Definitiv strafbar:

§ 201 Abs. 2 STGB - Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt

  1. das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt

2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt

  1. das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen mit einem Abhörgerät abhört

(4) Der Versuch ist strafbar.

Also nicht lange fackeln, ab zur Polizei! Ich bin ja keiner, der immer gleich nach dem Staatsanwalt schreit, aber das hier geht eindeutig zu weit.

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