Sehr geehrter Fragesteller.

Ich beantworte Ihnen ihre Frage gerne wie folgt:

Wenn Sie Schadenersatzansprüche geltend machen wollen, wäre es ratsam, einen Anwalt einzuschalten. Die Kosten hat die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung zu übernehmen, sofern der Schaden reguliert wird. Zur Abwehr von Ansprüchen benötigen Sie keinen Anwalt. Das regelt Ihr Kfz-Haftpflichtversicherer.

Zur Schuldfrage kann ich nur bedingt etwas sagen. So wie Sie es schildern, könnte den Gegner die volle Haftung treffen. Meine Erfahrung aber zeigt mir, dass bei Parkunfällen oft von einer Haftungsverteilung von 50:50 ausgegangen wird, da alle Verkehrsteilnehmer auf einem Parkplatz besonders achtsam zu sein haben.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.

alles gute!

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Sehr geehrter Fragesteller.

Ich beantworte Ihnen ihre Frage gerne wie folgt:

Ich gehe angesichts Ihrer Schilderung davon aus, dass Sie einen Mahnbescheid erhalten haben, mit dem der betroffene Rechtsanwalt die Anwaltskosten geltend macht.

Grundsätzlich kann ein Rechtsanwalt sich selbst vertreten und hierfür Anwaltskosten geltend machen, wie wenn er jemand anderen vertritt. Hierfür ist jedoch natürlich erforderlich, dass der geltend gemachte Anspruch begründet ist. Wenn dies nicht der Fall ist, sollten Sie gegen den Mahnbescheid Widerspruch erheben.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.

alles gute!

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Sehr geehrter Fragesteller.


Ich beantworte Ihnen ihre Frage gerne wie folgt:

Wenn der Arbeitgeber Ihnen Urlaub genehmigt, dann steht Ihnen der genehmigte Urlaub auch in voller Höhe zu. Dies auch dann, wenn Ihnen eine Urlaubsdauer genehmigt wurde die über dem 12tel Anteil Ihres Jahresurlaubes liegt.

Eine Ausnahme besteht nur bei echten Notfällen, also bei Fällen die die Existenz Ihres Arbeitgebers bedrohen würde, würden Sie diesen Urlaub nehmen. Dafür ist hier aber nichts ersichtlich.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.


alles gute!

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Mietwohnung gekündigt mit erfundenem Eigenbedarf, was tun?

Hallo, nach einem Streit mit meiner Mutter, die nun leider auch noch meine Vermieterin ist, (sie besitzt zwei Eigentumswohnungen, in der einen wohnt sie, die andere hat sie stets vermietet, seit 5 Monaten nun an mich, ich habe einen rechtskräftigen Vertrag und zahle Miete) hat sie mir die Wohnung gekündigt wegen angeblichem Eigenbedarf. Zuvor habe ich auch emails von ihr erhalten in denen sie mich bedroht sie könnte jederzeit mich wegen Eigenbedarf raus klagen und würde dies tun wenn ich nicht dies oder jenes nachen bzw lassen würde. Ich kann also nachweisen das sie mich ledeglich raus schmeißen will um mich zu ergern, da ich auf ihre aberwitzigen Forderungen ja nicht eingegangen bin. Nun ist es ja so das sie Eigenbedarf, angeblich da sie plötzlich keine Treppen mehr steigen kann, erstmal medizinisch beweisen müsste. Ich glaube das ihr Hausarzt dies sogar bescheinigen würde obwohl es nicht stimmt. Erst vor wenigen Wochen (ca. 3 Wochen) hatte ich sie besucbt und sie konnte wunderbar Treppen steigen. Erst nachdem sie mich bedrohte und ich nicht darauf eingegangen bin kann sie es nun angeblich nicht mehr. Ein Anwalt würde mit Sicherheit erstens rin medizinisches Gutachten anfordern und zweitens, sollte dieses von ihrem voreingenommenem Hausarzt kommen, es anfächten und auf ein rechtsmedizinischen Gutachten, von einem gerichtsarzt erstellt, bestehen. Auch auf Grund meiner beweise in denen sie mir schriftlich gibt worum es ihr eigentlich geht, mir etwas aberwitziges verbieten zu wollen, und mich wie gesagt bedrohte, kann ich wie gesagt beweisen das der Eigenbedarf erfunden ist. Zumal ich auch erst seit 5 Monaten hier wohne. Nun ist die Frage ob ich für so eine lächerliche Sache überhaubt einen Anwalt brauche. Wenn ich einfach nicht ausziehe, müsste sie mich raus klaagen. Dann were ich die angeklagte und bekäme einen kostenlosen Pflichtverteidiger, für den es auch ein klaks wäre die Sache zu regeln. Nun beziehe ich Leistungen vom Amt und habe wenig bis genau genommen kein Geld für einen Anwalt. Wäre es daher sinnvoll auf die klaage meiner Vermieterin (Mutter) zu warten und den pflichtverteidiger dann zu nehmen, oder sollte ich jetzt bereits einen Anwalt nehmen, und wo einen günstigen her?

