Ich stelle folgenden Antwort mal zur Diskussion, Prozesskosten-Fall:
Der Pflichtteilsberechtigte Nichterbe (S) begehrt Zahlung des Pflichtteils, aus dem Nachlassvermögen. Fast alle Miterben (M1, M2, ...) sind Zahlungswillig, nur der gem. § 2320 BGB im Innenverhältnis pflichtteilsbelastete Miterbe E nicht. E verhindert die Auskehr des Pflichtteils an S durch Verweigerung der Zustimmung. Dies ist dem S bekannt, er entschließt sich deshalb zur Klage. Da sich der Pflichtteilsanpruch als Geldanspruch grundsätzlich gegen alle Erben richtet, kann S gem. § 421 grundsätzlich gegen jeden einzelnen Miterben klagen. E bittet darum, die Klage gegen ihn zu richten, da so Prozesskosten gespart werden können, die im Falle des Unterliegens von E selbst getragen werden müssen.
Dennoch klagt S gegen M1 mit der Folge, dass P sich nach Streitverkündung durch M1 als Streithelfer am Prozess beteiligen muss, was den Prozess unnötig verteuert. Letztistanzlich obsiegt S. Hätte S seine Klage gegen E gerichtet, wäre keine Streitgenossenschaft erforderlich geworden, der Prozess wäre erheblich billiger gewesen.
Kann P von S die durch seine Streitbeteiligung entstandenen "Mehrkosten" von S aus § 826 BGB ersetzt verlangen?