Sehr geehrter Fragesteller.
Ich beantworte Ihnen ihre Frage gerne wie folgt:
Da hier die Straftat des Erschleichens von Leistungen im Raume steht, kann die Polizei notwendige Maßnahmen gemäß § 163b der Strafprozessordnung (StPO) zur Identitätsfeststellung treffen. Hier ist auch ein Festhalten der Person zu diesem Zwecke vorgesehen. Ein Festhalten auf Grundlage dieser Vorschrift ist für eine Zeitdauer von maximal 12 Stunden zulässig. Selbst in diesem Rahmen ist stets der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu wahren. Bei unbedeutenden Straftaten darf daher ggf. sogar ein Festhalten nicht erfolgen. In jedem Falle ist jedoch nach Ablauf der 12 Stunden eine Freilassung angezeigt. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass die Polizei nach der Freilassung anderweitige Ermittlungsmaßnahmen ergreift, um die Personalien festzustellen, beispielsweise durch eine Verfolgung der Person oder erkennungsdienstliche Maßnahmen. Dies liegt jedoch im Ermessen der Polizei. Ob dies passiert, lässt sich daher nicht vorhersagen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.
alles gute!