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Sehr geehrter Fragesteller.

Ich beantworte Ihnen ihre Frage gerne wie folgt:

Einen Pflichtverteidiger bekommen Sie nur in Strafsachen. Bei einer Räumungsklage müssen Sie sich (wenn Sie einen Anwalt wollen) sich selbst einen Anwalt suchen. Dieser Anwalt wird dann bei Gericht Prozesskostenhilfe für Sie beantragen. Wenn Sie kein Einkommen haben, dann wird Ihnen das Gericht diese auch bewilligen. Die Prozesskostenhilfee deckt die Kosten Ihres Anwalts aber auch die Gerichtskosten (Kosten für den Sachverständigen) ab.

Sie können auch bereits vor der Klageerhebung sich zum Amtsgericht begeben und dort einen Beratungshilfeschein beantragen mit diesem Schein können Sie jeden Anwalt aufsuchen und mit der außergerichtlichen Vertretung beauftragen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.

alles gute!

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Sehr geehrter Fragesteller.

Ich beantworte Ihnen ihre Frage gerne wie folgt:

 Schlagringe sind in Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.2 des Waffengesetzes (WaffG) aufgeführt.

Gemäß § 52 III Nr. 1 WaffG macht sich strafbar, wer einen Schlagring erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt.

Die Strafandrohung ist im Falle von Vorsatz Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe. Im Falle von Fahrlässigkeit beträgt die Strafandrohung Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe.

Es empfiehlt sich, dass Sie zunächst von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen. Sodann sollten Sie sich einen Strafverteidiger suchen, der Sie im Strafverfahren vertritt und sich für Sie zu den Vorwürfen einlässt.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.

alles gute!

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Sehr geehrter Fragesteller.

Ich beantworte Ihnen ihre Frage gerne wie folgt:

Die Kündigung - so wie Sie beschrieben haben - erfüllt das Schriftformerfordernis, wenn sie handschriftlich unterschrieben ist. Dass sie an der Türe klebte, Ihr Name falsch geschrieben war und ein falscher Zustellungsvermerk darauf war, macht diese nicht unwirksam.

Gemäß § 573 III BGB muss der Vermieter die Kündigungsgründe angeben. Eine Abmahnung ist nur bei Pflichtverletzungen seitens des Mieters erforderlich - bei einer ordentlichen vermieterseitigen Kündigung ist daher eine Abmahnung zuvor regelmäßig nicht erforderlich.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.

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Sehr geehrter Fragesteller.

Ich beantworte Ihnen ihre Frage gerne wie folgt:

Zunächst ist es so, dass die Regelungen zur Elternzeit sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer Planungssicherheit bieten sollen. Deswegen ist die Kündigungsfrist zum Ende der Elternzeit vorrangig. Eine anderweitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist demnach nur möglich, wenn Sie mit dem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag schließen.

Sie können nicht einfach bei einem anderen Arbeitgeber anfangen, da Ihr Arbeitsverhältnis beim ursprünglichen Arbeitgeber ja auch noch besteht, auch wenn es ruht und dann vielleicht auch gekündigt wird.

