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Die Türen müssen während der Fahrt geschlossen sein.
Da der Tatbestand in § 69a StVZO nicht als Ordnungswidrigkeit erfasst ist, erfolgt die Ahndung über den Auffangtatbestand des § 23 StVO. Je nach Sachlage kann hier eine Verwarnung mit 25 € oder ein Bußgeld von 50 €, 3 Pkt. ausgesprochen werden.