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Nein, man darf bei einem dringenden menschlichen Bedürfnis die Toilette aufsuchen. Rechtlicher Hintergrund: Artikel 1 des Grundgesetzes (GG) garantiert die Menschenwürde. Gemeint ist damit, dass alle Menschen menschenwürdig behandelt werden. Zu einer menschenwürdigen Behandlung zählt es, einen Toilettengang zu ermöglichen, wenn es nötig ist. So ist es auch in anderen staatlichen Einrichtungen (zum Beispiel Gefängnis) oder Veranstaltungen (zum Beispiel Gerichtstermine). Wenn ein Lehrer einen Toilettengang verweigert, kann dies strafrechtliche Konsequenzen haben. Zu denken ist dabei an Körperverletzung im Amt (§ 340 StGB) und Misshandlung von Schutzbefohlenen (§ 171 StGB). Körperverletzung (§ 223 StGB) ist jede üble Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden mehr als nur unerheblich beeinträchtigt