Einen Ausweg könnte Ihnen die Möglichkeit bieten, dass Sie Teilzeit in Elternzeit arbeiten. Das müssen Sie bei Ihrem Arbeitgeber beantragen und der muss dem auch zustimmen. Wenn er Sie zu Ihren Vorstellungen nicht im eigenen Betrieb unterbringen kann, dann muss er der Arbeit bei einem anderen Unternehmen grundsätzlich die Zustimmung erteilen.

Das könnte ein Ausweg sein, wenn das mit dem Aufhebungsvertrag nicht funktioniert.

Gegebenenfalls könnten andererseits, wenn Sie dort arbeiten, Unterlassungsansprüche etc. auf Sie zukommen: Sie sind ja wegen der Elternzeit von der Arbeitsverpflichtung befreit, nicht, damit Sie woanders arbeiten. Das könnte Ihnen also böse auf die Füße fallen!!!

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.

alles gute!

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Muss ich den Geldbetrag tatsächlich zahlen?

Hallo ihr lieben,

ich habe ein Schreiben von den Anwalt meiner Ex Freundin erhalten. Dort geht es darum, dass ich an einem Abend meine Wohnungstür nicht mehr schließen konnte. Als ich mich auf Toilette befand, hat meine Ex ohne meines Wissens einen "unseriösen" Schlüsseldienst gerufen. Dieser traf dann auch ein, hat das Türschloss gewechselt. Nun kam eine Rechnung in Höhe von 650€ zusammen. Ich konnte diese zu diesem Zeitpunkt nicht zahlen. Daraufhin hat sich meine Ex dazu bereit erklärt, diese zu zahlen, ohne dass ich sie gefragt habe. Daraufhin hat sie den Betrag per EC Karte bezahlt und hat dafür keine Rechnung oder dergleichen. Ledeglich nur den Beleg für die Zahlung.

Nun haben wir schriftlich nichts vereinbart. Klar war ich gewollt, ihr diesen Betrag in Raten zurückzuzahlen. Sie sagte, ich könne mir Zeit lassen. 

Am 30.07.2019 wurde ich von Ihr unter den Vorwand, dass sie mich vermisst, mit mir reden möchte auf einen Paekplatz ganz in der Nähe gelockt. Sie hat sich anschließend in mein Auto gesetzt. Daraufhin habe ich im Augenwinkel gesehen, wie 2 Typen zu mir rannten. Die mich dann in die Mangel genommen haben, handgreiflich wurden, mir mit Schläge gedroht haben, wenn ich ihr das Geld nicht in 2 Wochen zahle. Diesen Sachverhalt habe ich bereits bei der Polizei angezeigt.

Zudem gibt es ja den Beschluss, dass ich mich Ihr nicht nähern darf, weil sie sich bedroht fühlt. Aber komischerweise wollte sie mich beim letzten Treffen sehen um mit mir zu reden. Dort, wo ich mit Schläge gedroht wurde.

Weiß gerade echt nicht weiter, weil immer mehr Kosten auf mich zukommen. 

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Sehr geehrter Fragesteller.

Ich beantworte Ihnen ihre Frage gerne wie folgt:

Wenn die Ex den Schlüsseldienst beauftragt hatte, dann liegt hier eine sogenannte Geschäftsführung ohne Auftrag vor. Dies hat zur Folge, dass Ihre Exfreundin den Ersatz der erforderlichen Kosten für den Schlüsseldienst von Ihnen verlangen kann. Wenn die Ex allerdings auf einen unseriösen Dienst hereingefallen ist der seine Forderung teilweise zu Unrecht gefordert hat, dann kann sich die Ex von diesem Schlüsseldienst das Geld teilweise wiederholen und Sie schulden nur das was ein Schlüsseldienst in Ihrer Umgebung durchschnittlich verlangt hätte. Sie sollten sich insoweit bei Diensten in Ihrer Umgebung erkundigen und ausgehend davon eine Teilzahlung leisten.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.

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Sehr geehrter Fragesteller.

