Wa aleikum assalam.
Vor dem Jahr 1979 sei in tausend Jahren kein Fall im islamischen Nahen Osten und in Nordafrika bekannt, in dem ein Mann aufgrund einvernehmlichen Geschlechtsverkehrs mit einem anderen Mann strafrechtlich angeklagt worden sei.
In Tunesien ist Homosexualität erst seit 1913 unter Strafe gestellt: Es waren die Franzosen, die den entsprechenden Paragraphen 230 einführten. Als sie Tunesien kolonisierten, brachten sie ihre Homophobie mit. Dann sind sie wieder abgezogen, doch die Homophobie blieb... Im Islam gibt es keinen einzigen authentischen religiösen Text, der Homosexualität unter eine konkrete Strafe stellt.“.
Der Koran enthält keine explizite rechtliche Diskussion der Homosexualität. Einer Minderheit der Koranausleger zufolge bezieht sich Sure 4, Vers 15, wo von einer „schändlichen Tat“ (fāḥiša) die Rede ist, auf sexuelle Akte zwischen Frauen, der folgende Vers 16 entsprechend auf Sex zwischen zwei Männern:
„(15) Gegen diejenigen von euren Frauen [Plural], die eine schändliche Tat begehen, müsst ihr vier von euch als Zeugen haben. Wenn sie es bezeugen, dann haltet sie [die Frauen, Plural] in den Häusern fest, bis der Tod sie abberuft oder Gott ihnen einen Ausweg verschafft. (16) Und die beiden [Dual], die es von euch begehen, fügt beiden Ungemach zu. Wenn sie [Dual] dann bereuen und sich bessern, so lasst ab von ihnen [Dual]. Siehe, Gott ist vergebend und barmherzig.[3]“
Ob sich diese beiden Verse auf Zinā (Unzucht), d. h. (heterosexuellen) Ehebruch oder Geschlechtsverkehr zwischen Unverheirateten beziehen oder auf gleichgeschlechtlichen sexuellen Verkehr unter Frauen (Vers 15) und Männern (Vers 16), wird im Rahmen der verschiedenen Korankommentare unterschiedlich bewertet, wobei die Mehrheit der Kommentatoren dazu tendiert, diese Aussage hauptsächlich auf Zinā zu beziehen. Der bedeutendste Korankommentator der klassisch-islamischen Epoche, Abū Ǧaʿfar Muḥammad ibn Ǧarīr aṭ-Ṭabarī (10. Jahrhundert n. Chr.), vertritt ausschließlich die Deutung im Sinne von Zinā (illegitimem Geschlechtsverkehr) zwischen einer Frau und einem Mann. Die Auffassung, dass die Wendung „die beiden, die es von euch begehen“ (in Vers 4:16) sich auf zwei Männer bezöge, lehnt er ausdrücklich ab.[4] Der spätere Kommentator az-Zamaḫšarī (12. Jahrhundert n. Chr.) versteht den Vers ebenso, fügt aber hinzu, dass einige Ausleger die Verse 4:15-16 auf weibliche homosexuelle Akte (siḥāq, Tribadie) bzw. homosexuellen Analverkehr (liwāṭ) beziehen.[5] Unter den Koran-Übersetzern und Kommentatoren des 20. Jahrhunderts lehnt Abū l-Aʿlā Maudūdī die Deutung von Sure 4:15-16 auf homosexuelle Akte ausdrücklich ab; dies legt er in seinem 1942–1972 auf Urdu verfassten Tafsīr Tafhīmu-l-Qurʾān ausführlich dar.[6] Zudem ist innerhalb der gegenwärtigen islamischen Theologie umstritten, ob sich diese Anweisung – wenn sie denn auf gleichgeschlechtliche Sexualkontakte anwendbar sein sollte – nur auf historisch bedingte Ausprägungen gleichgeschlechtlicher Sexualität bei den Völkern des frühislamischen Orients bezieht oder ob sie auf sämtliche Erscheinungsformen homosexueller Lebensgestaltung in den Gesellschaften der Gegenwart übertragbar ist (vgl. hierzu die Position des Zentralrats der Muslime in Deutschland.
Quelle: Wikipedia