenn ...".

Das heißt doch prinzipiell, dass der Sachmangel unabhängig davon ist, ob der Käufer nun davon Kenntnis hatte oder nicht. Das was meine Lehrerin meint ist wohl, dass man nur dann Schadenersatz, Nacherfüllung, Minderung etc. gelten machen kann, oder?

Stimmt meine Vermutung im folgenden Beispiel:

A schließt mit B einen Kaufvertrag über ein neues Auto. Es werden keine weiteren Vereinbarung getroffen. B hat allerdings vor Vertragsabschluss gesehen, dass in der rechten Autotür ein erheblicher Kratzer ist.

Nachdem es zur Übereignung des Autos gekommen ist, verlangt B Nacherfüllung wegen Sachmangels.

Jetzt die Frage: Ist das möglich? Ein Sachmangel liegt ja vor gem. §434, da hier nicht die übliche Beschaffenheit eines neuen Autos gegeben ist. Allerdings sind doch hier die Recht des Käufers wegen des Mangels gem. § 442 ausgeschlossen. Heißt das jetzt, dass zwar ein Sachmangel vorliegt, B allerdings trotzdem keine Ansprüche gelten machen kann, wie Nacherfüllung. Jetzt die "ganz entscheidende" Frage: Müsste es nicht unter den Paragraphen von Nacherfüllung oder Ansprüchen nicht nur heißen, dass ein Sachmangel vorliegt, sondern in diesem Falle eben B auch die Rechte, die mit dem Mangel verbunden sind, (also etwa Nacherfüllung), haben muss?

Bitte helft mir, bald brauche ich ja keinen Rat mehr. Vielen Dank!!!

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Kurze Frage:

Wenn A dem B ein neues Auto verkauft. B hat vor Vertragsabschluss einen Kratzer entdeckt, von dem der Verkäufer A allerdings nichts weiß. 

Dann kommt es zum 1. Verfügungsgeschäft, nämlich der Übereignung ders Autos, denn nach 433 BGB hat A dem B das Auto zu übergeben, zu übereignen und mangelfrei zu liefern. Im beschriebenen Fall hat B geg. dem A keine Ansprüche wegen Sachmangels  gem. §442 BGB. 

Allerdings: Das Verfügungsgeschäft (Auto) ist trotzdem nichtig, oder? Weil ja er nicht mangelfrei - unabhängig davon, ob B davon wusste oder nicht - lieferte. 

Bitte helft mir, die Antworten waren bisher so super (Droitteur, Ronox, etc. etc. pp.)

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Prüufung auf etwaige Ansprüche auf Schadensersatz im gegebenen Fall möglich?

Liebe Experten (!) !

ich habe - wie nicht so selten - wieder einmal ein Problem. Es geht um folgenden Fall; meiner Meinung nach reichen die Informationen nicht aus, um ihn zu lösen, allerdings hat meine Lehrerin uns ihre Musterlösung ausgeteilt. Der Fall lautet wie folgt:

Moderator K benötigt für einen Werbespot 20 Kilogramm Spezialäpfel, welche ihm die Firma V anbietet. Der vereinbarte Liefertermin wird nicht eingehalten, was den Grund hat, dass ein Vertreter der Firma während der Autorfahrt zum Moderator sich rasierte, wobei er ins Schleudern geriet, einen Unfall verursachte und dieser die Äpfel, also die Lieferung. zerstörte.

Aufgabe: Prüfen Sie im Gutachterstil Ansprüche, die sich aus dem geschilderten Fall ergeben.

Mit Anspruch war jetzt nicht Rücktritt gemeint (geht aber auch, oder?), sondern vielmehr Schadensersatz. Meine Frage richtet sich nun danach, woher her man weiß, ob man Schadensersatz neben oder statt der Leistung prüfen muss. Hat man nicht zu wenig Angaben im Text? Denn der Schaden könnte doch zum einen dadurch entstanden sein, dass durch die Nichtlieferung K eine eigens dafür bestellte Tribüne umsonst aufstellen ließ, was also Schadensersatz neben der Leistung bedeuten würde. Andererseits kann auch Schadensersatz statt der ganzen Leistung vorkommen. Was ist nun richtig? Bitte helft mir!!! Meiner Meinung ist das unlösbar wegen zu geringe Angaben. Danke

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Frage war nicht vollständig. Ich habe inzwischen die vollständige Frage reingestellt. Also bitte das beachten.

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Du offenbarst durch Deine Frage deine Naivität. Es ist abscheulich, Menschen wegen Ihrer Religion zu hassen. Ich rate Dir, die Frage so schnell wie möglich zu löschen, sonst hast Du wohl eine Anzeige an den Hals.

Aber nein, natürlich ist das nicht berechtigt, das ist grausam und extrem xenophob.

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Zumindest das Zweite halte ich für sehr unwahrscheinlich. Wäre zwar sinnvoll, aber das geht wohl nicht


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