Ich beantworte Ihnen ihre Frage gerne wie folgt:

Konsumenten werden nicht strafrechtlich belangt. Falls aber Drogenbesitz nachgewiesen wird, was in der Regel bei Konsumenten der Fall ist, ist dies eine Straftat. Ein Geständnis schließt die Strafbarkeit nicht aus, sonddern wird bei der Strafzumessung mildernd berücksichtigt.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.

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Sehr geehrter Fragesteller.

Ich beantworte Ihnen ihre Frage gerne wie folgt:

Wenn Sie das Zimmer nicht komplett räumen, dann kann der Vermieter nach einer erfolglosen Fristsetzung die Räumung selbst durchführen und die Kosten und die Einlagerung der Möbel Ihnen im Rahmen des Schadensersatzes in Rechnung stellen. Sollte er die Wohnung deswegen erst später vermieten können, dann kann er Ihnen den Mietausfall ebenso in Rechnung stellen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.

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Sehr geehrter Fragesteller.

Ich beantworte Ihnen ihre Frage gerne wie folgt:

Bei Betrug und dem Erschleichen von Leistungen ("Schwarzfahren") handelt es sich um Straftaten gemäß der §§ 263, 265a StGB. Dabei ist der Betrug mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zum fünf Jahren und das Erschleichen von Leistungen mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr belegt.

Da Ihre Tochter 15 Jahre alt ist, greift indes das Jugendstrafrecht. Dieses sieht vor, dass statt Geld- und Freiheitsstrafe jugendgerechte Sanktionen verhängt werden. Diese reichen von einer gerichtlichen Ermahnung über Sozialstunden bis hin zum Jugendarrest. Wenn es sich um die erste Tat Ihrer Tochter gehandelt hat und sie auch Reue zeigt, so ist zu erwarten, dass das Verfahren entweder wegen Geringfügigkeit ganz eingestellt wird oder es mit einer Ermahnung oder einer geringen Auflage abgeschlossen wird. Schwerere Sanktionen sind meiner Einschätzung nach wegen "Schwarzfahrens" nicht zu befürchten. Selbiges gilt für den Betrug, sofern dieser von geringer Schwere gewesen ist.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.

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Sehr geehrter Fragesteller.

Ich beantworte Ihnen ihre Frage gerne wie folgt:

wenn Ihr Vater verstorben ist, dann können Sie (soweit Sie enterbt worden sind) den Pflichtteil geltend machen. Anspruchsgegner ist in diesem Falle der Erbe Ihres Vaters. Gegen diesen können Sie Ihren Anspruch auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses und darauf aufbauend den Pflichtteilsanspruch geltend machen.

Bitte beachten Sie, dass Ansprüche auf den Pflichtteil binnen 3 Jahren ab Kenntnis höchstens aber nach 10 Jahren verjähren.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.

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Sehr geehrter Fragesteller.

Ich beantworte Ihnen ihre Frage gerne wie folgt:

Im Falle einer arbeitgeberseitigen fristlosen Kündigung kommt es nicht automatisch zu einem Hausverbot auf dem Betriebsgelände, sofern Sie darauf abzielen. Vielmehr müsste ein solches Hausverbot separat ausgesprochen werden.

Der Arbeitgeber hat - soweit der das Hausrecht hat - jederzeit die Möglichkeit, den gekündigten Arbeitnehmer vom Betriebsgelände im Wege eines Hausverbots auszuschließen. Er muss dies jedoch nicht. Auch ergibt sich ein solches Hausverbot nicht automatisch aus der fristlosen Kündigung.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.

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Sehr geehrter Fragesteller.

Ich beantworte Ihnen ihre Frage gerne wie folgt:

Eine Geldstrafe berechnet sich durch Festsetzung eines Tagessatzes multipliziert mit der Anzahl der verhängten Tagessätze.

Die Höhe eines Tagessatzes ist einkommensabhängig. Sie entspricht in der Regel dem Geldbetrag, den der Täter pro Tag netto "zum Leben" hat. Die Anzahl der Tagessätze bemisst sich nach der Schwere der Tat. Bei geringfügigen Tagen liegt die Tagessatzzahl oftmals bei 20-30. Bei schwereren Taten bei über 90, zumal man nach einer Verurteilung zu über 90 Tagessätzen als vorbestraft gilt.

