Sehr geehrter Fragesteller, sehr geehrte Fragestellerin, in den meisten Verfassungen der Bundesländer hat der Ministerpräsident die Funktion des Staatsoberhauptes inne, was sich in seiner Aufgabe widerspiegelt, Gesetze zu prüfen, zu unterzeichnen und im Gesetzblatt zu veröffentlichen (sog. Legislativfunktion des Stastsoberhauptes). Diese Aufgabe hat bei Bundesgesetzen der Bundespräsident. Der Ministerpräsident ist also per se Verfassungsorgan und daher den Amtsträgern vorzuziehen, die einem Verfassungsorgan lediglich vorstehen (etwa der Landtagspräsident). Folglich hat im Protokoll der meisten Bundesländer der Ministerpräsident Vorrang vor dem jeweiligen Landtagspräsidenten, so definitiv in BadenWürttemberg, Bayern und anderen. Wohlgemerkt "meistens", denn einige Bundesländer übertragen dem Landtagspräsidenten teilweise die oben erwähnten Befugnisse zur Gesetzesausfertigung. Doch in der Praxis hat sich überall der Vorrang des Ministerpräsidenten etabliert.
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