Mit der Dauer des Ermittlungsverfahrens - wie von Ihnen angenommen - hat die Anzahl der Tagessätze jedoch nichts zu tun.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.

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Sehr geehrter Fragesteller.

Ich beantworte Ihnen ihre Frage gerne wie folgt:

Sie haben als Mieter - mangels einer anderweitigen Vereinbarung mit dem Vermieter - das alleinige Hausrecht. Sie können damit frei bestimmen, wer zu welchem Zeitpunkt und unter welchen Umständen welchen Teil der Wohnung betreten darf. Wenn der Vermieter ohne die entsprechende Befugnis Zimmer der Wohnung betritt, so macht er sich wegen Hausfriedensbruchs (§ 123 StGB) strafbar. Sie haben dann die Möglichkeit, den Vermieter deswegen anzuzeigen sowie Strafantrag zu stellen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.

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Bin ich dazu verpflichtet, WhatsApp geschäftlich zu nutzen?

Seit Mai arbeite ich in einem neuen Betrieb im Detailhandel. Ein kleiner Geschenkladen.

Von Anfang an liess mich meine damalige Chefin wissen, dass alle Mitarbeitenden in einem Gruppen-Chat kommunizieren. Da wir einzeln Schicht arbeiten, sei dies die einzige Möglichkeit, anfallende Arbeiten und Missstände einander zu übermitteln. Zuerst hatte ich keine Probleme damit. Ich hätte nicht gedacht, dass ich trotz Probezeit mehrmals kurz davor sein würde, aus der geschäftlichen WhatsApp-Gruppe auszusteigen, weil es meistens einfach nur noch nervt.

Es gibt eine Mitarbeiterin, die wirklich fast nur damit beschäftigt zu sein scheint, nach den Fehlern von anderen zu suchen, sie abzufotografieren und einen im Gruppen-Chat bloßzustellen, natürlich immer mit der Rechtfertigung, es ginge ja um wichtige Infos. So empfinde ich das längst nicht mehr, es geht wirklich nur noch darum, was nicht oder schlecht erledigt wurde, manchmal kommen falsche Unterstellungen.

Ich kann meine freien Tage kaum noch richtig geniessen, und da ich zudem schwanger bin, fühle ich mich durch diese interne Klima-Verschmutzung durch diese Mitarbeiterin auch körperlich nicht mehr wohl, sondern nur noch unter Druck gesetzt, obwohl es mir an meinem Arbeitsplatz grundsätzlich super gut gefällt.

Die neue Chefin lässt sich ganz offensichtlich hinreissen zu dieser Art der Kommunikation. Keine der Frauen hat eine Lehre als Verkäuferin absolviert, Ich hingegen schon. Und daher kommt mir dieser WhatsApp-Gruppen-Chat so laienhaft vor, wie gemacht für Zicken, die diese Plattform dafür nutzen, ihr Ego zu pushen.

Nun bin ich an dem Punkt angelangt, an dem ich ganz klar benennen kann: Ich will nicht mehr zugetextet werden oder fast täglich neue Fotos vom Arbeitsplatz auf dem Handy haben. Andererseits weiss ich auch, dass ich mich mit dem Ausstieg in der Probezeit auch als Arbeitnehmerin ins Aus schiessen würde.

Doch wäre das gesetzlich überhaupt möglich? Ist es mein Problem, wenn wir kein Geschäftshandy erhalten? Muss ich tatsächlich in einem geschäftlichen Gruppen-Chat Mitglied sein? Und darf ich gekündigt werden, wenn ich dort aussteige?

Ich möchte kein Moral-Posting verfassen. Damit würde ich im Chat wahrscheinlich nur nerven. Doch ich will mich auch nicht mehr so bloßstellen lassen von einer Göre, die anscheinend alles darf.

PS: Auch Pausen haben wir pro Schicht keine. Häufig arbeiten wir mehr als sechs Stunden ohne Pausenanspruch, obwohl ich genau weiss, dass diese uns zusteht.

Danke für eure Ratschläge und konkreten Antworten.

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Sehr geehrter Fragesteller.

Ich beantworte Ihnen ihre Frage gerne wie folgt:

Das geht so natürlich nicht. Der Arbeitgeber kann Sie nicht dazu zwingen mit Ihrem Privathandy eine Whatsapp Gruppe zu nutzen. Er müsste Ihnen wenn dann ein Diensthandy zur Verfügung stellen.

Selbst wenn Sie ein Diensthandy hätten läge in der von Ihnen beschriebenen Nutzung eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Mitarbeiter vor, wenn die Fehler der Arbeitnehmer auf diese Weise veröffentlicht werden.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.

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Sehr geehrter Fragesteller.

Ich beantworte Ihnen ihre Frage gerne wie folgt:

Wenn Sie Ruhezeit nach § 5 ArbZG nicht eingehalten wirrd dann brauchen Sie die der Weisung des Arbeitgebers vor Ablauf dieser 12 Stunden keine Folge zu leisten.

Wenn die Ruhezeiten nicht eingehalten werden, dann stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, die Sie grundsätzlich beim Ordnungsamt zur Anzeige bringen können.

In diesem Falle kann ein Bußgeldbescheid gegen Ihren Arbeitgeber erlassen werden.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.

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Sehr geehrter Fragesteller.

Ich beantworte Ihnen ihre Frage gerne wie folgt:

Wenn der Unfallfahrer zum Unfallzeitpunkt nicht in der Versicherungspolice eingetragen ist, so reguliert der Versicherer dennoch den Schaden wie gewöhnlich. Es ist jedoch denkbar, dass der Versicherer im Nachzuge die Versicherungsprämie einfordert, welche für die Aufnahme des Unfallfahrers in die Versicherungspolice angefallen wäre. Zudem ist evtl. eine Vertragsstrafe fällig

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.

alles gute!

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Sehr geehrter Fragesteller.

Ich beantworte Ihnen ihre Frage gerne wie folgt:

Im Grunde geht es den AG nichts an, wie Sie Ihren Urlaub verbringen, solange Sie keinen anderen Job währenddessen ausüben. Sie sind weder verpflichtet anzugeben, was Sie im Urlaub machen, noch darf eine falsche Angabe sanktioniert werden.

Gegen die Abmahnung sollten Sie ggf. durch Einschaltung eines RA vorgehen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.

alles gute!

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Sehr geehrter Fragesteller.

Ich beantworte Ihnen ihre Frage gerne wie folgt:

So wie Sie die Sache schildern, hat es sich um eine Anhörung gehandelt, wonach das Jobcenter einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid erlassen will, weil es bezahlt hat, obwohl ein Arbeitseinkommen erzielt werden konnte.

Richtig ist zwar, dass Sie darstellen, dass solche Beträge nur schwer zurückzuerstatten sind. Gleichwohl ist die Rechtslage die, dass, wenn die Voraussetzungen vorliegen und der Hilfeempfänger Leistungen bezieht, obwohl er Erwerbseinkommen hat, diese Leistungen später wieder zurückzubezahlen sind.

Dabei spielt es keine Rolle, dass er direkt den Arbeitsvertrag vorgelegt hat: Es kommt wegen des Zuflussprinzips eben darauf an, was tatsächlich geflossen ist, deswegen muss man dann die Lohnabrechnung auch einreichen.

Gründe, dass nicht zurückbezahlt werden muss, sind aufgrund Ihrer Schilderung nicht ersichtlich, da Ihr Freund ja von dem Doppeleinkommen wusste und deswegen nicht darauf vertrauen durfte, das Geld behalten zu dürfen.

Allerdings besteht durchaus die Möglichkeit, mit dem Jobcenter brauchbare Raten zu vereinbaren.

Bitte beachten Sie, dass hier durchaus auch noch die Gefahr bestehen könnte, dass das Jobcenter Strafanzeige wegen Sozialbetruges erstattet. Das würde enorme Schwierigkeiten bereiten können. Von daher empfiehlt es sich, offensiv dann mit dem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid wenn er dann zugestellt wird, umzugehen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.

alles gute!

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